OGH 4Ob635/71 (RS0011224)

OGH4Ob635/718.2.1972

Rechtssatz

Bei einem Doppelverkauf muss der Eintragungsgrundsatz dem Publizitätsprinzip insoweit weichen, dass der "außerbücherliche Erwerber" seine Rechte gegen den bücherlichen Einzelrechtsnachfolger des Veräußerers dann geltend machen kann, wenn dieser nicht im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat, dh den früheren Verkauf und die außerbücherliche Übergabe kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. An dieser Rechtsansicht hält der OGH - trotz der von Bydlinski (in Klang 2 IV/2, 118 ff) und von Koziol (in ÖJZ 1971,459) erhobenen Bedenken - weiterhin fest. Dabei muss die Gutgläubigkeit des zweiten Käufers, die erforderlich ist, um den ersten Käufer, an den die Liegenschaft bereits übergeben wurde, zu verdrängen, bis zum Eintritt des "Erwerbes", also bis zur Verbücherung des Erwerbsgeschäftes gegeben sein.

Normen

ABGB §431
ABGB §440
ABGB §1295 IIf7e

4 Ob 635/71OGH08.02.1972

Veröff: EvBl 1972/268 S 519 mit Glosse von Koziol = JBl 1972,429 = JBl 1973,54 = NZ 1973,38 = Siehe Hiezu: Heinrich, Die Entscheidung des OGH 08.02.1972, 4 Ob 635/71 und ihre Konsequenzen für den Notar, NZ 1973,134

3 Ob 51/73OGH24.04.1973
4 Ob 519/75OGH29.04.1975

nur: Der "außerbücherliche Erwerber" seine Rechte gegen den bücherlichen Einzelrechtsnachfolger des Veräußerers dann geltend machen kann, wenn dieser nicht im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat, dh den früheren Verkauf und die außerbücherliche Übergabe kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. An dieser Rechtsansicht hält der OGH - trotz der von Bydlinski (in Klang 2 IV/2, 118 ff) und von Koziol (in ÖJZ 1971,459) erhobenen Bedenken - weiterhin fest. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Dienstbarkeit der Wohnung. (T2)

5 Ob 183/75OGH14.10.1975

Vgl jedoch; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht § 425 ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2, 120). (T3)<br/>Veröff: SZ 48/104 = EvBl 1976/83 S 158 = JBl 1976,144 mit zustimmender Anmerkung von Bydlinski

5 Ob 671/76OGH19.10.1976

Vgl; Beis wie T3; Veröff: JBl 1977,257

6 Ob 510/77OGH02.06.1977

Auch; nur: Dabei muss die Gutgläubigkeit des zweiten Käufers, die erforderlich ist, um den ersten Käufer, an den die Liegenschaft bereits übergeben wurde, zu verdrängen, bis zum Eintritt des "Erwerbes". also bis zur Verbücherung des Erwerbsgeschäftes gegeben sein. (T4)

6 Ob 815/77OGH23.02.1976

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 51/22

6 Ob 695/78OGH31.08.1978

Vgl auch; nur T4

1 Ob 680/79OGH29.08.1979

nur T4; Veröff: NZ 1980,78

6 Ob 645/79OGH30.08.1979

nur T4

4 Ob 545/80OGH02.12.1980

Vgl auch; nur T1

7 Ob 642/80OGH27.11.1980

Vgl jedoch; Beisatz: Dem ersten Käufer einer Liegenschaft wird gegen den Zweiterwerber ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gewährt, doch wird er mit diesem Begehren nur dann durchdringen, wenn sein durch den Besitz verstärktes Forderungsrecht für seinen Gegner (zweiten Käufer der Liegenschaft) deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches des Erstkäufers bereits, dass sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1981/144 S 433 = JBl 1981,535 = NZ 1981,104

