OGH 7Ob2265/96f

OGH7Ob2265/96f18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr.Wilhelm Noverka und Dr.Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Elfriede M*****, vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert, Rechtsanwalt-Partnerschaft in St.Pölten, wegen S 270.916,28 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.Mai 1996, GZ 16 R 66/96-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 29.Dezember 1995, GZ 9 Cg 142/94h-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.960,-- (darin enthalten S 2.160,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die Nichte der am 11.7.1991 verstorbenen Petronilla P*****, die vom 18.1.1989 bis zu ihrem Tod im Pflegeheim der Stadt Wien in St.Andrä a.d. Traisen stationär untergebracht war. Die während dieser Zeit aufgelaufenen Pflegekosten betrugen insgesamt S 469.620,--, wovon Petronilla P***** aus Eigenmitteln S 198.703,92 aufbrachte, sodaß sich im Zeitpunkt ihres Todes ein Pflegeentgeltrückstand von S 270.916,28 ergab. Während ihres Aufenthaltes im Pflegeheim der Stadt Wien erbte Petronilla P***** von ihrer Schwester Johanna S***** unter anderem 1/5-Anteil an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** K*****. Gemäß § 32 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz wäre Petronilla P***** verpflichtet gewesen, die durch die Erbschaft eingetretene Verbesserung in ihren Vermögensverhältnissen unverzüglich der klagenden Partei anzuzeigen. Auf diese Verpflichtung war sie auch bei ihrer Aufnahme in das Pflegeheim hingewiesen worden. Petronilla P***** kam jedoch ihrer Anzeigepflicht nicht nach. Mit Schenkungsvertrag vom 10.7.1990 übertrug sie den ihr außerbüchlich gehörenden 1/5-Anteil an der genannten Liegenschaft an die Beklagte. Mit Kaufvertrag vom 18.1. bzw 28.1., 4.2. und 5.2.1991 wurde die Liegenschaft EZ ***** GB ***** K***** von der Beklagten und den übrigen Miteigentümern um den Kaufpreis von S 1,399.650,-- veräußert. Entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft erlöste die Beklagte aus dem Kaufpreis einen Betrag von S 179.930,--.

Daß Petronilla P***** während ihres Aufenthalts im Pflegeheim den Liegenschaftsanteil geerbt hatte, erfuhr die klagende Partei erst, nachdem Petronilla P***** diesen Liegenschaftsanteil bereits der Beklagten geschenkt hatte. Die klagende Partei fertigte daraufhin am 24.5.1991 eine Zahlungsvorschreibung an Petronilla P***** aus, die für den Zeitraum 18.1.1989 bis 31.5.1991 einen Pflegeentgeltrückstand von S 260.113,56 zum Gegenstand hatte. Im letzten Absatz dieser Zahlungsvorschreibung wies die klagende Partei Petronilla P***** darauf hin, daß der Pflegeentgeltrückstand im Klageweg gegen sie geltend gemacht werden müßte, falls sie der Aufforderung keine Folge leisten sollte. Petronilla P***** erbrachte jedoch keine Zahlungen.

Nach dem Tod von Petronilla P***** meldete die klagende Partei den bis zum Todestag von Petronilla P***** auf S 270.916,28 angewachsenen Pflegeentgeltrückstand im Verlassenschaftsverfahren A 231/91 des Bezirksgerichtes Herzogenburg als Forderung an. Johann M*****, der Ehemann der Beklagten, meldete als Forderung gegen den Nachlaß die von ihm bezahlten Begräbniskosten im Betrag von S 26.330,90 an und stellte den Antrag auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 30.12.1991 wurde der Nachlaß nach Petronilla P*****, bestehend aus einem Girokonto bei der Sparkanne Herzogenburg Neulengbach mit einem Einlagenstand von S 17.502,-- sowie Kleidungsstücken ohne Verkehrswert, gemäß § 73 AußStrG an Johann M***** auf Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen. Er wurde verpflichtet, die Gebühr des Gerichtskommissärs in Höhe von S 672,-- zu ersetzen. Die Forderung der klagenden Partei konnte mangels Deckung im Nachlaß nicht berücksichtigt werden. Außer den Begräbniskosten hatte Johann M***** anläßlich der Beerdigung von Petronilla P***** für Essen und Getränke S 1.234,-- ausgelegt und die Gebühren des Gerichtskommissärs von S 672,-- bezahlt. Johann M***** leistete sämtliche Zahlungen im Auftrag der Beklagten. Daß Johann M***** oder die Beklagte sonstige Zahlungen für Petronilla P***** geleistet hätten, wie insbesondere S 29.000,-- anläßlich der Räumung ihrer Wohnung, S 9.801,-- an Erbschaftssteuer und S 89.000,-- für die Grabstelle, konnte nicht festgestellt werden.

