Rechtssatz
Der Eindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat, ist auch bei der Beurteilung der Frage maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt.
4 Ob 128/89 | OGH | 10.10.1989 |
Veröff: MR 1989,219 (Korn) = ÖBl 1990,18 |
4 Ob 134/91 | OGH | 18.02.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob die vom Kläger behaupteten unwahren und kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG einer Äußerung entnommen werden können. (T1) |
4 Ob 1064/94 | OGH | 12.07.1994 |
Beisatz: Es kommt daher auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung (Äußerungen) an, wobei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden maßgebend ist. (T2) |
4 Ob 343/98i | OGH | 13.07.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Es kommt daher auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung (Äußerungen) an. (T3) |
4 Ob 79/01y | OGH | 14.05.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient. (T4) |
4 Ob 140/22z | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Billigzeitung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00128_8900000_006
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