OGH 2Ob53/07v

OGH2Ob53/07v14.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) mj Sophie W*****, vertreten durch die Kindesmutter Silvia W*****, 2.) Thomas W*****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 90.135,06 EUR, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2006, GZ 12 R 150/06a-16, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. April 2006, GZ 4 Cg 10/06w-12, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin schloss im September 2000 mit der P***** GmbH einen Kontokorrentkreditvertrag. Der Zweitbeklagte war damals Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Da der Zweitbeklagte im Jahr 2001 eine Ausbildung zum Berufspiloten begann, schenkte er der Erstbeklagten, seiner Tochter, seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, wobei die Erstbeklagte dem Zweitbeklagten am Objekt das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht einräumte und sich verpflichtete, das Objekt ohne Zustimmung des Zweitbeklagten weder zu belasten noch zu veräußern. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zweitbeklagte keine geschäftlichen Probleme, und das Unternehmen (der GmbH) entwickelte sich gut. Die Erstbeklagte wurde bei der Schenkung durch die Schwägerin des Zweitbeklagten als Kollisionskuratorin vertreten. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Benachteiligungsabsicht gegenüber der Klägerin. Der Schenkungsvertrag (samt Einräumung des Fruchtgenussrechts und des Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten des Zweitbeklagten) wurde mit Notariatsakt am 27. 12. 2001 errichtet. Er wurde am 28. 1. 2002 zu 3 P 125/01g des Bezirksgerichts Schwechat pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Eine Gemeindebestätigung datiert vom 11. 1. 2002, die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 4. 12. 2002. Das Land Niederösterreich stimmte in Ansehung seines Pfandrechts am 3. 6. 2003 zu. Aufgrund des gemeinsamen Auftrags der Erstbeklagten (vertreten durch die Kollisionskuratorin) und des Zweitbeklagten auf grundbücherliche Durchführung des Notariatsakts wurden die in diesem getroffenen Verfügungen am 11. 9. 2003 in das Grundbuch einverleibt, wobei der Auftrag hiezu bereits bei Errichtung des Notariatsakts erfolgt war.

Das Unternehmen (der P***** GmbH) entwickelte sich bis zum Jahr 2003 gut. Ab dem Frühjahr 2003 wurden Überziehungen des Kontos häufiger, die Außenstände stiegen bis zum September 2003 auf 84.000 EUR an. Der Zweitbeklagte verkaufte seine Geschäftsanteile und fungierte in der Folge nicht mehr als Geschäftsführer. Dieser Umstand wurde der Klägerin im Zuge von Vorbereitungen für ein Gespräch mit dem Zweitbeklagten am 11. 2. 2004 bekannt. Im September 2004 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und dem Zweitbeklagten statt. Es wurde über die Rückführung der ausstehenden Schulden gesprochen, für die der Zweitbeklagte als Bürge haftet. Der Zweitbeklagte schlug vor, einen Betrag von 25.000 EUR bis 30.000 EUR sowie darauf folgend monatliche Raten von 700 EUR aus der Verpachtung seines Gewerbescheins zurückzuzahlen. Der Betrag von 25.000 EUR bis 30.000 EUR sollte aus einem Darlehen eines Bekannten bezahlt werden, der beabsichtigt hatte, eine Liegenschaft zu verkaufen.

Unstrittig ist weiters, dass aufgrund des gemeinsamen Antrags der Erstbeklagten (vertreten durch die Kollisionskuratorin) und des Zweitbeklagten auf grundbücherliche Durchführung des Notariatsakts die in diesem getroffenen Verfügungen am 11. 9. 2003 in das Grundbuch einverleibt wurden, wobei der Auftrag hiezu an den Notar bereits bei Errichtung des Notariatsakts erfolgt war.

Die Klägerin brachte am 29. 4. 2005 eine Wechselmandatsklage gegen den Zweitbeklagten über 84.818,05 EUR sA ein. Der Zweitbeklagte wurde mit Urteil vom 2. 8. 2005 rechtskräftig zur Bezahlung dieses Betrags verurteilt.

Bei Gesprächen zwischen Vertretern der Klägerin und dem Zweitbeklagten ging es insbesondere um den Stand des Liegenschaftsverkaufs. Am 4. 8. 2005 wurde den Beklagten zu 3 Nc 22/05w des Bezirksgerichts Schwechat die Anfechtungsmitteilung der Klägerin gemäß § 9 AnfO zugestellt.

