OGH 3Ob507/84 (RS0050710)

OGH3Ob507/8423.5.1984

Rechtssatz

Es entspricht herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden könne. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das (die Verpflichtung erfüllende) Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht daher der Anfechtung nichts im Wege.

Normen

AnfO §2
AnfO §3
AnfO §6
AnfO §9
KO §28

3 Ob 507/84OGH23.05.1984

Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen,272)

1 Ob 671/87OGH11.11.1987

Veröff: ÖBA 1988,503

7 Ob 718/87OGH26.11.1987

Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508

5 Ob 629/88OGH25.10.1988

Veröff: SZ 61/224

4 Ob 103/97vOGH08.04.1997

nur: Es entspricht herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden könne. (T1)

5 Ob 111/03iOGH11.11.2003

Beisatz: Die Einverleibung eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots im Grundbuch wird dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des § 2 Z 1 bis 3 AnfO angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte. (T2)

7 Ob 153/04gOGH08.09.2004

nur T1; Veröff: SZ 2004/134

3 Ob 156/05wOGH20.10.2005

Beisatz: Wenn jedoch nur das Verpflichtungsgeschäft (in casu: Kaufvertrag über eine Liegenschaft) angefochten wird, kommt es bei der Fristberechnung für die Einzelanfechtung nicht auf dessen nicht angefochtene Verbücherung, sondern ausschließlich auf das Datum des Verpflichtungsgeschäfts an. Voraussetzung für einen Fristbeginn erst mit der Verbücherung des Verpflichtungsgeschäfts ist, dass der Anfechtungskläger auch das Verfügungsgeschäft angefochten hat. (T3)

3 Ob 24/08pOGH27.02.2008

Auch; nur T1

3 Ob 116/08tOGH19.11.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168

3 Ob 95/13mOGH17.07.2013

nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung nur des Verpflichtungsgeschäftes innerhalb der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0030OB00507_8400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)