OGH 4Ob146/85 (RS0046314)

OGH4Ob146/8510.12.1985

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gilt nun auch für das Verhältnis ordentliches Gericht - Arbeitsgericht.

Normen

JN nF §45

4 Ob 146/85OGH10.12.1985

Veröff: EvBl 1986/113 S 404 = JBl 1986,333

14 Ob 25/86OGH25.03.1986
6 Ob 591/86OGH05.06.1986
14 Ob 101/86OGH01.07.1986
9 ObA 69/87OGH02.09.1987
8 Ob 501/88OGH10.03.1988
9 ObA 257/90OGH24.10.1990
9 ObA 135/91OGH11.09.1991

Beisatz: Und zwar auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes verneint wurde (9 ObA 69/87). (T1)

9 ObA 200/91OGH23.10.1991

Veröff: RZ 1993/26 S 77

2 Ob 508/93OGH17.06.1993
8 ObA 205/94OGH13.04.1994

Auch

1 Ob 542/94OGH30.05.1994
9 ObA 8/95OGH22.02.1995
8 ObA 246/95OGH12.10.1995

Beis wie T1; Veröff: SZ 68/188

1 Ob 2125/96yOGH04.06.1996

Auch

1 Ob 136/97zOGH29.04.1997

Auch

9 ObA 172/98dOGH24.06.1998

Auch

8 ObA 324/98zOGH12.08.1999

Auch; Veröff: SZ 72/124

9 ObA 5/01bOGH24.01.2001

Vgl aber; Beisatz: Bei den oben genannten Entscheidungen handelt es sich um solche zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG, als Gerichtshöfe und Arbeitsgerichte verschiedene Gerichtstypen waren; zum Anderen betreffen diese Entscheidungen entweder das Verhältnis des Arbeitsgerichtes Wien zu ordentlichen Gerichten oder aber den Fall, dass sich die Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht stellte. (T2)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeitsgericht und Sozialgericht) tätig werden soll, stellt sich nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unter anderem Darstellung der Lehrmeinungen. (T4)

1 Ob 207/01zOGH25.09.2001
8 ObA 5/02xOGH29.08.2002

Auch; Beis wie T2 nur: Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeitsgericht und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht. (T5)<br/>Beisatz: Hier liegt - weil das Verhältnis zum Arbeits- und Sozialgericht Wien betreffend - eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit vor. Der rechtskräftige Beschluss bindet - ungeachtet seiner Unrichtigkeit - gemäß § 46 Abs 1 JN, § 38 Abs 4 ASGG die Gerichte. (T6)

9 ObA 78/04tOGH17.11.2004

Vgl; Beis wie T3

9 ObA 12/08tOGH07.02.2008
8 ObA 69/08tOGH13.11.2008

Beis wie T1

8 Ob 128/08vOGH13.11.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/165

8 Ob 17/09xOGH02.04.2009

Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T7)

9 ObA 100/11pOGH25.11.2011
1 Ob 88/13tOGH27.06.2013

Auch; Beis wie T3

8 Ob 9/18hOGH24.10.2018

Abweichend; Beisatz: Die Verneinung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und die Überweisung nach § 38 ASGG an das Arbeits- und Sozialgericht Wien umfasst auch die Entscheidung, dass dieses Gericht in der Besetzung (Verfahren) für Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig zu werden hat. Fälle wie dieser sind daher nicht von der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN erfasst, sondern es ist ein Rechtsmittel nach § 45 JN möglich. (T8); <br/>Veröff: SZ 2018/84

8 ObA 17/20pOGH24.04.2020

Vgl aber; Beisatz: Hier: LG Klagenfurt als ASG verwarf die Einrede, es wäre das BG Graz-West zuständig. Der OGH qualifizierte den dagegen erhobenen Rekurs in Analogie zu § 37 ASGG als zulässig. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00146_8500000_001

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