Die Klägerin begehrt mit der am 3. 2. 2006 eingebrachten Klage das Urteil, die Erstbeklagte sei schuldig, zur Hereinbringung von 90.135,06 EUR sA die Exekution in den ihr gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** zu dulden; der Zweitbeklagte sei schuldig, zur Hereinbringung von 90.135,06 EUR sA die Exekution in den der Erstbeklagten gehörenden Hälfteanteil dieser Liegenschaft im Rang vor dem zu TZ 2171/2003 zu Gunsten des Zweitbeklagten einverleibten Fruchtgenussrechts und Veräußerungs- und Belastungsverbots zu dulden.

Die Klägerin brachte vor, die aufgrund des erwähnten Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 2. 8. 2005 vom Bezirksgericht Schwechat am 8. 11. 2005 zu 2 E 6154/05g zugunsten der Klägerin bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Zweitbeklagten sei bisher erfolglos geblieben. Die Klägerin fechte gemäß § 2 Z 1 und 3 AnfO sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (jeweils betreffend Schenkung, Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot) gegen beide Beklagte an. Das von beiden Beklagten gestellte Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Eigentumsrechts der Erstbeklagten sei am 9. 9. 2003 (also zwei Tage vor der Einverleibung) beim Bezirksgericht Schwechat eingelangt. Der Zweitbeklagte habe die Rechtshandlungen in der Absicht vorgenommen, die Klägerin zu benachteiligen und die Liegenschaft dem exekutiven Zugriff durch die Klägerin zu entziehen. Der Kollisionskuratorin seien die offenen Verbindlichkeiten des Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin sowie auch die Benachteiligungsabsicht bekannt gewesen. Diese Kenntnis sei der mj Erstbeklagten zuzurechnen. Gemäß § 2 Z 3 AnfO würde auch eine fahrlässige Unkenntnis der Kollisionskuratorin in Bezug auf die Benachteiligungsabsicht ausreichen. Die Klägerin sei durch die Rechtshandlungen der Beklagten benachteiligt. Gemäß § 3 Z 1 AnfO werde auch das Verfügungsgeschäft angefochten. Die Anfechtung sei befriedigungstauglich. Die Klägerin habe die Wechselmandatsklage gegen den Zweitbeklagten deshalb erst 13 Monate nach Fälligstellung eingebracht, weil der Klägerin bis September 2004 die objektiven Voraussetzungen für die Anfechtung nicht bekannt gewesen seien; der Zweitbeklagte habe sich weiters in fortwährenden Vergleichsgesprächen mit der Klägerin befunden; er habe andauernd zugesichert, Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Die Klägerin habe erst im September 2004 davon Kenntnis erlangt, dass bezüglich des Verfügungsgeschäfts eine noch anfechtbare Rechtshandlung vorliege. Der Klägerin sei die tatsächliche Vermögensunzulänglichkeit des Zweitbeklagten erst im April 2005 bekannt geworden. Grund für die Verbücherung der Schenkung seien im Jahr 2003 offensichtlich erste wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zweitbeklagten und die Vormerkung des ersten exekutiven Pfandrechts auf den Liegenschaftsanteilen gewesen.

Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und beantragten Klagsabweisung. Sämtliche Anfechtungstatbestände mit Ausnahme der Absichtsanfechtung nach § 2 Z 1 AnfO seien verjährt. Soferne für die Berechnung der Anfechtungsfrist das Verfügungsgeschäft als maßgeblich erachtet werde, sei die Zweijahresfrist gemäß § 2 Z 3 AnfO und § 3 AnfO am 11. 9. 2005 abgelaufen. Die Anfechtungsklage sei somit nach Ablauf der Anfechtungsfrist eingebracht worden. Die Forderung gegenüber dem Zweitbeklagten sei am 24. 3. 2004 fällig gestellt worden. Die ca ein Jahr nach Fälligkeit und Kenntnis von den anfechtbaren Rechtshandlungen gegen den Zweitbeklagten eingebrachte Wechselmandatsklage sei nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Frist für die Anfechtung sei daher nicht gemäß § 9 AnfO verlängert worden. Die Schenkung der Liegenschaftshälfte durch den Zweitbeklagten an die Erstbeklagte sei nicht in der Absicht erfolgt, Gläubiger zu benachteiligen. Jedenfalls sei eine Kenntnis der Erstbeklagten bzw der bestellten Kollisionskuratorin von einer allfälligen Benachteiligungsabsicht völlig ausgeschlossen gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf ua die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte rechtlich aus, der Schenkungsvertrag sei nicht anfechtbar, zumal es der Klägerin nicht gelungen sei, eine Benachteiligungsabsicht des Zweitbeklagten zu beweisen. Eine solche Benachteiligungsabsicht sei auch für das Verfügungsgeschäft nicht hinreichend dargetan worden. Die grundbücherlichen Anträge seien gemeinsam mit der Vertragserrichtung von den Parteien unterfertigt worden, wobei es dem Notar oblegen sei, nach Vorliegen der notwendigen Urkunden die Einverleibung bei Gericht zu bewerkstelligen. Weiters sei äußerst zweifelhaft, ob die Klägerin den Zweitbeklagten unverzüglich geklagt habe, nachdem ihr bewusst geworden sei, dass eine Zahlung seitens des Zweitbeklagten nicht erfolgen werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin dahingehend Folge, dass es das Urteil des Erstgerichts aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwies. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, eine anfechtbare Rechtshandlung sei sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft. Insbesondere sei die Verbücherung des Eigentumserwerbs an einer Liegenschaft auch unabhängig von der Anfechtbarkeit des Grundgeschäfts anfechtbar (RIS-Justiz RS0050710). Die Frist laufe in diesem Fall ab Verbücherung und nicht ab Abschluss des Grundgeschäfts oder etwa dessen Genehmigung durch die Grundverkehrskommission (RIS-Justiz RS0050774). Fielen das Titelgeschäft und der darauf gegründete Eigentumserwerb (bücherliche Einverleibung) zeitlich auseinander, so sei der für die Schädlichkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt der dessen Tätigkeit. Beim Verkauf einer Liegenschaft sei dies der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern der Verkäufer die Aufsandungserklärung bereits im Vertrag selbst abgegeben habe, und nicht jener, in dem der Käufer die Einverleibung seines Eigentums beim Grundbuchsgericht beantrage oder gar erst erwirke (1 Ob 521/95). Nach dem Vorbringen der Beklagten habe der Zweitbeklagte gemeinsam mit der Erstbeklagten den Antrag auf Verbücherung gestellt. Mit König (Glosse zu JBl 1988, 389) sei davon auszugehen, dass dann, wenn der Schuldner im eigenen Namen oder dessen Vertreter den Grundbuchsantrag stelle, er damit eine weitere benachteiligende Rechtshandlung setze, die sowohl frist- als auch voraussetzungserheblich sei. Hinsichtlich der Kenntnis der Benachteiligungsabsicht durch den anderen Teil reiche es aber, wenn Titel- und Verfügungsgeschäft zeitlich auseinanderfielen und der Veräußerer beim Erwerbsvorgang nicht mehr zu handeln habe oder eine Handlung in diesem Zeitpunkt rechtshindernde Wirkungen nicht mehr zeitigen könnte, für die Anfechtbarkeit nicht aus, wenn der andere Teil erst im Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis von der bei der Veräußerung bestandenen Absicht seines Vertragspartners erhalten habe (4 Ob 103/97v; 8 Ob 27/94).

Da der Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts nicht mit Benachteiligungsabsicht gehandelt habe, scheide eine Anfechtung des Titelgeschäfts jedenfalls aus. Die Fristen für eine Anfechtung nach anderen Tatbeständen als § 2 Z 1 AnfO seien - auch zum Zeitpunkt der Anfechtungsmitteilung (4. 8. 2005) - bereits abgelaufen gewesen. § 2 Z 1 AnfO setze aber eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners voraus.

Aus dem Rechtsgrund der Schenkung bestimme sich die für die Anfechtung kritische Frist nach König, Anfechtung3 Rz 9/23 nach dem Verfügungsgeschäft, wenn es zeitlich nachfolge. Die Entscheidung 3 Ob 44/00t habe lediglich obiter ausgesprochen, nach § 29 Z 1 KO komme es darauf an, ob das selbständig anfechtbare Verpflichtungsgeschäft innerhalb der Zweijahresfrist liege. Die hier angefochtene Rechtshandlung sei eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 3 Z 1 AnfO. Auch eine Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts und Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbots zu Gunsten des Schenkers bleibe - auch wenn sich dadurch der Wert der Schenkung verringere - eine Schenkung (König aaO 9/11).

Entsprechend den Gesetzesmaterialien zu § 9 AnfO (812 BlgNR 11. GP) sollte eine Verlängerung der Anfechtungsfrist nur im unbedingt notwendigen Ausmaß gewährt werden. Die (vorgeschlagene) Regelung gewährleiste weitgehend die Rechtssicherheit, weil der Gläubiger seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Frist mitteilen müsse, sodass sich sein Gegner über die Möglichkeit der Anfechtung der Rechtshandlung nicht im Unklaren sein könne. Weiters müsse der Gläubiger, wenn er von einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahre, den Schuldner unverzüglich klagen. Der Ausdruck „unverzüglich" verpflichte zum ehesten Handeln, sobald dafür die objektiven Voraussetzungen gegeben seien, etwa die notwendigen Beweise vorlägen. Die Verlängerung der Anfechtungsfrist werde somit an das tätige Bemühen des Gläubigers gekoppelt und sichere damit, dass die Rechtsunsicherheit nicht länger als unbedingt notwendig bestehen bleibe.

