Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinem abändernden Teil dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 2.128,86 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 354,81 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Unternehmensgegenstand der Beklagten ist (ua) der Handel mit und die Wartung von Registrierkassen. Der Kläger war Mitarbeiter der Beklagten. Er kündigte sein Dienstverhältnis zum 13. 9. 2002 auf und ist seither selbstständig tätig.
Im September 2002 versandte der Kläger ein Schreiben an Kunden der Beklagten, das auszugsweise wie folgt lautete:
"Ihr Kassen- und EDV System hat ein neues Zuhause!
Sehr geehrter Kunde,
Wie Sie mit Sicherheit wissen, war ich über 12 Jahre lang bei der Firma S. L*****, als Mitarbeiter beschäftigt. Nunmehr wage ich den Schritt in die Selbstständigkeit und gründe meine eigene Firma. Mit Hilfe meiner Mitarbeiter, welche bereits jahrelange Kenntnisse der Branche haben, werde ich alles daran setzen, Sie ab sofort mit einem erstklassigen Service zu bedienen...
Ich habe Sie von Anfang an betreut und ich werde auch in Zukunft gerne für Sie da sein. Für alle Wartungsvertragskunden habe ich selbstverständlich auch wieder eine Hotline eingerichtet, die täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr für Sie zur Verfügung steht. Ich würde mich freuen, wenn Sie uns Ihr Vertrauen schenken und uns zu Ihrem zukünftigen Partner in Sachen Registrierkasse und Hotelsoftware machen würden.
...
WICHTIG! Wünschen Sie, dass wir zukünftig die Wartung und Betreuung für Ihre Hotel- und Kassenanlage übernehmen, so ist es notwendig, bestehende Wartungsverträge bei der Firma L***** schriftlich bis spätestens 31. 9. 2002 zu kündigen.
..."
Dem Schreiben war ein Antwortfax angeschlossen, in dem angekreuzt werden konnte, ob in Zukunft ein Wechsel gewünscht werde, ob der Vertrag mit der Beklagten bereits gekündigt wurde oder ob kein Wechsel gewünscht sei. Im Oktober 2002 versandte der Kläger neuerlich ein Schreiben an Kunden der Beklagten, in dem er seine Leistungen anpries und auf seine Vergangenheit als Mitarbeiter der Beklagten hinwies. Dabei verwendete der Kläger buchstabengetreu die Bezeichnung der Kunden, wie sie in der EDV-mäßigen Adressverwaltung der Beklagten enthalten sind.
Zu 16 U 90/02y des Bezirksgerichts Dornbirn erstattete die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg am 29. 1. 2003 Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Vergehen nach § 51 DSG, § 118 StGB. In der Strafanzeige wurde auf eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten des nunmehrigen Unternehmens des Klägers am 9. 12. 2002 Bezug genommen:
"In einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa P***** in D***** wurden am 9. 12. 2002 durch Beamte der Kriminalabteilung Bregenz Datenträger (CD-ROM sowie Festplatten) und schriftliche Unterlagen aufgefunden, welche Datenbestände beinhalten, die aus dem Besitz der Firma L***** stammten. Außerdem konnten mehrere sogenannte Programmierschlüssel für Kassensysteme aufgefunden werden.
Aufgrund der Auswertung des aufgefundenen Datenmaterials steht somit fest, dass René B***** anlässlich des Ausscheidens aus der Firma L***** Kopien von Datenbeständen aus dem Besitz der Firma L***** widerrechtlich angefertigt hat, die er nun zu seinem Vorteil in der von ihm gegründeten Fa P***** und zum Nachteil und Schaden der Firma L***** verwendete.
...
René B***** wurde zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. B***** ist grundsätzlich geständig, im Besitz von Datenmaterial zu sein, welches von seinem früheren Arbeitgeber, der Firma L*****, stammt.
Der dadurch der Firma L***** entstandene Schaden ist derzeit nicht bekannt. Die Firma L***** verlor im Bereich der Wartung und des Service von Kassen- und Gastronomiesystemen auf Grund des durch die Verwendung der widerrechtlich erlangten Daten entstandenen Wettbewerbsvorteils der Firma P***** laut eigenen Angaben ca 80 % ihrer Wartungskunden.
