European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00738.77.0216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision der Erstbeklagten wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Den Revisionen der klagenden und der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte und ihr Gatte H* B* sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. *, KG. *. Die Zweitbeklagte ist die Schwiegermutter der Erstbeklagten. Auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Erstgerichtes vom 18. Februar 1976, GZ 1 Cg 678/75‑3, schuldet die Erstbeklagte der Klägerin 52.000,-- S samt 4 % Zinsen seit 11. Dezember 1975 und an Prozeßkosten 2.815,42 S. Mit Vertrag vom 19. März 1976 (abgeschlossen vor dem Notariat L*) räumten die Erstbeklagte und ihr Gatte der Zweitbeklagten an der vorgenannten Liegenschaft das Veräußerungs- und Belastungsverbot ein, dessen Verbücherung am 22. März 1976 zur TZ 515/76 des Bezirksgerichtes Lambach erfolgte. Die von der Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 52.000,-- S samt Anhang beantragte Exekution durch pfandweise Pfandrechtsbegründung an dem Miteigentumsanteil der Erstbeklagten an der EZ *, KG. *, wurde im Hinblick auf das zugunsten der Zweitbeklagten einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot abgewiesen. Eine von der Klägerin gegen die Erstbeklagte geführte Fahrnisexekution blieb erfolglos.
Mit ihrer am 12. Oktober 1976 beim Erstgericht gegen beide Beklagte erhobenen Klage beantragt die Klägerin die Feststellung, daß das zugunsten der Zweitbeklagten begründete Veräußerungs- und Belastungsverbot ihr gegenüber unwirksam sei, und begehrt außerdem, beide Beklagte schuldig zu erkennen, die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf die der Erstbeklagten gehörige Liegenschaftshälfte der EZ. *, KG. *, zur Hereinbringung ihrer vorerwähnten vollstreckbaren Forderung zu dulden. Die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei in der Absicht erfolgt, die Klägerin zu benachteiligen, der hiedurch der Zugriff auf die Liegenschaftshälfte der Erstbeklagten entzogen werden sollte. Die Benachteiligungsabsicht sei auch der Zweitbeklagten bekannt gewesen. Die Beklagten beantragen Klagsabweisung; sie bestreiten die Benachteiligungsabsicht. Die Ehegatten B* hätten beabsichtigt, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Hiemit sei die Zweitbeklagte, die die Mittel zum Ankauf des Liegenschaftsbesitzes zur Verfügung gestellt habe, nicht einverstanden gewesen. Zur Verhinderung des von den Ehegatten B* beabsichtigten Verkaufes sei der Zweitbeklagten über Vorschlag des Notars Dr. K* das Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen stellte die Zweitbeklagte den Ehegatten B* ein Darlehen in der Höhe von 33.000,-- S zum Erwerb eines Baugrundes (nunmehr EZ *, KG. *) zur Verfügung. Eine Vereinbarung über die Rückzahlungsraten und den Rückzahlungstermin des Darlehens wurde nicht getroffen. Die Zweitbeklagte beabsichtigte vielmehr, den Ehegatten B* die Darlehensschuld mit letztwilliger Verfügung zu erlassen. Als jedoch in deren Ehe Schwierigkeiten aufgetreten seien und der Gedanke an eine Ehescheidung und den Verkauf der Liegenschaft laut wurde, war die Zweitbeklagte um die Wahrung des Familienbesitzes besorgt und beabsichtigte, diesen für ihr Enkelkind zu erhalten. Über Anraten des Notars Dr. K* kam es schließlich zur Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Die Zweitbeklagte wußte damals (bei Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes), daß die Erstbeklagte die Miete ihrer Wohnung im Hause der Klägerin nicht bezahlen konnte. Durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zweitbeklagten sollte nur verhindert werden, daß ohne deren Zustimmung die Ehegatten B* ihren Liegenschaftsbesitz veräußern könnten. Das Erstgericht war der Ansicht, der Klägerin sei wohl der Nachweis einer objektiven Benachteiligung im Sinne des § 2 Z 3 AnfO gelungen, die Zweitbeklagte habe aber bewiesen, daß sie von der Benachteiligungsabsicht der Erstbeklagten keine Kenntnis gehabt habe und ihr diese auch nicht bekannt sein mußte. Der erhobene Anfechtungsanspruch sei somit nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfange der Abweisung des Feststellungsbegehrens und des gegen die Erstbeklagte gerichteten Leistungsbegehrens. Hinsichtlich der Zweitbeklagten entschied hingegen das Berufungsgericht im Sinne des erhobenen Leistungsbegehrens und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes des bestätigenden Teiles seines Erkenntnisses im Hinblick auf die einen Teil des Anfechtungsanspruches bildenden Nebenforderungen der Klägerin (Fasching I S 341, SZ 47/38) 60.000,-- S und der Streitwert des abändernden Teiles 2.000,-- S übersteigt. Das Berufungsgericht war zunächst der Ansicht, das strittige Veräußerungs- und Belastungsverbot sei unentgeltlich eingeräumt worden. Die Anfechtung sei daher nach § 3 Z 1 AnfO auch ohne den Nachweis einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners möglich. Es sei aber auch der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 3 AnfO gegeben. Die Benachteiligung des Gläubigers müsse nämlich keineswegs der einzige Zweck der angefochtenen Rechtshandlung gewesen sein. Es genüge vielmehr, wenn sich die Benachteiligung zwangsläufig aus der angefochtenen Rechtshandlung ergebe und dies dem Anfechtungsgegner bewußt gewesen sei. Die Zweitbeklagte mußte sich aber darüber im klaren sein, daß sie der Klägerin durch die Einverleibung des zu ihren Gunsten eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes ein Befriedigungsobjekt für die Eintreibung ihrer Mietzinsforderung entziehe. Was aber die Erstbeklagte betrifft, so fehle es ihr an der Passivlegitimation; Anfechtungsgegner sei nämlich nicht der Schuldner, sondern nur der aus der anfechtbaren Rechtshandlung Berechtigte. Hinsichtlich des mit dem Leistungsbegehren verbundenen Feststellungsbegehrens der Klägerin sei deren rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu verneinen.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem das Ersturteil bestätigenden Teile mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Auch die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem dem Klagebegehren stattgebenden Teile mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Sie beantragen, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der Revision ihres Gegners nicht Folge zu geben.
I.) Voraussetzung für jedes Rechtsmittel ist die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, die nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung eines Rechtsmittels bildet. Fehlt daher die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (JBl 1962/460; 1966/627; 1969/616; EvBl 1956/372; a.M. Fasching IV, S 13 ff.). Hier wurde das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren von beiden Unterinstanzen zur Gänze abgewiesen und der Klägerin der Ersatz der Prozeßkosten der Erstbeklagten auferlegt. Im Hinblick auf das gänzliche Obsiegen der Erstbeklagten fehlt ihr daher die Beschwer für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil, weshalb ihre Revision zurückzuweisen war.
Rechtliche Beurteilung
II.) Die Revisionen der Klägerin und der Zweitbeklagten sind hingegen nicht berechtigt.
Revision der Klägerin:
Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die von ihr begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des zugunsten der Zweitbeklagten vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes betreffe nur eine Vorfrage des von ihr erhobenen Leistungsanspruches. Ein Anfechtungsanspruch könne wohl nur mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Zu dem Leistungsbegehren müsse aber ein Feststellungsbegehren hinzutreten, das sich allerdings richtig als Rechtsgestaltungsbegehren darstelle.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 12 AnfO ist in der Anfechtungsklage anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Anfechtungsgegner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas zu leisten oder zu dulden habe. Der primäre Inhalt des Anfechtungsanspruches ist daher die Leistungspflicht des Anfechtungsgegners, während die im § 1 AnfO erwähnte Unwirksamerklärung der das Vermögen des Schuldners betreffenden Rechtshandlung nur eine Vorfrage für das Leistungsbegehren bildet, darüber hinaus aber keine Bedeutung hat. Es genügt daher, wenn die Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes in den Entscheidungsgründen des Urteiles zum Ausdruck gebracht wird (SZ 10/6; 11/262). Nach der mit der Lehre übereinstimmendem ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist somit die Anfechtung nur mit Leistungsklage geltend zu machen. Die Erhebung eines Rechtsgestaltungs- oder eines Feststellungsbegehrens ist hingegen unzulässig (Bartsch‑Pollak II3, S 569 f.; SZ 10/6, 32/56, 44/19; zuletzt 3 Ob 558/76). Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit dem Leistungsbegehren ist daher grundsätzlich unzulässig (SZ 11/262, 44/19).