Eine Frist von neun (oder zehn) Monaten zwischen der Kenntnisnahme von der anfechtbaren Rechtshandlung und der Klagseinbringung entspreche nicht dem Gebot zu ehestem Handeln (7 Ob 516/96; 7 Ob 2265/96f). Nach König aaO Rz 17/76 erscheine eine Klagseinbringung gegen den Schuldner innerhalb von zwei Monaten als unverzüglich (vgl auch König in FS Jelinek 131 ff: Auch ohne besondere Rechtfertigungsgründe würde ein Zeitraum von bis zu drei Monaten gerade noch den Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs 1 Z 2 AnfO entsprechen).

Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin, ihr sei erst im September 2004 bekannt geworden, dass das Grundbuchsgesuch auch vom Zweitbeklagten gestellt worden sei, wäre die Erhebung der Klage Ende April 2005 nicht als unverzüglich zu beurteilen.

Es sei jedoch der weitere Einwand der Klägerin zu berücksichtigen, es seien Vergleichsgespräche bis zur Einbringung der Klage gegen den Schuldner geführt worden. Erst unmittelbar vor Einbringung der Klage sei der Klägerin die Vermögensunzulänglichkeit des Zweitbeklagten bekannt geworden, nämlich dass die Ansprüche nur durch eine Anfechtung der Schenkung und Exekution in die Liegenschaft befriedigt werden könnten. Langer, ZIK 1997, 170 ff, führe aus, schon aus Gründen der Prozessökonomie sollte man bei der Beurteilung der „Unverzüglichkeit" in den Fällen, in denen die Parteien eine außergerichtliche Einigung ernsthaft betrieben, keinen engherzigen Maßstab anlegen. Durch eine derartige Einigung werde nicht nur der Anfechtungsprozess, sondern auch der diesem vorgelagerte Schuldnerprozess vermieden. Im Fall von Vergleichsgesprächen sei daher auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen müsse. Diesen Ausführungen folgend sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen müsse (Langer aaO 173).

Die Beklagten hätten in der Berufungsbeantwortung eingewendet, die Frage, ob Vergleichsgespräche zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten geführt worden seien, sei völlig irrelevant, da mit der Erstbeklagten keine Gespräche geführt worden seien. König, FS Jelinek 141, führe hiezu auch aus, völlig isolierte Vergleichsverhandlungen über einen der Ansprüche hätten keine Fristenablaufshemmung für den jeweils anderen Anspruch zur Folge. Verhandle der potenzielle Anfechtungskläger nur mit seinem Schuldner über die Titelforderung, ohne in irgendeiner Weise den potenziellen Anfechtungsgegner einzubeziehen, so hemme dies den Ablauf der Anfechtungsfristen „sicher nicht". Diese nicht näher begründeten Ausführungen vermöchten aber nicht zu überzeugen. Lediglich die Klagsführung gegenüber dem Schuldner habe „unverzüglich" zu erfolgen; dem (potenziellen) Anfechtungsgegner sei hingegen die Anfechtungsabsicht nicht unverzüglich, sondern (lediglich) innerhalb der Anfechtungsfrist (durch Anfechtungsmitteilung) bekanntzugeben (§ 9 Abs 1 Z 3 AnfO; vgl auch Langer aaO 173). Zur Hemmung der Frist seien daher nur Vergleichsgespräche mit dem Zweitbeklagten, nicht aber auch mit der Erstbeklagten erforderlich. Die Anfechtungsmitteilung sei der Erstbeklagten innerhalb der Anfechtungsfrist zugestellt worden. Eine Einbeziehung des Anfechtungsgegners in die Vergleichsgespräche wäre unter dem Aspekt der unverzüglichen Geltendmachung der Titelforderung nur dann zu fordern, wenn die Vergleichsgespräche sich im Sinne einer außergerichtlichen Bereinigung der Titelforderung darauf bezögen, dass der von der Anfechtung betroffene Vermögensgegenstand, hier also die geschenkte Liegenschaftshälfte, zur Abdeckung der Titelforderung verwendet würde (vgl 7 Ob 516/96: Unerheblich sei, dass aus Anlass eines Vergleichs von der Übertragung eines Hälfteanteils an der Liegenschaft an die Klägerin zur Abgeltung des Aufwandsersatzanspruchs gesprochen worden sei; aufgrund der bekannten Haltung der Anfechtungsgegnerin hätte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass diese dazu ihre Zustimmung erteilen werde).

