OGH 4Ob21/94

OGH4Ob21/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. "D*****" *****gesellschaft mbH & Co KG, 2. "D*****" *****gesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung, Vergütung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 380.000-) infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. September 1993, GZ 2 R 197/93-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. Mai 1993, GZ 3 Cg 32/93h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Gegen § 7 UWG verstößt, wer zu Zwecken des Wettbewerbs nicht erweislich wahre Tatsachen über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen ist unzulässig, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb vorliegt (MR 1990, 66 und 68; MR 1991, 115 ua). Wahre herabsetzende Behauptungen über einen Mitbewerber sind nur in Ausnahmefällen zulässig: Der Wettbewerber muß einen hinreichenden Anlaß haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und seine Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Hinreichender Anlaß für (angemessene) Kritik kann ein schutzwürdiges Informationsinteresse sein (vgl. SZ 62/20; MR 1991, 35 ua). Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung eines Mitbewerbers, eine pauschale Herabsetzung seiner Leistung, ist hingegen immer sittenwidrig (s MR 1992, 35 mwN). Von sachbezogener Kritik kann nur gesprochen werden, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspricht, ermöglicht doch nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information dem Adressaten eine sichere Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik (MR 1993, 101 mwN).

Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang:

Die Behauptung der Beklagten, die "Vorarlberger Nachrichten" führten eine "wilde Medienhatz" und/oder "Menschenhatz" auf Bürgermeister Fritz R***** und Altbürgermeister Willi P***** durch oder hätten eine solche durchgeführt, ist keine pauschale Herabsetzung, sondern ein konkreter Vorwurf. Mit diesem Vorwurf hat die Beklagte die Berichterstattung der "Vorarlberger Nachrichten" in der Kampagne um die Wiederbestellung des Vorstandsdirektors der Vorarlberger Illwerke AG zwar scharf, aber noch angemessen kritisiert. Die Kritik entspricht den festgestellten Tatsachen; die Beklagte ist damit ihrem Informationsauftrag nachgekommen.

Da das Berufungsgericht die Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO. Das Fehlen einer Entscheidung über einen (völlig) gleichartigen Sachverhalt macht die Revision auch in Wettbewerbssachen noch nicht zulässig (MR 1991, 166). Daß die Beklagte der Klägerin, wie diese in der Revision geltend macht, vorgeworfen habe, die Klägerin habe "einmal mehr" eine "wilde Medienhatz" und eine "Menschenhatz" durchgeführt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil das Begehren einen solchen Vorwurf nicht erfaßt.

Die Revision ist zurückzuweisen.

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