Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN nicht anfechtbar. § 45 JN ist auch im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und dem Arbeits- und Sozialgericht (RZ 1993/26) sowie dann anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zuständigkeit bloß schlüssig durch Sachentscheidung anerkannt wurde (RIS-Justiz RS0046476, insbes. SZ 51/101). Da in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig ist, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar (RZ 1993/26).
Die Frage, ob der Kläger im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages für die Beklagte tätig wurde, ist nicht entscheidungswesentlich, weil sich dadurch für den Zeitpunkt der Fälligkeit und das Vorliegen eines allfälligen Verzuges mit der Zahlung des vertraglichen Entgelts des Klägers keine unterschiedlichen Beurteilungskriterien ergeben.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß von der zwischen den Parteien vereinbarten Konventionalstrafe auch der Verzug mit der Entgeltszahlung durch die Beklagte umfaßt sein sollte, ist im Hinblick auf den festgestellten Vertragstext vertretbar und wirft keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage (RZ 1994/45) auf.
Das Revisionsvorbringen der beklagten Partei, wonach die rechtzeitige Zahlung des Entgelts durch die Eröffnung des Ausgleichs über das Vermögen der Beklagten verhindert worden sei, findet im Akteninhalt keine Deckung: Nach dem - diesbezüglich - unstrittigen Vertragstext sollte das Entgelt "unmittelbar nach dem 18.12.1994" fällig werden, während das Ausgleichsverfahren erst im Jahre 1995 eröffnet wurde.
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