OGH 4Ob1064/94

OGH4Ob1064/9412.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) E***** AG; 2) Dr.Burkhard H*****; 3) Dr.Rudolf G*****, alle vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Widerruf und dessen Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 5,850.000 S; Revisionsrekursinteresse: 225.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erst- und drittbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.3.1994, GZ 4 R 8, 9/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erst- und drittbeklagten Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist auch bei Beurteilung der Frage, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG (und des § 1330 Abs 2 ABGB) oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt, der Eindruck entscheidend, den das angesprochene Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung der Mitteilung gewonnen hat (ÖBl 1990, 18 mwH). Es kommt daher auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung(en) an, wobei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden maßgebend ist (ÖBl 1993, 84 mwH).

Danach hängt aber die Lösung des Rechtsfalles nicht mehr von der im außerordentlichen Revisionsrekurs als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage ab, konnten doch die flüchtigen Leser der APA-Aussendung vom 10.2.1993 die darin enthaltene, noch in Rede stehende Äußerung des Drittbeklagten, im übrigen sei der progressive Wiener Stromtarif (auch) nicht EG-konform, keineswegs als dessen bloße "Rechtsauffassung", geschweige denn als "rechtliches Gutachten" erkennen, sondern in der Eile des geschäftlichen Verkehrs aus ihr nur den Vorwurf entnehmen, das Unternehmen der Klägerin sei mangels "EG-Konformität ihres Stromtarifs" noch nicht "europareif". Ganz abgesehen davon, daß es sich aber bei der Empfehlung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.10.1981, 81/924 EWG betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft, keineswegs um verbindliches Gemeinschaftsrecht handelt (Liebscher, Rechtsprechung und Europäische Integration, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz, 64, 136), konnten die diesbezüglich beweisbelasteten Rechtsmittelwerber auch nicht bescheinigen, daß der Stromtarif der Klägerin überhaupt in einem Widerspruch zu dieser Empfehlung steht.

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