Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt als Bestandnehmerin von der Beklagten als Bestandgeberin das Aufsperren einer bestimmten Türe im Bestandobjekt und die Gewährung des Durchgangs durch diese Tür für sich selbst und sämtliche Personen, die ihr Betretungsrecht von der Klägerin ableiten.
Die Vorinstanzen gaben dem Begehren übereinstimmend statt, das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision (daher) jedenfalls unzulässig sei. Die Bewertung orientiere sich am Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN; die Klägerin habe in der Klage nur eine Bewertung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz vorgenommen sowie die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren dargelegt; beides könne eine Bewertung nach der Jurisdiktionsnorm nicht ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die (außerordentliche) Revision der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
1. Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands immer dann zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Dass es sich im vorliegenden Fall - wie die Beklagte meint - um einen „Streit aus dem Bestandvertrag“ handelt, ist dabei unerheblich.
2. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Ein Ausnahmefall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt nicht vor, weil im vorliegenden Verfahren nicht über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand-)Vertrags entschieden wird.
3. Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands mit einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Betrag angenommen. Auch wenn seine Begründung verfehlt erscheint, verweist doch § 500 Abs 3 ZPO gerade nicht auf den Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN, ist dennoch nicht ersichtlich, worin die offenkundige (RIS-Justiz RS0118748) Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht liegen soll. Konkret geht es um das Offenhalten einer Tür, damit Gäste des Restaurantbetriebs der Klägerin nicht in den privaten Garten der Beklagten gelangen können (vgl auch 4 Ob 168/10h).
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