Rechtssatz
Voraussetzung für die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes ist nicht, dass die Benachteiligungsabsicht die einzige Absicht der Vornahme der Anfechtungshandlung war; sie kann vielmehr auch in einer Nebenabsicht vorhanden sein und ist dann zu bejahen, wenn jemand die Möglichkeit eines nachteiligen Erfolges für die Gläubiger auf sich nimmt (dolus eventualis).
7 Ob 738/77 | OGH | 16.02.1978 |
Ähnlich; Veröff: EvBl 1978/158 S 489 = JBl 1979,603 |
5 Ob 506/85 | OGH | 06.05.1986 |
Veröff: SZ 59/79 = JBl 1986,514 |
7 Ob 354/98d | OGH | 09.02.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anfechtungskläger muss nur die objektive Benachteiligung erweisen, hingegen hat der Anfechtungsgegner zu beweisen, dass ihm eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste oder dass überhaupt keine Benachteiligung der Gläubiger, sondern nur eine Begünstigung des Anfechtungsgegners vorlag. (T1) |
6 Ob 52/99m | OGH | 11.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewusst und positiv abfand. (T2); Beisatz: Der vorliegende Fall ist zudem dadurch geprägt, dass die beklagte Partei die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin durch wiederholte Konkursanträge massiv unter Druck setzte und nur deshalb Zahlungen erreichte. (T3) |
6 Ob 70/07y | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Verpfändung der Ansprüche bedeutete im Hinblick auf die - dem Pfandnehmer auch bekannte - wirtschaftliche Lage des Pfandgebers objektiv nicht bloß eine zeitliche oder modale Besserstellung des Pfandnehmers gegenüber den übrigen Gläubigern, sondern eine deren Befriedigungsaussichten praktisch vernichtende Bevorzugung. (T4) |
3 Ob 83/12w | OGH | 14.06.2012 |
Auch; Beisatz: In Benachteiligungsabsicht handelt ein Schuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19670614_OGH0002_0030OB00051_6700000_002
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