Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.8.1987 erteilte die Tiroler Landesregierung dem Kläger die Bewilligung zum Betrieb der "Schischule Arlberg, Leiter:
Harald R*****" mit dem Standort in St.Anton am Arlberg. Diese Schischule geht auf eine Gründung des Hannes Schneider in den Jahren 1921/1922 zurück. Sie war damals die erste Schischule Österreichs und ist seither - mit Ausnahme der Jahre des zweiten Weltkrieges - in allen Wintersaisonen geöffnet gewesen. Die Schischule ist seit mindestens 20 Jahren als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) organisiert. Der Kläger ist nach wie vor Gesellschafter, er hat aber im Sommer 1993 die Leitung der Schischule zurückgelegt. Sein Nachfolger in dieser Position ist der Nebenintervenient.
Die vom Kläger geleitete Schischule ist in den letzten Jahren vorwiegend unter der Bezeichnung "Skischule Arlberg" aufgetreten. Während der Zeit seiner Schischulleitung stand folgender Briefkopf auf der Geschäftspost in Gebrauch:
Vor dem Kläger war Karl S***** der Leiter der Schischule. Damals wurde folgender Briefkopf verwendet.
In der Werbung für die Schischule werden nunmehr folgende Unternehmenssignets bevorzugt verwendet:
Mit Bescheid vom 25.11.1988 erteilte die Tiroler Landesregierung auch dem Beklagten die Bewilligung zum Betrieb einer "Schischule in St. Anton am Arlberg" mit dem Standort in St. Anton am Arlberg. Seit der Wintersaison 1991/92 führt der Beklagte unter Beisetzung seines Namens für seine Schischule die Bezeichnung "Tiroler-Skischule St.Anton am Arlberg"; seither verwendet er auch folgende Unternehmenssignets:
Die vom Kläger und nunmehr vom Nebenintervenienten geleitete Schischule betreibt Schischulbüros in St. Anton am Arlberg, St. Christoph und Nasserein; sie ist nicht nur umsatzstärker als jene des Beklagten, sondern beschäftigt auch mehr Schilehrer und betreut mehr Schischulgäste. Es ist aber weder erwiesen, daß bei ihr einem Schilehrer durchschnittlich mehr Schüler zugeteilt werden als in der Schischule des Beklagten, noch, daß die Schilehrer in der Schischule des Beklagten einen durchschnittlich besseren fahrtechnischen und pädagogischen Standard aufweisen.
Bei den Einheimischen in St. Anton am Arlberg und in den Nachbargemeinden hat die ältere Schischule einen höheren Bekanntheitsgrad als jene des Beklagten, welche aber mittlerweile in St. Anton am Arlberg und Umgebung auch schon bekannt ist. Der Bekanntheitsgrad, den die Schischulen bei Ortsfremden genießen, ist nicht näher erwiesen. Schischulinteressenten pflegen sich aber an den vom Tourismusverband St. Anton am Arlberg für die jeweilige Wintersaison herausgegebenen Preislisten zu orientieren, in denen beide Schischulen aufscheinen. Bei den Stammgästen ist die ältere Schischule jedenfalls bekannter als jene des Beklagten.
Nunmehr gibt es im Gemeindegebiet von St. Anton am Arlberg auch noch ein drittes Unternehmen, welches zwar keine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule hat, aber unter der Bezeichnung "Alpine Faszination Guiding" den entgeltlichen Schiunterricht anbietet.