...
Die sichergestellten 3 Stück selbst gebrannte CD-ROM wurden einer Sichtung unterzogen. Die Datenträger enthalten:
Komplette Kopie der Datenbestände (Software ML-SOFT incl Daten) der Firma L***** mit Datenstand 11. 9. 2002 (...),
Logos von Kassensystemen (...) und Speicher-Abbildung des Kassenspeichers incl der Konfiguration der Kassen (...)
Kopien von Programmen (Wartung und Programmierung) verschiedener Kassensysteme mit Datenstand der Jahre 1993 bis August 2002 (...)
...
Ing. Lothar M***** und Koray D***** konnten die auf den CDs enthaltenen Datenbestände eindeutig als Eigentum der Firma L***** wiedererkennen.
...
Die Fa P***** konnte somit die bestehenden Preise unterbieten, weil sie selbst keinen (oder) einen nur geringen Aufwand hatte bzw auf den Vorarbeiten der Firma L***** aufbauen konnte.
...
René B***** wurde nach der durchgeführten Hausdurchsuchung am 9. 12. 2002 niederschriftlich einvernommen.
B***** gab an, dass er Material im Wert von ca 15.000 EUR durch Siegfried L***** erhalten habe. Bei diesem Material würde es sich um Kassen, Bedienungsanleitungen, Ersatzteile, Bonrollen, Schlüssel für Kassensysteme und Zubehör handeln.
Er habe als EDV-Verantwortlicher der Firma L***** Daten der Firma L***** gesichert, um sie in seiner neu gegründeten Firma zu verwenden. Er habe von der Firma L***** auch Service-CDs mitgenommen, welche angepasste Tastatur-Layouts von L*****-Kunden enthielten.
Er habe generell immer Kopien der EDV-Daten der Firma L***** gehabt. Ein Teil des Datenbestandes könnte möglicherweise auf dem Daten-Server der Fa P***** gefunden werden.
Einen installierten Zugang (PC-Anywhere) von Außen in das Rechnersystem der Firma L***** habe er nach dem Ausscheiden aus der Firma L***** nicht mehr verwendet.
Die eMailadresse rb***** habe er nach dem Ausscheiden aus der Firma L***** auch noch privat genutzt. Er habe über diese eMail-Adresse auch geschäftliche eMails erhalten, welche nach seinem Ausscheiden an die Firma L***** gerichtet waren.
..."
Das Landesgericht Feldkirch hat dem Kläger mit einstweiliger Verfügung zu 35 Cga 271/02b verboten, Informationen aus der Kundendatei bzw Kundenliste der Beklagten, soweit sie persönliche Daten und Informationen über die Einkaufsgewohnheiten und Verkaufs- und Lieferkonditionen enthalten, zu geschäftlichen Zwecken, insbesondere zur Anbahnung von Geschäftskontakten mit Kunden der Beklagten, zu verwenden. Weiters wurde ihm aufgetragen, sämtliche Abschriften oder Kopien der diesbezüglichen Kundenkartei bzw -liste der Beklagten und die Datenträger, auf denen persönliche Daten und Informationen über die Einkaufsgewohnheiten sowie Verkaufs- und Lieferkonditionen der Kunden der Beklagten gespeichert sind, sofort an sie herauszugeben. Weiters wurde ihm untersagt, im geschäftlichen Verkehr darauf hinzuweisen, dass er und seine Mitarbeiter Bernhard S*****, Jasmine S***** und Thomas M***** selbst jahrelange Erfahrung bei der Beklagten gesammelt haben. Dem Kläger wurde weiters untersagt, Informationen aus den zum 11. 9. 2002 bestandenen Datenbeständen der Beklagten zu geschäftlichen Zwecken, insbesondere zur Anbahnung von Geschäftskontakten mit Kunden der Beklagten zu verwenden; die bei der Beklagten bis zum 13. 9. 2002 verwendeten Programmierschlüssel sowie die Service-CDs der Beklagten, enthaltend ua Tastatur Layouts der Beklagten zu verwenden; dem Kläger wurde aufgetragen, diese Sachen sofort gerichtlich zu hinterlegen. Weiters wurde ihm untersagt, Siegfried L***** in seinem Unternehmen zu beschäftigen. In einem weiteren Sicherungsantrag wird begehrt, dem Kläger zu verbieten, Thomas M*****, Jasmine S*****, Evelyne L***** und Daniel K***** in seinem Unternehmen zu beschäftigen.