Am 8.4.1992 erließ die Magistratsabteilung 17 der klagenden Partei einen Bescheid, mit dem sie Petronilla P***** auftrug, die für den Aufenthalt im Pflegeheim St.Andrä in der Zeit vom 18.1.1989 bis 11.7.1991 aufgewendeten Kosten in Höhe von S 270.916,28 zu ersetzen. Diesen Bescheid übermittelte die MA 17 an das Bezirksgericht Herzogenburg zum Verlassenschaftsakt und beantragte gleichzeitig die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zwecks Zustellung des Bescheides. Mit Beschluß des Bezirkgsgerichtes Herzogenburg vom 3.6.1992 wurde daraufhin Mag.Harald G***** zum Verlassenschaftskurator bestellt. Die von diesem gegen den Bescheid der MA 17 vom 8.4.1992 erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid vom 27.7.1992 "als unbegründet abgewiesen". Die gegen diese Vorstellungsentscheidung erhobene Berufung wurde von der Magistratsabteilung 12 mit Bescheid vom 16.11.1992 "als unzulässig zurückgewiesen". Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der gegen eine bereits Tote erlassene Bescheid als "rechtlich nicht existent" anzusehen sei. Dieser Bescheid wurde am 23.11.1992 an den Verlassenschaftskurator zugestellt. Weitere Rechtsmittel wurde nicht erhoben.

Am 25.6.1992 brachte die klagende Partei zu Nc 12/92 des Bezirksgerichtes Herzogenburg einen Schriftsatz gemäß § 9 AnfO ein und beantragte dessen Zustellung an Elfriede M***** als Antragsgegnerin, um diese von der Ansicht der klagenden Partei, die Schenkung vom 10.7.1990 anzufechten, in Kenntnis zu setzen. Der Schriftsatz wurde Elfriede M***** am 1.7.1992 zugestellt.