Mit der Behauptung, daß "seine", seit mehr als 70 Jahren bestehende Schischule unter der Bezeichnung "Skischule St. Anton" in den beteiligten Verkehrskreisen, insbesondere in St. Anton am Arlberg, Verkehrsgeltung erlangt habe, weshalb die gleichnamige Unternehmensbezeichnung des Beklagten die Gefahr von Verwechslungen begründe und auch schon zu Verwechslungen geführt habe, sowie, daß der Beklagte mit dem Slogan "Klasse statt Masse" der älteren Schischule tatsachen- und sittenwidrig einen Massenbetrieb ohne Klasse unterstelle, begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1. die Verwendung des Namens "Skischule St. Anton" im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung seiner Schischule und
2. die Verwendung des Zusatzes "Klasse statt Masse" im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung seiner Schischule zu unterlassen, und
3. seinen Namen dahin abzuändern, daß darin die Bezeichnung "Skischule St. Anton am Arlberg" nicht mehr vorkommt.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klagebegehren. Er verwende im Gegensatz zum Kläger, dem schon deshalb die Aktivlegitimation fehle, nur jene Bezeichnung, die § 7 Abs 7 TirSchischulG dem Inhaber einer Schischule als äußere Geschäftsbezeichnung für das Schischulbüro und den Sammelplatz vorschreibe. Seitdem der Kläger nicht mehr Schischulleiter sei, scheide er auch als Mitbewerber des Beklagten aus. Ab diesem Zeitpunkt fehle ihm daher jedenfalls die Aktivlegitimation. Im übrigen bestehe sowohl für die Bezeichnung "Skischule" als auch für den geographischen Hinweis "St. Anton" und für die Wortkombination "Skischule St. Anton" ein absolutes Freihaltebedürfnis, weshalb sie der Kläger nicht für sich monopolisieren könne. Der Slogan "Klasse statt Masse" sei nicht sittenwidrig, hebe er doch nur die Vorzüge des eigenen Unternehmens hervor, ohne - herabsetzend - auf einen Mitbewerber Bezug zu nehmen.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zu 2. statt, wies aber die Klagebegehren zu 1. und 3. ab. Da die Schischule, deren Leiter der Kläger war, von einer GesbR betrieben werde, sei auch ein einzelner Mitgesellschafter zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche legitimiert. Das treffe auf den Kläger zu, sei dieser doch weiterhin Mitglied der Betreibergesellschaft. Der beanstandete Slogan "Klasse statt Masse" könne von einem flüchtigen Gast als Alleinstellungswerbung des Beklagten dahin verstanden werden, daß in seiner Schischule ein qualitativ besserer Unterricht gegeben werde, als im Massenbetrieb der älteren Schischule. Er enthalte daher eine vergleichende Bezugnahme auf die Schischule des Klägers, welche indirekt als Massenbetrieb verunglimpft werde. Damit habe aber der Beklagte bereits gegen § 2 UWG verstoßen. Für die Bezeichnung "Skischule St. Anton" bestehe ein absolutes Freihaltebedürfnis. Abgesehen davon, habe der Kläger auch die Behauptung, daß die ältere Schischule für diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt habe, nicht bewiesen, trete sie doch schon seit längerem unter der Bezeichnung "Skischule Arlberg" auf.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Abgesehen davon, daß der Kläger ungeachtet der Zurücklegung der Schischulleitung die Sachlegitimation schon gemäß § 234 ZPO behalten habe, sei er auch als Gesellschafter der die Schischule betreibenden GesbR ein Unternehmer und daher Mitbewerber im Sinne des § 14 UWG. Mit dem Slogan "Klasse statt Masse" habe der Beklagte einen im Sinne des § 1 UWG sittenwidrigen Vergleich zur einzigen anderen, jedoch älteren und größeren Schischule am selben Ort vorgenommen, werde die Werbeankündigung doch von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, daß die etablierte andere Schischule ein "Massenbetrieb ohne Klasse" sei. Daß die ältere Schischule für die Bezeichnung "Skischule St. Anton" Verkehrsgeltung erlangt hätte, sei auch nicht annähernd bewiesen. "Schischule" sei aber eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung. Eine Gattungsbezeichnung könne auch in Verbindung mit einer geographischen Bezeichnung nicht monopolisiert werden. In diesem Umfang bestehe vielmehr auch an der Wortverbindung ein absolutes Freihaltebedürfnis, zumal geographischen Bezeichnungen selbst der Schutz des § 9 UWG nur dann zukomme, wenn sie "Schlagwortcharakter" angenommen und Verkehrsgeltung erlangt hätten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von beiden Parteien erhobenen Revisionen sind entgegen der Meinung des jeweiligen Rechtsmittelgegners schon deshalb zulässig, weil zur Frage der Aktivlegitimation eines Gesellschafters in Bezug auf den Mißbrauch von Kennzeichen eines von einer GesbR betriebenen Unternehmens eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ebenso fehlt, wie zu jener, wer im Falle der Verbreitung kreditschädigender Tatsachenbehauptungen über dieses Unternehmen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen befugt ist; beide Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.