Die Beklagten hätten weiters eingewendet, die Vermögensunzulänglichkeit sei wie die Frage der Zahlungsunfähigkeit zu beurteilen; bei Nichtbefriedigung der fälligen Forderung spätestens binnen zwei Monaten sei von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

Die Vermögensunzulänglichkeit könne aber nicht mit der Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit seien insbesondere nur Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die leicht verwertbar seien. Liegenschaften seien insofern nur zu berücksichtigen, wenn sie zur alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung geeignet seien. Bei der Anfechtung komme es hingegen nicht auf eine alsbaldige Erfüllung von Verbindlichkeiten an, sondern darauf, ob die Forderung durch Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde (§ 8 Abs 1 AnfO). Ausreichendes Liegenschaftsvermögen des Schuldners, das allenfalls auch nur in einem langwierigen Verfahren verwertet werden könnte, schließe zweifellos eine Anfechtung aus.

Aber selbst bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit seien nur fällige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Ein Andrängen der Gläubiger sei zwar nicht erforderlich. Prozessbefangene Verbindlichkeiten seien, weil vorerst nicht zu bezahlen, bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Vor allem aber sei auch der bloße Aufschub der Geltendmachung (reine Stundung) der Forderung ausreichend, um diese aus der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausklammern zu können. Solange zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten ernsthaft Verhandlungen darüber geführt worden seien, in welcher Weise eine Rückführung der Verbindlichkeit möglich sei (allfällige Zahlung aus einem Darlehen eines Dritten; Ratenzahlung aus der „Verpachtung" eines Gewerberechts oder aus vom Zweitbeklagten geschilderten Anstellungsmöglichkeiten mit erheblichem Einkommen), wäre daher noch keine Zahlungsunfähigkeit des Zweitbeklagten abzuleiten, da die Klägerin für diesen Zeitraum offenkundig die Geltendmachung der Forderung hinausgeschoben habe. Umso mehr könne aber für diesen Zeitraum auch keine Vermögensunzulänglichkeit des Zweitbeklagten als Voraussetzung einer Anfechtung abgeleitet werden.

In den Gesetzesmaterialien (812 BlgNR 11. GP 5) werde ausgeführt, der Gesetzesentwurf zu § 9 AnfO stelle nur auf eine der Anfechtungsvoraussetzungen des § 8 Abs 1 AnfO ab, nämlich auf die Vollstreckbarkeit der Forderung. Die zweite Voraussetzung, die Uneinbringlichkeit der Forderung, solle in Zukunft bei der Möglichkeit der Verlängerung der Anfechtungsfrist nicht berücksichtigt werden. Diese Änderung diene dem Grundsatz, dass die Rechte des Gläubigers nur im unbedingt notwendigen Ausmaß geschützt werden sollten. Eine Notwendigkeit, die Möglichkeit der Verlängerung der Frist auch zur Feststellung der Uneinbringlichkeit zu gewähren, sei nicht anzuerkennen. Es verbleibe dem Gläubiger ab Eintritt der Vollstreckbarkeit seiner Forderungen ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten, um die Voraussetzung der Uneinbringlichkeit der Forderung zu klären. Mit König, Anfechtung3 Rz 17/76, sei aber davon auszugehen, dass Kenntnis der anfechtbaren Rechtshandlung nur dann gegeben sei, wenn dem Gläubiger auch die Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners bekannt sei.

Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, wann der Klägerin die Vermögensunzulänglichkeit bekannt gewesen sei. Dazu werde das Erstgericht festzustellen haben, bis zu welchem Zeitpunkt ernsthaft Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten über eine Rückführung der offenen Verbindlichkeiten durch den Zweitbeklagten geführt worden seien. Davon ausgehend werde zu prüfen sein, ob die Klagsführung gegen den Zweitbeklagten unverzüglich erfolgt sei.

