OGH 5Ob296/70 (RS0050774)

OGH5Ob296/7024.2.1971

Rechtssatz

Die Verbücherung eines Eigentumserwerbes kann auch unabhängig von der Anfechtbarkeit des Grundgeschäftes angefochten werden; die Frist läuft ab Verbücherung, nicht ab Abschluss des Grundgeschäfts oder dessen Genehmigung durch die Grundverkehrskommission.

Normen

AnfO §2
AnfO §3
AnfO §6
AnfO §9

5 Ob 296/70OGH24.02.1971

Veröff: SZ 44/19

1 Ob 144/73OGH31.10.1973

Vgl aber; Beisatz: Bei Anfechtung des Grundgeschäftes ist der Tag des Vertragsabschlusses für den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist maßgebend. (T1)

3 Ob 507/84OGH23.05.1984

Auch; Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen,272)

7 Ob 718/87OGH26.11.1987

nur: Die Frist läuft ab Verbücherung. (T2) Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508

8 Ob 582/90OGH26.04.1990

nur T2; Veröff: ÖBA 1990,1015

8 Ob 623/89OGH30.08.1990

nur T2

10 Ob 99/02kOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen sind nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem sie gesetzt wurden. (T3)

5 Ob 111/03iOGH11.11.2003

Vgl auch

3 Ob 156/05wOGH20.10.2005

Beisatz: Wenn jedoch nur das Verpflichtungsgeschäft (in casu: Kaufvertrag über eine Liegenschaft) angefochten wird, kommt es bei der Fristberechnung für die Einzelanfechtung nicht auf dessen nicht angefochtene Verbücherung, sondern ausschließlich auf das Datum des Verpflichtungsgeschäfts an. Voraussetzung für einen Fristbeginn erst mit der Verbücherung des Verpflichtungsgeschäfts ist, dass der Anfechtungskläger auch das Verfügungsgeschäft angefochten hat. (T4)

3 Ob 16/08mOGH10.04.2008

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0050OB00296_7000000_001

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