Die Revision des Klägers richtet sich nur gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des zu Punkt 1. erhobenen Unterlassungsbegehrens. Die Abweisung des zu Punkt 3. erhobenen Klagebegehrens ist daher als unangefochten bereits in Rechtskraft erwachsen.
Zur Frage der Aktivlegitimation ist zunächst zu berücksichtigen, daß das - landesgesetzlich geregelte - Schischulwesen dem Konzessionssystem unterliegt. Auch in Tirol bedarf demnach der Betrieb einer Schischule einer Bewilligung der Landesregierung, welche aber nur einer physischen Person bei Vorliegen näher umschriebener Voraussetzungen erteilt werden kann (§ 5 TirSchischulG LGBl Nr. 12/1989). Daraus, daß öffentlich-rechtlicher Konzessionsträger einer Schischule nur eine physische Person sein kann, welche vom Landesgetzgeber als "Schischulinhaber" bezeichnet wird (§§ 6 und 7 TirSchischulG), folgt keineswegs zwingend, daß sie den Betrieb der Schischule stets auch auf eigene Rechnung führen und das Unternehmen in ihrem Eigentum stehen muß. Das ist zwar nicht ausgeschlossen (oder sogar die Regel), hat doch der Landesgesetzgeber für diesen Fall eine konzessionsrechtliche Regelung über den Fortbetrieb der Schischule nach dem Tod des Bewilligungsinhabers getroffen (§ 9 Abs 2 TirSchischulG), es bleibt aber dennoch die Möglichkeit unberührt, daß privatrechtlicher Betreiber und Inhaber des Schischulunternehmens auch eine andere physische oder juristische Person, eine Handelsgesellschaft, Erwerbsgesellschaft nach dem EGG oder auch eine GesbR sein kann, für die dann der Bewilligungsinhaber als schulrechtlicher Geschäftsführer nach der Art eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 fungiert.
Nach den Feststellungen ist die Schischule, deren Bewilligungsinhaber der Kläger von 1987 bis zum Sommer 1993 war, seit mindestens zwanzig Jahren als GesbR organisiert, welcher der Kläger nach wie vor als Gesellschafter angehört. Da der Kläger somit schon von Anfang an nicht der privatrechtliche Alleininhaber und Betreiber des Schischulunternehmens war, liegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes im Wechsel der öffentlich-rechtlichen Betriebsbewilligung von ihm auf den Nebenintervenienten auch keine gemäß § 234 ZPO unbeachtliche "Veräußerung der in Streit verfangenen Sache". Die Entscheidung hängt vielmehr von der Frage ab, ob der Kläger als bloßer Mitgesellschafter der die Schischule betreibenden bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft zur Geltendmachung der noch strittigen Unterlassungsansprüche zu Punkt 1. und 2. des Klagebegehrens befugt war und ist.
