OGH 1Ob1678/95

OGH1Ob1678/9522.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Doris G*****, in Obsorge ihrer Mutter Anna K*****, wegen Enthebung von der Unterhaltspflicht, in eventu Unterhaltsherabsetzung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Werner G*****, vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgerichts vom 19.Juli 1995, GZ 2 R 110/95-104, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Werner G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

a) Seit der WGN 1989 ist das Revisionsrekursrecht im Verfahren außer Streitsachen dem Revisionsrecht der ZPO angepaßt; § 15 AußStrG entspricht vollinhaltlich dem § 503 ZPO. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß nunmehr Nichtigkeiten erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden können (1 Ob 580/92 = SZ 65/84 = JBl 1992, 780 ua). Folgerichtig kann dann aber umso weniger ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz einen Revisionsrekursgrund bilden (4 Ob 524, 525/95 ua). Die Verwertung der Schulnachricht für das erste Halbjahr des Schuljahrs 1994/95 (ON 99 AS 31/II.Band) durch die zweite Instanz verletzt nicht tragende Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens wie etwa die Beachtung des Kindeswohls.

b) Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, wenn es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden (5 Ob 1536/93 = EFSlg 71.528; vgl Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 50) und deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG darstellen. Die Vorinstanzen wiesen den Unterhaltsenthebungs- und den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab, weil sich die Minderjährige nach den auf dem Sachverständigengutachten einer Kinderpsychologin basierenden Feststellungen nun „gefangen“ habe und ihre Schulausbildung ausreichend zielstrebig betreibe. Daß die Minderjährige die 6.Klasse eines Bundes-Oberstufenrealgymnasiums anrechenbar besucht hat, ergibt sich jetzt aus dem Akt, sodaß schon deshalb eine Verfahrensergänzung entbehrlich ist; daß die Minderjährige noch keine sehr konkreten Berufspläne hat, ist unerheblich. Auch angesichts ihrer schulischen Mißerfolge in den beiden Schuljahren 1991/92 und 1992/93 muß sich die Minderjährige nicht bereits als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen. Selbst mehrfache Klassenwiederholung kann im übrigen für sich allein noch keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Eignung zum (Weiter)Besuch höherer Schulen oder gar für ein Studium beigemessen werden, überwiegen doch gerade während der Mittelschulzeit vielfach sowohl entwicklungsbedingt als auch durch familiäre Probleme (etwa Scheidung der Eltern) veranlaßt außerschulische Interessen und schließen nach den Erfahrungen des Lebens Schüler, die in dieser Zeit noch mangelhafte Lernerfolge aufwiesen, nicht selten Studien mit besten Ergebnissen ab (1 Ob 506/93 = EFSlg 71.563 mwN).

Eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts ist nicht zu erkennen.

Stichworte