Die Beklagte versandte im April 2003 an die ihr verbliebenen Kunden ein Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:
"'In die Augen schauen' - Händler mit Problemen: Hausdurchsuchung!
...
Bei der Firma P*****, Inhaber René B*****, wurde am 9. 12. 2002 eine vom Gericht angeordnete Hausdurchsuchung durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos durchgeführt. Dabei wurde von den Ermittlungsbeamten festgestellt, dass René B***** seinen ehemaligen Arbeitgeber dadurch arglistig hintergangen hat, indem er unzulässigerweise den gesamten Datenbestand der Firma S. L***** kopiert hat, um diesen dann für seine Zwecke zu verwenden. Die Kriminalpolizei hat daraufhin die Dateien beschlagnahmt und eine ca 500 Seiten umfassende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und das Gericht übermittelt.
Wir fragen Sie daher von Unternehmer zu Unternehmer, ob man mit so einem Mann oder so einer Firma eine Geschäftsbeziehung eingehen und unterhalten kann. Es ist nicht gesagt, dass so jemand vor keinen weiteren Schritten zurückschreckt und bei nächster Gelegenheit vielleicht Ihre Daten und Geschäftsgeheimnisse Dritten zugänglich macht, wenn es zu seinem Vorteil gereicht.
..."
Die Strafanzeige gegen den Kläger wegen §§ 12, 133 Abs 1 und 2 StGB wurde gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt; das Strafverfahren wegen § 51 Abs 1 DSG ist noch anhängig.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und zu verbreiten,
a) dass im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Kläger durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos die Ermittlungsbeamten festgestellt hätten, dass René B***** seinen ehemaligen Arbeitgeber dadurch arglistig hintergangen habe, indem er unzulässigerweise den gesamten Datenbestand der Firma S. L***** kopiert habe, um diesen dann für seine Zwecke zu verwenden;
b) dass es nicht gesagt sei, dass der Kläger vor keinen weiteren Schritten zurückschreckt und bei nächster Gelegenheit vielleicht Kundendaten und Geschäftsgeheimnisse Dritten zugänglich macht, wenn es zu seinem Vorteil gereicht;
c) sinngemäß ähnliche Äußerungen wie a) und b).
Die beanstandeten Behauptungen seien bewusst tatsachenwidrig und kreditschädigend. Die Beklagte versuche, den Kläger als Kriminellen abzustempeln. Sie handle in Wettbewerbsabsicht. Der Kläger stütze seinen Ansprüche insbesondere auf §§ 1, 7 UWG und § 1330 ABGB.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die beanstandeten Behauptungen seien wahr, soweit es sich nicht um ein reines Werturteil handle. Sie seien bei umfassender Interessenabwägung jedenfalls gerechtfertigt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Den Wahrheitsgehalt der zu Punkt a) beanstandeten Äußerung habe die Beklagte im Wesentlichen bescheinigt. Die von Punkt b) erfasste Äußerung sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine subjektive Einschätzung möglicher künftiger Ereignisse und Zustände.
Das Rekursgericht gab dem Begehren zu Punkt b) statt und wies das Begehren zu Punkt a) ab, wobei es die in Punkt c) angeführten sinngemäß ähnlichen Äußerungen jeweils einbezog. Der Beklagten sei zu Punkt a) der Wahrheitsbeweis gelungen; Nichtjuristen unterschieden nicht zwischen "widerrechtlich" und "arglistig". Die Aussage zu Punkt b) sei keine bloße Wertung, sondern habe einen Tatsachenkern, dessen Richtigkeit die Beklagte nicht bewiesen habe. Danach sei der Kläger bereit, um des eigenen Vorteils Willen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seiner Kunden zu verletzen und an Dritte weiterzugeben. Dass dies zutreffe, habe die Beklagte nicht bewiesen. Das bescheinigte Verhalten des Klägers sage nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang der Beklagte für seine eigenen Kunden vertrauenswürdig sei.