Nach dem Sachvorbringen des Klägers kann als Grundlage für den von ihm rechtlich nicht näher qualifizierten Unterlassungsanspruch zu Punkt 1. nur § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG in Betracht kommen, sind doch nach beiden Gesetzesstellen auch Etablissementbezeichnungen und deren schlagwortartig gebrauchte Bestandteile geschützt (ÖBl 1992, 54-NEMSA mwN). In beiden Fällen ist anspruchsberechtigt der in seinem Namens- und Kennzeichnungsrecht Verletzte (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 80; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 280;
Baumbach-Hefermehl, Wettbe- werbsrecht17, 1289 Rz 149 zu § 16 dUWG;
Teplitzky in GroßKommz dUWG Rz 489 zu § 16), also derjenige, der sich des Namens oder der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens selbst "befugterweise bedient" (§ 9 Abs 1 UWG). Ob dies auf den Kläger als Gesellschafter der die Schischule betreibenden GesbR zutrifft, muß aber nicht mehr näher geprüft werden, ist doch hier schon entgegen seiner Meinung das Bestehen eines solchen Anspruches überhaupt aus folgenden Gründen im Ergebnis zutreffend verneint worden:
Auch Etablissementbezeichnungen sind nach § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN). Vom Zeichenschutz sind demnach - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind. Sie sind als Marke und auch als sonstige Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen absolut schutzunfähig (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG) und genießen auch keinen Schutz nach § 9 UWG (Fitz/Gamerith aaO 33 und 37; ÖBl 1990, 117 - Propangas;
ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik, 96 - Haus & Grund, 251 - New Line und 254 - Gaudi-Stadl; ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch und 221 - Profi;
ÖBl 1993, 89 - for you, 95 - Schilcher- Traubencocktail und 203 - Karadeniz uva; zuletzt etwa 4 Ob 161/93; 4 Ob 167/93). Demgegenüber können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, sondern ausschließlich Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik, 96 - Haus & Grund und 251 - New Line mwN; ÖBl 1993, 89 - for you uva).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß nach der historischen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol das interessierte Publikum bis zum 1.3.1989 damit rechnen konnte, daß in einer Gemeinde regelmäßig nur eine einzige Schischule für das in Betracht kommende Schischulgebiet besteht. Konnte nämlich noch nach dem Gesetz betreffend die Unterweisung im Skilauf und die Abhaltung von Skiübungen, LGBl Nr. 26/1933, die Bewilligung zur Unterweisung im Schilauf und zur Abhaltung von Schiübungen gegen Entgelt nur Einzelpersonen erteilt werden, wurde mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Skischulen, LGBl Nr. 22/1948, erstmals der Begriff "Schischule" eingeführt. Seither war der Betrieb einer Schischule an den in der Bewilligung festgelegten Standort und an das zugehörige Schigebiet gebunden. Auch nach dem TirSchischulG LGBl Nr. 3/1981 durfte noch für jedes Schischulgebiet nur eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule erteilt werden, so daß den Schischulen für das jeweilige Schischulgebiet, welches sich, wenn im Verordnungsweg nichts Abweichendes verfügt war, mit dem jeweiligen Gemeindegebiet deckte, eine Monopolstellung zukam. Mit dem Erkenntnis vom 12.3.1988 VfSlg 11.652/1988, dem im übrigen auch eine Individualbeschwerde des jetzigen Beklagten zugrunde lag, hat der Verfassungsgerichtshof die in Betracht kommenden Bestimmungen des TirSchischulG LGBl Nr. 3/1981 (§ 6 sowie die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" in § 7 Abs 3 und § 10 Abs 1) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28.2.1989 in Kraft tritt. Das am 23.2.1989 kundgemachte TirSchischulG LGBl Nr. 12/1989 ist nach seinem § 45 am 1.3.1989 in Kraft getreten. Es kennt keine Beschränkung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule je Schischulgebiet auf eine einzige Schischule mehr. Seit 1.3.1989 kann daher der Verkehr nicht mehr damit rechnen, daß in einer bestimmten Gemeinde regelmäßig nur eine einzige Schischule ihre Dienste anbietet.
Gemäß § 6 Abs 3 TirSchischulG LBGl Nr. 12/1989 ist der Beklagte als Schischulinhaber berechtigt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Tiroler Schischule" zu führen. Gemäß § 7 Abs 7 hat er das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, die in leicht lesbarer Schrift die Bezeichnung "Tiroler Schischule" in Verbindung mit einer entsprechenden Ortsbezeichnung und dem Namen des Inhabers der Schischule zu enthalten hat. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung nur eine bestimmte Geschäftsbezeichnung für das Schischulbüro und den Sammelplatz vorschreibt (woraus allerdings geschlossen werden muß, daß sich der Schischulinhaber auch sonst im geschäftlichen Verkehr derselben Bezeichnung bedienen darf), ist sie aus nachstehenden Gründen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant, weshalb auch auf die vom Kläger dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mehr näher eingegangen werden muß:
Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend erkannt, daß die Bezeichnung "Skischule" die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für eine Einrichtung ist, in deren Rahmen die Dienstleistung des erwerbsmäßigen Unterweisens von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufes erbracht wird. Diese Bezeichnung ist absolut schutzunfähig, kann doch der Geschäftsverkehr nicht auf sie verzichten, weshalb die Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person oder eines bestimmten Unternehmens nicht möglich ist (ÖBl 1983, 48 - Örtliches Telefonbuch; ÖBl 1985, 11 - Flugambulanz).