Auch zur Frage der Anfechtbarkeit nach § 2 AnfO würden die Feststellungen nicht ausreichen; insbesondere fehlten Feststellungen dazu, ob, falls im Zeitpunkt der Verbücherung eine (notwendige) Rechtshandlung des Zweitbeklagten vorliege, der Zweitbeklagte zu diesem Zeitpunkt mit Benachteiligungsabsicht gehandelt habe; sowie ob die Benachteiligungsabsicht der Kollisionskuratorin bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der Benachteiligungsabsicht reiche aus, dass der Wille zumindest in der Form des dolus eventualis auf die Herbeiführung der Benachteiligung eines Gläubigers gerichtet sei. Benachteiligungsabsicht müsse auch nicht der einzige Beweggrund sein; sie liege auch dann vor, wenn der künftige Gemeinschuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder die Erhaltung von Werten für später verfolgt und dabei entweder die Benachteiligung anderer als sicher eintretend erkannt oder diesen Eintritt als naheliegend angesehen und sich damit, obwohl nicht bezweckt, vielleicht sogar subjektiv unerwünscht, bewusst und positiv abgefunden habe. Hinsichtlich der allfälligen Kenntnis der Kollisionskuratorin seien auch die Umstände ihrer Bestellung zu berücksichtigen: Sei diese vom Zweitbeklagten als „gutgläubiges Werkzeug missbraucht" worden (5 Ob 254/00i), so komme es auf deren Kenntnis nicht an.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, da Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vorlägen. Das Berufungsgericht weiche allenfalls von der Entscheidung 3 Ob 44/00t zur Frage des Beginns der Anfechtungsfrist einer Schenkungsanfechtung bei zeitlichem Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft ab. Weiters liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vor, ob Vergleichsverhandlungen auf die Beurteilung der Frage der unverzüglichen Geltendmachung im Sinne des § 9 Abs 1 AnfO Auswirkung hätten, insbesondere ob hiezu Vergleichsverhandlungen ausschließlich zwischen Gläubiger und Schuldner ausreichten oder ob hiezu auch der Anfechtungsgegner einzubeziehen sei.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Vor der Behandlung des Rekurses ist Folgendes auszuführen: Aus dem von der Klägerin als Beilage ./D in Fotokopie vorgelegten, die angefochtene Schenkung betreffenden Notariatsakt, dessen Übereinstimmung mit dem echten Original von den Beklagten ausdrücklich zugestanden wurde, ergibt sich, dass sämtliche Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung erklärten, dass aufgrund des Notariatsakts ob dem Schenkungsobjekt die grundbücherlichen Eintragungen der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erstbeklagte sowie der Dienstbarkeit des lebenslänglichen Fruchtgenussrechts für den Zweitbeklagten sowie der Beschränkung des Eigentumsrechts der Erstbeklagten durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Zweitbeklagten gleichzeitig vorgenommen werden können. Der Notariatsakt enthält daher die Aufsandungserklärung der Beklagten hinsichtlich der angefochtenen grundbücherlichen Eintragungen. Diese Urkunde kann daher der Entscheidung zugrundegelegt werden (vgl 7 Ob 159/03p).

1. Zur Anfechtung gemäß § 2 Z 1 AnfO:

Die Rekurswerber vertreten dazu zusammengefasst die Ansicht, eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle scheide jedenfalls aus, weil im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts keine Benachteiligungsabsicht bestanden habe, im (das Verpflichtungsgeschäft bildenden) Notariatsakt sämtliche vom Schuldner zu tätigenden rechtsbegründenden Handlungen, insbesondere sämtliche Aufsandungserklärungen, abgeschlossen gewesen seien und es weiterer Rechtshandlungen des Schuldners (des Zweitbeklagten) nicht mehr bedurft habe.

Die Rekursgegnerin hingegen führt aus, durch das vom Notar (auch) namens des Zweitbeklagten gestellte Grundbuchsgesuch habe dieser eine weitere benachteiligende Rechtshandlung gesetzt, die frist- und voraussetzungserheblich sei.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts hiezu bedürfen folgender Ergänzungen:

Fallen - wie hier - das Veräußerungsgeschäft und der darauf gegründete Eigentumserwerb (die bücherliche Einverleibung) zeitlich (weit) auseinander, so ist nach der Rechtsprechung der für die Schädlichkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt der dessen Tätigkeit, also beim Verkauf einer Liegenschaft grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern der Veräußerer - wie hier - die Aufsandungserklärung bereits im Vertrag selbst abgegeben hat, und nicht jener, in dem der Käufer die Einverleibung seines Eigentums beim Grundbuchsgericht beantragte oder gar erst erwirkte (RIS-Justiz RS0086654 = SZ 68/221; vgl RS0064273 [T2] = SZ 68/29; RS0064188 [T1] = SZ 68/29; 4 Ob 103/97v). Dem Erwerber steht daraufhin nämlich das Recht zu, die entsprechenden Grundbuchseintragungen im eigenen Namen zu erwirken (§ 77 GBG; RIS-Justiz RS0006730; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 77 Rz 12 mwN), wobei er dabei weder Vertreter noch Geschäftsführer ohne Auftrag des Schuldners ist.

Nach 7 Ob 718/87 = JBl 1988, 389 (König) sind aber nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen von dieser Anfechtung ausgeschlossen. Eine Eintragung im Grundbuch ist danach als Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, wenn sie - wie hier - auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dass der Anfechtungsgegner die Grundbuchseintragung im eigenen Namen erwirken konnte, vermag daran nichts zu ändern.