Anfechtungsgegner ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (EvBl 1964/454; 5 Ob 895/76). Die Passivlegitimation der Erstbeklagten (Schuldnerin der Klägerin) ist daher zu verneinen. Ohne Bedeutung ist dabei, daß die Erstbeklagte die Einrede der Passivlegitimation nicht erhoben hat. Die mangelnde Sachlegitimation der beklagten Partei ist nämlich von Amts wegen selbst noch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen, wenn nach ihrem Tatsachenvorbringen oder den Klagsbehauptungen die Passivlegitimation in Frage gestellt ist (Fasching II, S 127 f.; SZ 30/38, 34/186; 8 Ob 110/64; zuletzt 7 Ob 514/77). Hier ergibt sich aber schon aus dem Klagsvorbringen, daß die Zweitbeklagte die aus der Rechtshandlung Begünstigte ist und daher nur sie als Anfechtungsgegnerin (Beklagte) in Betracht kommt. In der Wahrnehmung der mangelnden Passivlegitimation der Erstbeklagten durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Revision der Zweitbeklagten:
Die Zweitbeklagte beharrt auf ihrem Standpunkt, der geltend gemachte Aufechtungstatbestand nach § 2 Z 3 AnfO sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht benachteiligt werden sollte. Hiedurch sollte nämlich nur die Benachteiligung der Zweitbeklagten durch eine allfällige Veräußerung der Liegenschaft EZ. *, KG. *, seitens der Ehegatten B* verhindert werden. Reiner Zufall sei es gewesen, daß die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes annähernd in die gleiche Zeit gefallen sei, in der die Klägerin ihren Exekutionstitel gegen die Erstbeklagte erwirkt habe. Die Zweitbeklagte habe außerdem als einfache Frau nicht daran gedacht, daß die Klägerin durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden könnte.
Die Parteien des angefochtenen Rechtsgeschäftes sind als Schwiegermutter und als Schwiegertochter nahe Angehörige im Sinne des § 4 AnfO. Es mußte daher die Klägerin die behauptete Benachteiligungsabsicht nicht beweisen, die bei nahen Angehörigen vom Gesetz vermutet wird. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, daß ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen. Er muß daher Tatsachen beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß seine allfällige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners unverschuldet ist (JBl 1956/211 f., 1958/184; 6 Ob 221/71; zuletzt 1 Ob 752/76). Bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Anfechtungsgegners, so geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, ist eine Rechtsfrage, die auch im Revisionsverfahren noch überprüft werden kann (JBl 1956/221).
Eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2 AnfO setzt nicht voraus, daß der Schuldner mit seiner Rechtshandlung geradezu die Verkürzung seines Gläubigers beabsichtigte. Es genügt vielmehr sein Bewußtsein, daß der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden kann (SZ 10/247; JBl 1956/221; 3 Ob 76/68; zuletzt 6 Ob 210/69). Hier bildete der Liegenschaftsanteil der Erstbeklagten, wie sich aus der Erfolglosigkeit der gegen sie geführten Fahrnisexekution ergibt, deren einzigen Vermögenswert. Die Erstbeklagte nahm daher in Kauf, daß ihr Liegenschaftsbesitz der Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zweitbeklagten als Befriedigungsobjekt entzogen wird. Der Umstand, daß durch die angefochtene Rechtshandlung in erster Linie eine Veräußerung des Liegenschaftsbesitzes der Ehegatten B* verhindert werden sollte, zu dessen Erwerb die Zweitbeklagte seinerzeit die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hatte, schließt im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die Benachteiligungsabsicht der Erstbeklagten nicht aus. Der Zweitbeklagten war hingegen die Mietzinsschuld der Erstbeklagten nicht nur bekannt, sondern sie wußte auch, daß diese nicht in der Lage sein werde, ihre Verbindlichkeit zu erfüllen. Die Zweitbeklagte hätte sich daher auch als einfache Frau darüber im klaren sein müssen, daß der Klägerin durch die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Eintreibung ihrer Mietzinsforderung zumindest erschwert wird. Selbst wenn die Zweitbeklagte den der Klägerin durch die angefochtene Rechtshandlung drohenden Nachteil nicht bedacht haben sollte, ist damit noch nicht erwiesen, daß sie von der Benachteiligungsabsicht der Erstbeklagten ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Schon bloße Fahrlässigkeit schließt nämlich den guten Glauben des Anfechtungsgegners aus. Dieser handelt aber bereits dann fahrlässig, wenn er sich nicht durch eine gewissenhafte Prüfung der Vermögenslage des Schuldners davon überzeugt hat, daß die Befriedigung des Gläubigers durch die angefochtene Rechtshandlung nicht beeinträchtigt werden kann (JBl 1956/211). Derartiges hat aber die Zweitbeklagte nicht einmal behauptet. Der Beweis der Redlichkeit ist sohin der Zweitbeklagten mißlungen. Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung steht außer Zweifel. Sämtliche Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO sind daher erfüllt. Ob auch der Anfechtungstat bestand nach § 3 Z 1 AnfO gegeben ist, kann demnach auf sich beruhen.
Beiden Revisionen war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1 50 ZPO.
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