Auch in Verbindung mit einer Ortsbezeichnung fehlt aber einer absolut schutzunfähigen Gattungsbezeichnung regelmäßig die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft, ist doch damit noch keine eigenartige sprachliche Neubildung entstanden (ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail), zumal auch einer Ortsbezeichnung an sich die Kennzeichnungskraft fehlt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppen- steiner aaO 148; Fitz/Gamerith aaO 34).
Wenngleich daher die vom Kläger beanstandete Wortverbindung "Skischule St.Anton" nur eine sprachliche Zusammensetzung rein beschreibenden Charakters ist, kam ihr aber doch im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes aufgrund der dargestellten historischen Entwicklung des Schischulwesens in Tirol vor dem 1.3.1989 eine ausreichende ursprüngliche Kennzeichnungskraft zu, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise damit rechnen, daß es im Geschäftszweig der "Schischulen" innerhalb einer Ortsgemeinde regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (Baumbach-Hefermehl aaO 1232, Rz 23 und 1234 f Rz 30 zu § 16 dUWG; Teplitzky aaO Rz 60 zu § 16 dUWG). Damit ist aber für den Kläger noch nichts gewonnen, weil diese ursprüngliche örtliche Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Skischule St.Anton" jedenfalls mit dem Inkrafttreten des TirSchischulG LGBl Nr. 12/1989 am 1.3.1989 erloschen ist, kann doch seither der Verkehr nicht mehr mit einem einzigen so gekennzeichneten Schischulbetrieb am selben Ort rechnen (Baumbach-Hefermehl aaO 1235, Rz 31 zu § 16 dUWG; Teplitzky aaO Rz 132 zu § 16 dUWG).
Soweit der Kläger die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Skischule St.Anton" für die ältere Schischule auf eine entsprechende Verkehrsgeltung stützte, hat er nach den Feststellungen nicht bewiesen, daß sie infolge ihrer Bekanntheit beim Publikum auch tatsächlich als Kennzeichen der älteren Schischule gilt. Der festgestellte Bekanntheitsgrad des älteren Schischulbetriebes selbst sagt nämlich noch nichts über den Bekanntheitsgrad einer von diesem Unternehmen in den letzten Jahren gar nicht mehr vorwiegend verwendeten Bezeichnung aus. Abgesehen davon, sagt auch der Bekanntheitsgrad eines Zeichens noch nichts über die Verkehrsgeltung aus. Entscheidend sind vielmehr der Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrad des Zeichens (Fitz/Gamerith aaO 36, ÖBl 1989, 162 - JOLLY KINDERFEST; ÖBl 1992, 221 - Profi; ÖBl 1993, 92 -Pickfein uva). Hiezu hat der Kläger aber weder einen Beweis angetreten noch liegen dazu Feststellungen vor.
Der Kläger kann sich demnach nicht mit Erfolg auf eine nach § 43 ABGB und § 9 UWG überhaupt geschützte Unternehmensbezeichnung stützen. Bei dieser Sachlage versagt aber auch seine Berufung auf § 1 UWG, weil sich der Beklagte mit der Führung der beanstandeten Bezeichnung ebensowenig "schmarotzerhaft" an einen schutzfähigen Ruf der älteren Schischule anlehnen konnte (vgl ÖBl 1978, 40 - Weinzirl).