In der erwähnten Glosse zur Entscheidung 7 Ob 718/87 = JBl 1988, 389 führt König (JBl 1988, 391) Folgendes aus: Verlange der Anfechtungstatbestand eine Rechtshandlung des Schuldners, so sei diesfalls für die kritischen Fristen und das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Schuldner der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Schuldner den Pfandvertrag unterfertigt und die Aufsandungserklärung abgebe. Dem Gläubiger stehe daraufhin das Recht zu, die entsprechende Grundbuchseintragung im eigenen Namen zu erwirken (§ 77 GBG). Tue er das, so sei er hiebei weder Vertreter noch Geschäftsführer ohne Auftrag des Schuldners, eine Qualifikation, die auch dem Grundbuchsgericht bei seiner Beschlussfassung nicht zukomme. Da nur Rechtshandlungen solcher Personen dem Schuldner zuschreibbar wären, liege weder im Grundbuchsantrag des Gläubigers noch im Beschluss des Grundbuchsgerichts eine von diesen Anfechtungstatbeständen als Anfechtungsobjekt verlangte Rechtshandlung des Schuldners. Stelle jedoch der Schuldner im eigenen Namen oder dessen Vertreter den Grundbuchsantrag, so setze er damit tatsächlich eine weitere benachteiligende Rechtshandlung, die frist- und voraussetzungserheblich sei. Für das Argument, auch der Gläubiger hätte die Eintragung erwirken können, biete das Anfechtungsrecht keine Handhabe. Zu erwägen sei aber, ob nicht der hiemit relevante Zeitpunkt, nämlich jener der Stellung des Grundbuchsantrags des Schuldners, sogar bis zum Tätigwerden des Grundbuchsgerichts zu verschieben sei, wenn und weil der Schuldner die Rücknahme dieses Grundbuchsantrags unterlasse.

Diesen Ausführungen folgend, ist daher festzuhalten, dass nach dem hier zugrundezulegenden Sachverhalt nicht nur die erstbeklagte Erwerberin, sondern auch der zweitbeklagte Schuldner (jeweils vertreten durch den Notar) die grundbücherliche Durchführung beantragt haben. Dass die Erstbeklagte auch allein die Einverleibung bewirken hätte können, kann daran nichts ändern, dass hier der Zweitbeklagte mit seiner Antragstellung beim Grundbuchsgericht und der bis zur Einverleibung nicht erfolgten Zurückziehung seines Grundbuchsgesuchs (vgl § 7 AnfO) bis zum Zeitpunkt der Einverleibung anfechtbare Rechtshandlungen gesetzt hat.

Zur Beurteilung der Voraussetzungen der Anfechtung gemäß § 2 Z 1 AnfO wird daher das Erstgericht Feststellungen zu treffen haben, ob im Zeitpunkt der Verbücherung der Zweitbeklagte eine Benachteiligungsabsicht hatte (wobei dolus eventualis genügt: RIS-Justiz RS0050615; RS0064166). Gegebenenfalls wäre die Anfechtung gemäß § 2 Z 1 AnfO erfolgreich.

Nach den unter Bezugnahme auf 5 Ob 254/00i = SZ 73/203 gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts komme es auf die Kenntnis der Kollisionskuratorin (von der Benachteiligungsabsicht) nicht an, wenn sie vom Zweitbeklagten „als gutgläubiges Werkzeug missbraucht" worden sei.

Die Grundsätze der zitierten Entscheidung (hiezu König, Anfechtung3 Rz 7/30, 11/18) können unter der derzeit nicht feststehenden Voraussetzung, der Zweitbeklagte habe im Zeitpunkt der Verbücherung die Benachteiligungsabsicht gehabt, auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Nach der zitierten Entscheidung ist bereits die Planungs- und Vorbereitungstätigkeit des gesetzlichen Vertreters der (damals zwei) Minderjährigen, der ihnen statt seiner einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, (auch) ihnen zuzurechnen. In diesem Sinne hätten sie Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners erlangt. Entsprechendes würde auch dann gelten, wenn der Zweitbeklagte erst im Zeitpunkt des angefochtenen Verfügungsgeschäfts Benachteiligungsabsicht hatte und das Vorhandensein der (beim Verpflichtungsgeschäft, bei dessen Abschluss sie die Interessen der minderjährigen Erstbeklagten zu wahren hatte, noch absichtslos herangezogenen) Kuratorin ausnützte. Auch dann käme es nicht auf das Wissen der Kollisionskuratorin an und würde bereits die - auch der Erstbeklagten zuzurechnende - Benachteiligungsabsicht des Zweitbeklagten genügen.