Der gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, dass die beanstandete Behauptung keine Tatsachenbehauptung sei. Sie habe damit lediglich ihre subjektive Einschätzung künftiger Ereignisse mitgeteilt. Es liege daher ein Werturteil vor; im Übrigen sei der Gesamtzusammenhang maßgebend, in den eine Äußerung gestellt sei.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass sich der Bedeutungsinhalt von Äußerungen nach dem Gesamtzusammenhang und nach dem Gesamteindruck richtet, den der redliche Mitteilungsempfänger gewinnt (4 Ob 6/93 = MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident mwN). Wendet man diesen Grundsatz im vorliegenden Fall an, so kann die noch verfahrensgegenständliche Behauptung nicht als Tatsachenbehauptung beurteilt werden:
Die Beklagte schildert in der beanstandeten Aussendung zuerst - wahrheitsgemäß - die Tatsache und das Ergebnis einer Hausdurchsuchung beim Kläger. Der Kläger habe "seinen ehemaligen Arbeitgeber dadurch arglistig hintergangen", dass er "unzulässigerweise den gesamten Datenbestand" kopiert habe, "um diesen dann für seine Zwecke zu verwenden". An diese Schilderung schließt die Beklagte die Frage an, ob "man mit so einem Mann oder so einer Firma eine Geschäftsbeziehung eingehen und unterhalten kann". Unmittelbar danach folgt die noch verfahrensgegenständliche Behauptung: "Es ist nicht gesagt, dass so jemand vor keinen weiteren Schritten zurückschreckt und bei nächster Gelegenheit vielleicht Ihre Daten und Geschäftsgeheimnisse Dritten zugänglich macht, wenn es zu seinem Vorteil gereicht".
Legt man dieses Schreiben nach dem Gesamteindruck aus, den der redliche Mitteilungsempfänger aufgrund des Zusammenhangs gewinnt, in den die Äußerung gestellt ist (stRsp ua 4 Ob 162/89 = SZ 62/208 = ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven), so ergibt sich daraus, dass die Beklagte aus dem ihr gegenüber begangenen Unrecht schließt, der Kläger könnte um seines Vorteils Willen auch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seiner Kunden verletzen. Für den Leser ist damit klar, dass die Beklagte mit der beanstandeten Behauptung das Verhalten des Klägers aus ihrer Sicht beurteilt und wertet. Die beanstandete Behauptung ist im hier gegebenen Zusammenhang somit als Werturteil aufzufassen, dessen Richtigkeit der Mitteilungsempfänger auf Grund des ihm gleichzeitig mitgeteilten Sachverhalts beurteilen kann. Damit liegt keine nach § 7 UWG oder § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilende Tatsachenbehauptung vor.
Die beanstandete Behauptung ist auch keine sittenwidrige Herabsetzung im Sinne des § 1 UWG und auch keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Sie hält sich im Rahmen sachbezogener Kritik (s 4 Ob 21/94 - "Wilde Medienhatz"; 6 Ob 56/00d = MR 2000, 232 - Stasi-Methoden). Wenn nämlich jemand, wie der Kläger, die Daten seines ehemaligen Arbeitgebers kopiert und dazu verwendet, ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen, und damit in Kauf nimmt, seinen ehemaligen Arbeitgeber nachhaltig zu schädigen, so ist ihm auch zuzutrauen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Kunden zu verletzen, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht. Schließlich verbindet ihn mit einem Kunden regelmäßig weniger als mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er 12 Jahre lang beschäftigt war.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichts zur Gänze wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr eine von zwei beanstandeten Behauptungen; die Unterlassungsgebote sind mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten. Damit ist der Wert des Streitgegenstands im Revisionsrekursverfahren mit der Hälfte des vom Kläger angegebenen Streitwerts zu bemessen. Pauschalgebühr ist im Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten.
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