Der Revision des Klägers mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Auch der zu Punkt 2. erhobene Unterlassungsanspruch ist vom Kläger nicht näher qualifiziert worden. Er hat jedoch der Sache nach nur beanstandet, daß der Beklagte mit dem von ihm verbreiteten Slogan "Klasse statt Masse" der älteren Schischule in St.Anton tatsachen- und sittenwidrig einen "Massenbetrieb ohne Klasse" unterstelle. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes geht es daher nicht um eine im Rahmen des § 1 UWG zu beurteilende kritisierende vergleichende Werbung und auch nicht - wie vom Erstgericht angenommen - um eine - primär nach § 2 UWG zu beurteilende - irreführende Alleinstellungswerbung, hat doch der Kläger gar nicht behauptet, daß der beanstandete Slogan (auch) irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten enthalte, weil etwa dessen Schischule nicht die behauptete Güte ("Klasse") aufweise; vielmehr geht es nach dem Sachvorbringen des Klägers ausschließlich darum, daß der beanstandete Slogan eine unwahre Angabe über das einzige Konkurrenzunternehmen des Beklagten in St.Anton am Arlberg, nämlich die andere, wesentlich ältere und umsatzstärkere Schischule enthalte. Unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber sind aber, auch wenn sie im Rahmen eines Werbevergleiches verbreitet werden, nach § 7 UWG zu beurteilen (Fitz/Gamerith aaO 24, 29 und 72 f; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN).
Auch nach § 7 UWG hängt der Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) einer Werbeangabe - wie bei § 2 UWG - davon ab, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, und nicht davon, wie sie gemeint war oder verstanden werden sollte; auch die Mehrdeutigkeitsregel ist anzuwenden (Fitz/Gamerith aaO 27; MR 1991, 78 - "Lustersturzanlage"). Der Mitbewerber muß nicht namentlich bezeichnet werden; es genügt, daß er von der Äußerung erkennbar (mit)betroffen ist. Diese muß aber "zu Zwecken des Wettbewerbs" gemacht worden sein (Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1971, 152 - Fernunterricht; SZ 50/178 uva). Die Wettbewerbsabsicht ist jedoch bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber schon nach der Lebenserfahrung zu vermuten, wenn der Beklagte - wie hier - nicht das Gegenteil bewiesen hat (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report).
Aus der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß die angesprochenen Verkehrskreise, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, dem beanstandeten Slogan des Beklagten eine Bezugnahme auf die einzige andere, jedoch ältere Schischule in St.Anton am Arlberg dahin entnehmen werden, daß dieses Konkurrenzunternehmen ein Massebetrieb sei, dem die "Klasse" fehlt, das also keine qualitativ hochstehenden Dienstleistungen erbringt. Die Wahrheit dieser jedenfalls abstrakt zur Schädigung des Betriebes oder Kredites der betroffenen älteren Schischule geeigneten Tatsachenbehauptung hatte jedoch der Beklagte zu beweisen (Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1994, 25 - IMAS- Report mwN). Abgesehen davon, daß der Beklagte diesen Wahrheitsbeweis nicht einmal angetreten hat, stehen ihm gegenteilige Feststellungen über die Qualität der Schischule des Klägers entgegen. Der Beklagte hat daher mit der Behauptung, daß die ältere Schischule am selben Ort ein "Massenbetrieb ohne Klasse" sei, gegen § 7 UWG verstoßen.
Der Kläger ist als Gesellschafter der die ältere Schischule betreibende GesbR von der unrichtigen und kreditschädigenden Tatsachenbehauptung des Beklagten erkennbar (mit)betroffen. Er ist daher zur Klageführung nach § 7 UWG berechtigt, gehört doch auch der von dieser Gesetzesstelle geschützte wirtschaftliche Ruf eines Unternehmens bzw dessen Inhabers zu den absolut geschützten Rechtsgütern (SZ 61/193 - Camel uva; zuletzt etwa 4 Ob 134/94), weshalb jeder Mitgesellschafter - so wie jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft (Gamerith in Rummel, ABGB2 RZ 6 zu § 828 und die dort angeführte Rechtsprechung) - zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe Dritter befugt ist.
Aus diesen Erwägungen mußte auch der Revision des Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Beide Parteien haben jeweils nur mit ihrer Revisionsbeantwortung obsiegt. Da aber von den ursprünglichen drei - global mit S 500.000,-- bewerteten - Klagebegehren nur noch zwei Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist ein gleichteiliges Obsiegen und Unterliegen anzunehmen.
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