OGH 6Ob217/15b

OGH6Ob217/15b26.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. W***** S*****, vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin N***** S*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. September 2015, GZ 43 R 473/15z‑34, mit dem über Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. August 2015, GZ 44 Fam 3/15z‑24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00217.15B.1126.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS‑Justiz RS0008857).

Das Rekursgericht hat sich an den in der Entscheidung 6 Ob 118/14t für den Unterhaltsanspruch bei einem Bachelor‑Studium entwickelten Grundsätzen orientiert. Wenn das Rekursgericht im konkreten Einzelfall zu der Einschätzung gelangte, dass die Antragsgegnerin im Vergleich zu dem der Entscheidung 6 Ob 118/14t zugrunde liegenden Sachverhalt einen besseren Studienerfolg aufweist, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dass jede ‑ wenn auch allenfalls nur vorübergehende oder geringfügige ‑ Unterschreitung der Durchschnittsstudien-leistung automatisch zum Entfall des Unterhaltsanspruchs führen würde, ist aus der Entscheidung 6 Ob 118/14t nicht abzuleiten.

Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG.

Stichworte