1 Ob 784/80OGH18.02.1981

Vgl jedoch; Beis wie T5; nur T1<br/>Veröff: EvBl 1981/156 S 462 = MietSlg 33223

1 Ob 763/80OGH18.03.1981

Vgl jedoch; Beis wie T3; Beis wie T5

3 Ob 514/83OGH25.05.1983

Vgl jedoch; Beis wie T5

8 Ob 567/82OGH19.05.1983

Auch; Beis wie T5

1 Ob 674/83OGH31.08.1983

Vgl aber; Beis wie T5; Veröff: SZ 56/125

1 Ob 557/83OGH10.10.1983

Vgl; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439

2 Ob 538/83OGH13.12.1983

Vgl aber; Beis wie T5

5 Ob 547/85OGH14.05.1985

Vgl jedoch; Beis wie T5

2 Ob 541/84OGH02.07.1984

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 586/85OGH02.12.1986

Vgl; Beisatz: Frage des Verhältnisses zwischen unentgeltlichem und entgeltlichem Erwerb. (T6)

5 Ob 4/87OGH27.01.1987

Vgl jedoch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechtes. (T7) <br/>Veröff: JBl 1987,318 = NZ 1988,74

6 Ob 532/87OGH26.03.1987

Vgl aber; nur T1; Beis wie T5

7 Ob 602/89OGH27.04.1989

Auch; Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780

8 Ob 715/89OGH13.12.1990

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 373 ABGB ist der unentgeltliche Erwerber weniger schutzwürdig als der entgeltliche. (T8) <br/>Veröff: SZ 63/221

9 Ob 1733/91OGH29.05.1991

Vgl

4 Ob 1572/95OGH23.05.1995

Vgl aber; Beis wie T5

9 Ob 244/97sOGH28.01.1998

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Sonst ist diese Pflicht erst dann gegeben, wenn der zweite Erwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet bzw. arglistige Kollusion zwischen Zweiterwerber und Verkäufer vorliegt. (T9)

7 Ob 6/99dOGH20.10.1999

Vgl

7 Ob 225/03vOGH29.09.2004

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Durch die grundbücherliche Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Zweit-)Kaufvertrages und der Rechtfertigung dieser Vormerkung zum Zeitpunkt der Einverleibung sind die obligatorischen Forderungsrechte des Ersterwerbers in ihrer deutlichen "sozialtypischen" Erkennbarkeit für den (Zweit-)Käufer zumindest in gleicher Weise verstärkt wie auch sonst durch physischen Besitz. (T10)

6 Ob 169/07gOGH13.09.2007

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte. (T11)<br/>Beisatz: Gegen das Verschulden kann grundsätzlich Mitverschulden iSd § 1304 ABGB eingewendet werden. Es kann darin liegen, dass es der Ersterwerber verabsäumt hat, sich ohne Säumnis, intabulieren zu lassen. Ein allfälliges Mitverschulden der Kläger kann aber hier auf Grundlage des auf Herausgabe des gesamten Grundstücks lautenden Begehrens nicht berücksichtigt werden. (T12)

4 Ob 198/08hOGH15.12.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T10

9 Ob 57/10pOGH27.07.2011

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 63/12hOGH25.04.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T11

7 Ob 191/11fOGH17.10.2012

Vgl aber; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: „Umfassende“ Kenntnis des Beklagten. (T13)

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013

Auch; nur T4; Beis wie T11; Beisatz: Baustelleneinrichtung sowie Hinweisschild des Ersterwerbers betreffend Durchführung von Hochwasserdammarbeiten auf dem Grundstück vorhanden, und nach Abschluss des Kaufvertrags des Zweiterwerbers, aber vor Gesuch auf grundbücherliche Einverleibung diesem als Besitzhandlung im Rahmen eines Grundablöseübereinkommens bekannt. (T14)

2 Ob 81/14xOGH27.08.2014

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8

2 Ob 87/15fOGH12.04.2016

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19720208_OGH0002_0040OB00635_7100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)