Spruch:
Der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das von der betreibenden Partei angerufene Bezirksgericht Graz-West bewilligte der betreibenden Partei aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gegen den Verpflichteten die Zwangsversteigerung zweier Liegenschaften zur Hereinbringung von 150.000 EUR sA. Das Verfahren betreffend die gegenständliche Liegenschaft trat es an das nunmehrige Exekutionsgericht ab.
Dieses wies den Antrag einer GmbH mit Sitz in Liechtenstein auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, den diese darauf stützte, durch Einlösung der betriebenen Forderung sei diese auf sie übergegangen und ihr komme insoweit die Stellung der betreibenden Partei zu, zurück. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, es fehle der GmbH die Antragslegitimation, weil weder eine entsprechende Erklärung des (bisher) betreibenden Gläubigers noch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zum Nachweis des Rechtsübergangs vorgelegt worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten gegen diese Entscheidung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Es fehle ihm nämlich sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer. Einerseits habe er in erster Instanz keinen Antrag gestellt, von dem das Exekutionsgericht abgewichen wäre, andererseits werde durch die Verneinung der Parteistellung der GmbH seine Rechtsstellung nicht verschlechtert. Dem eigenen Einstellungs- und Einschränkungsantrag des Verpflichteten, der nach dem erstinstanzlichen Beschluss erhoben wurde, stehe die Rechtskraft desselben nicht entgegen. Im Übrigen habe das Erstgericht zu Recht die Antragslegitimation der GmbH verneint.
Rechtliche Beurteilung
Der unrichtig als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0044507 [T6 und T8]) des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig. An den davon abweichenden Ausspruch der zweiten Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (zu Fällen des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: 7 Ob 7/00f; 9 ObA 3/06s).
Nach einhelliger Rechtsprechung ist ein Beschluss, in dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen, ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (5 Ob 50/75; 5 Ob 4/85 = NZ 1986, 44 [Hofmeister 46] uva, zuletzt 3 Ob 254/07k; RIS-Justiz RS0044232). Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht auch die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestätigte oder auch - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 126 mwN). Im angefochtenen Beschluss überprüfte das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung in sachlicher Hinsicht. Damit liegen aber konforme Entscheidungen vor (RIS-Justiz RS0044456; RS0044207; zu einer Zurückweisung mangels Beschwer bereits 3 Ob 26/02y; 3 Ob 254/07k). Durch den formellen Ausspruch der Zurückweisung des Rekurses kann sich der Rekurswerber nicht für beschwert erachten (RIS-Justiz RS0122180). Da nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO - soweit dafür nicht, wie nur noch in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 zweiter Satz EO, davon abweichende Regeln bestehen - nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gelten (3 Ob 157/83 = SZ 57/42 uva, zuletzt 3 Ob 277/08v; RIS-Justiz RS0002321) ist der Revisionsrekurs wegen voller Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen.
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