Rechtssatz
Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
4 Ob 216/08f | OGH | 15.12.2008 |
Auch; Beisatz: Bestehen keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens eines Fahrrechts und Einwilligung in die Einverleibung. (T2) |
2 Ob 5/09p | OGH | 29.01.2009 |
Beisatz: Aus der Geltendmachung einer Gegenforderung von 30.000 EUR durch die Beklagten im verbundenen Verfahren ist nicht zwingend die übermäßig niedrige Bewertung des Streitgegenstands im führenden Verfahren durch das Berufungsgericht abzuleiten. (T3) |
8 Ob 57/09d | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für eine Bewertung durch das Rekursgericht. (T4) |
6 Ob 164/09z | OGH | 18.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Es kann auch keine Rede von einer offenkundig willkürlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht sein, wenn es der auf § 56 Abs 2 JN beruhenden Bewertung der klagenden Parteien nicht folgte. (T5)<br/>Bem: Hier: Auf § 1330 ABGB gestützte Unterlassungsansprüche. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20040330_OGH0002_0040OB00061_04F0000_001
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