Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit ihrer beim Bezirksgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Gemeinde vom beklagten Sprengelarzt die Räumung des näher bezeichneten Arzthauses zufolge fristgerechter Aufkündigung und Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Das Erstgericht erklärte sich nach Eintritt der Streitanhängigkeit in Stattgebung der vom Beklagten erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit - wegen Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht - für sachlich unzuständig, hob das bisherige Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück, weil der Beklagte als Dienstnehmer eines zwischen ihm und dem Sanitätssprengelausschuß der klagenden Partei begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Beamter der klagenden Partei (§ 7 Abs 1 Tiroler LandessanitätsG) und Arbeitnehmer iSd § 51 ASGG sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß durch Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht im wesentlichen die Auffassung, der Beklagte stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur klagenden Partei, daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten seien keine Arbeitsrechtssachen iSd § 50 Abs 1 ASGG. Da nach den Klagsbehauptungen die Streitteile eine Vereinbarung über die Benützung jener Räumlichkeiten, deren Räumung die klagende Partei nun anstrebe, behauptet habe, sei der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist ungeachtet des rekursgerichtlichen Ausspruchs jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN idF des Art III Z 14 ZVN 1983 nicht anfechtbar. Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar. Auch im Verhältnis dieser Zuständigkeit sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (RZ 1993/26; EvBl 1986/113 ua, zuletzt 9 ObA 8/95; Mayr in Rechberger, § 45 JN Rz 4). Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder wie hier durch die zweite Instanz (JBl 1987, 792 [Fink] mwN; EFSlg 69.724 ua, zuletzt 7 Ob 2032/96s) und mit welcher Begründung sie erfolgt (7 Ob 2032/96s; 1 Ob 34/89). Nur die - hier nicht relevante - Frage, ob ein bestimmter angerufener Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist keine der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (WBl 1992, 195; EvBl 1990/90 uva, zuletzt 1 Ob 542/94; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2254 f), die als Besetzungsmangel (vgl § 37 ASGG) Bedeutung haben kann.
Das in Wahrheit absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten entzieht aus diesen Erwägungen die Entscheidung des Rekursgerichts einer meritorischen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, im besonderen, ob für im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhobene Ansprüche zivilrechtlicher Art von und gegen Beamte die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig sind (SZ 65/89 = ÖBl 1992, 281 = MR 1992, 244).
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