2. Zur Anfechtung gemäß § 2 Z 3 AnfO:

Hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts ist die zweijährige Anfechtungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung der Anfechtungsmitteilung gemäß § 9 Abs 1 Z 3 AnfO bereits abgelaufen. Da nach den unbekämpften und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (unter der Voraussetzung der Einhaltung der - noch zu erörternden - Fristen) jedenfalls eine (sogleich unter Punkt 3. erörterte) Anfechtung des Verfügungsgeschäfts gemäß § 3 Z 1 AnfO ohne weitere subjektive Voraussetzungen in Betracht kommt, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob hinsichtlich des Verfügungsgeschäfts die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 2 Z 3 AnfO vorliegen; die Zweijahresfrist ist in beiden Fällen gleich.

3. Zur Anfechtung gemäß § 3 AnfO:

Die (zutreffenden) Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Gesetzesstelle werden von den Streitteilen nicht bekämpft, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Hinblick auf die Begründung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht ist jedoch Folgendes klarzustellen:

Nach Auffassung Königs, Anfechtung3 Rz 9/23, bestimmt sich die kritische Frist jedenfalls nach dem Verfügungsgeschäft, wenn es zeitlich nachfolgt. Diese Ansicht wird auch von Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 29 Rz 3 und 10, geteilt. Nicht zu folgen ist diesbezüglich den vereinzelt gebliebenen Ausführungen der Entscheidung 3 Ob 44/00t, wonach es nach § 29 Z 1 KO (§ 3 Z 1 AnfO) darauf ankomme, ob das - selbständig anfechtbare - Verpflichtungsgeschäft innerhalb der Zweijahresfrist liege. Die auf die Formulierung in § 29 Z 1 KO = § 3 Z 1 AnfO „unentgeltliche Verfügung" und die ratio dieser Bestimmung Bedacht nehmenden Überlegungen von Koziol/Bollenberger zeigen, dass in erster Linie die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht anfechtbar gemacht werden soll (Koziol/Bollenberger aaO § 29 Rz 7).

4. Einfluss von Vergleichsverhandlungen auf die Beurteilung der unverzüglichen Geltendmachung gemäß § 9 Abs 1 AnfO, insbesondere, ob hiezu Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner ausreichen oder ob hiezu auch der Anfechtungsgegner einzubeziehen ist.

Der Oberste Gerichtshof hält die Ausführungen des Berufungsgerichts für stichhältig und verweist darauf (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO). Danach können Vergleichsgespräche die unverzügliche Geltendmachung gemäß § 9 AnfO bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, zu dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen muss. Einer Einbeziehung des Anfechtungsgegners in die Vergleichsverhandlungen bedarf es dazu grundsätzlich nicht.

5. Kenntnis der Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners als Voraussetzung für die Kenntnis der „anfechtbaren Rechtshandlung" gemäß § 9 Abs 1 AnfO.

Die in der Lehre strittige Frage, ob die Kenntnis der anfechtbaren Rechtshandlung die Kenntnis von der Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners voraussetzt (so König, Anfechtung3 Rz 17/76) oder nicht (so Langer, aaO 172 Pkt 2.4), kann aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:

Im Verfahren wurde von den Beklagten als Beilage ./2 ein am 30. 3. 2004 datiertes, mit dem Vermerk „gefaxt 30. 03. 04" versehenes Schreiben des Zweitbeklagten an die Klagevertreter vorgelegt. Darin teilt der Zweitbeklagte zusammengefasst mit, er habe „kein verwertbares Vermögen", ein momentanes monatliches Einkommen von ca 600 Euro und Sorgepflichten, er sei zur Zeit nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen.

In der Rekursbeantwortung hat die Klägerin den Zugang dieses Schreibens zugestanden.

Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rekursbeantwortung ergibt sich aus diesem Schreiben aber die Vermögensunzulänglichkeit des Zweitbeklagten und somit die Kenntnis der Klägerin davon ab dem 30. 3. 2004. Folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts, hätte es der Gläubiger durch Vergleichsverhandlungen in der Hand, vor der offenkundigen Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners die Augen zu verschließen und somit den Zeitpunkt der Kenntnis der „anfechtbaren Handlung" und damit seine sich aus § 9 AnfO ergebenden Obliegenheiten zur Bewirkung der Ablaufshemmung mehr oder weniger willkürlich hinauszuschieben.

Da § 9 AnfO nach seinem eindeutigen Wortlaut die Kenntnis von einer „anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners" verlangt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von der Verbücherung der Schenkung erlangt hat, sondern darauf, wann die Klägerin davon erfahren hat, dass (auch) der Zweitbeklagte (vertreten durch den Notar) das Grundbuchsgesuch gestellt hatte. Dies war nach dem Klagsvorbringen im September 2004, und somit bereits nach Kenntnis von der Vermögensunzulänglichkeit des Zweitbeklagten.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Verfahrensergänzung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs durchzuführen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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