Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung hätte die schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Naturalrestitution) der Beklagten im vorliegenden Fall, in dem das Forderungsrecht des Klägers nicht durch dessen Besitz der Liegenschaften verstärkt war, zur Voraussetzung, daß die Beklagten die Verkäuferin wissentlich zum Vertragsbruch verleitet haben bzw, daß eine arglistige Kollusion zwischen den Beklagten und der Verkäuferin vorgelegen wäre. Das ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen, nach denen sich die Verkäuferin gegenüber den Beklagten auf das vereinbarte Rücktrittsrecht hinsichtlich der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung berief und ihnen den Beleg über die Rücküberweisung der Anzahlung an den Kläger, die den Vermerk "Rückzahlung laut Vereinbarung", trug, vorwies, nicht der Fall. Darauf, ob die Beklagten die obligatorische Position des Klägers kannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußten, kommt es nicht an (vgl JBl 1989, 780; JBl 1987, 318;
JBl 1981, 535; JBl 1977, 257; EvBl 1984/54; EvBl 1981/156;
EvBl 1981/144; SZ 59/145; SZ 56/140; SZ 56/125; SZ 48/104;
NZ 1988, 98 ua; Aicher in Rummel ABGB2 § 1053 Rz 14 mwH).
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