Am 30.12.1992 brachte die klagende Partei die Klage gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P*****, gerichtet auf Zahlung des Pflegeentgeltrückstandes von S 270.916,28, ein. Mit dem in diesem Verfahren 9 Cg 479/93 ergangenen Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 29.9.1993 erwirkte die klagende Partei zunächst einen vollstreckbaren Titel über den Teilbetrag von S 177.675,28, der am 28.3.1994 in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.6.1994 erhielt die klagende Partei auch den Restbetrag von S 93.241,-- zuerkannt. Mit am 17.5.1994 eingebrachter Klage begehrte die klagende Partei zunächst den Betrag von S 177.675,28 sA. Nach Vorliegen der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien im Verfahren 9 Cg 479/93 dehnte sie ihr Begehren auf S 270.916,28 aus. Sie brachte vor, die Schenkung des 1/5-Anteiles an der von Petronilla P***** geerbten Liegenschaft an die Beklagte gemäß §§ 2 Z 3, 3 Z 1 AnfO anzufechten.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zuwendung sei nicht unentgeltlich erfolgt, weil die Beklagte ihrerseits vielfache Pflegeleistungen und Geldzuwendungen an Petronilla P***** erbracht habe. Der Beklagten seien keine Vermögenswerte in Höhe des Klagsbetrages zugekommen. Zudem sei der Anfechtungsanspruch verjährt, weil es die klagende Partei unterlassen habe, unverzüglich zweckentsprechende Schritte zur Erlangung eines Exekutionstitels gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P***** zu setzen. Es sei daher keine Verlängerung der Anfechtungsfrist gemäß § 9 AnfO eingetreten.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Behauptungen der Beklagten, daß der ihr seitens Petronilla P***** geschenkter Vermögenswert den Klagsbetrag nicht erreicht habe und daß die Beklagte für Petronilla P***** Pflegeleistungen erbracht und finanzielle Aufwendungen getätigt habe, hätten sich als unrichtig herausgestellt. Es liege daher der Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO vor. Verjährung sei im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 9 AnfO nicht eingetreten. Die Einbringung der Klage gegen die Verlassenschaft sei im Hinblick darauf, daß die beklagte Partei offenbar die endgültige Entscheidung über ihren Bescheid vom 8.4.1992 abgewartet habe, als unverzüglich im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 AnfO anzusehen.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die klagende Partei habe zwar den dem § 9 Abs 1 Z 3 AnfO entsprechenden Schriftsatz noch innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist eingebracht. Die weitere Voraussetzung für die in § 9 AnfO vorgesehene Hemmung der Verjährungsfrist sei jedoch nicht gegeben, weil die klagende Partei die Klage auf Zahlung der Pflegegebühren nicht unverzüglich eingebracht habe. Sie habe von der anfechtbaren Rechtshandlung - der Schenkung - jedenfalls vor dem 24.5.1991 (Ausfertigung der Zahlungsvorschreibung) erfahren, die Klage gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P***** jedoch erst am 30.12.1992 eingebracht. Auch die Bescheiderlassung sei erst etwa 1 Jahr nach Kenntnis von der Schenkung erfolgt und sei überdies als untaugliches Mittel anzusehen, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, weil der Bescheid gegen eine verstorbene Person erlassen worden sei. Der Umstand, daß die klagende Partei unverzüglich nach den Urteilen gegen die Verlassenschaft im Verfahren 9 Cg 479/93 die Anfechtungsklage eingebracht und ausgedehnt habe, sei für den Ablauf der Anfechtungsfrist ohne Bedeutung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Hemmung der Anfechtungsfrist in der sich hier darstellenden Konstellation fehle.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat zu Recht darauf verwiesen, daß zur Wahrung der Anfechtungsfrist im Sinn des § 9 AnfO unter anderem auch erforderlich ist, daß der Gläubiger einer vor deren Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat, entweder das Verfahren gegen den Schuldner, wenn eine Klage bereits anhängig ist (was hier nicht der Fall war), gehörig fortsetzt oder den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt. Es ist im vorliegenden Rechtsstreit lediglich noch zu prüfen, ob die klagende Partei diese Voraussetzung erfüllt hat. Alle anderen gemäß § 9 AnfO zur Hemmung der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 3 AnfO führenden Voraussetzungen (Klagseinbringung 6 Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gegen den Schuldner; Mitteilung der Anfechtungsabsicht durch gerichtlich zugestellten Schriftsatz vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist) liegen hier unzweifelhaft vor.

Die klagende Partei rügt zu Recht, daß das Gericht zweiter Instanz angenommen hat, daß die klagende Partei jedenfalls vor dem 24.5.1991 von der Schenkung erfahren habe. Diese Ansicht ist durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt. Die Feststellungen lassen lediglich darauf schließen, daß die klagende Partei im Zeitpunkt der Zahlungsvorschreibung am 24.5.1991 Kenntnis davon hatte, daß Petronilla P***** den Liegenschaftsanteil geerbt hatte. Daß die klagende Partei auch bereits von der Schenkung gewußt hätte, läßt sich den Feststellungen des Erstgerichtes aber nicht entnehmen. Die dazu im Widerspruch stehenden Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung: "im vorliegenden Fall erhielt die klagende Partei von der nunmehr angefochtenen Rechtshandlung erst nach dem Schenkungsvertrag vom 10.7.1990 Kenntnis; sie erließ daraufhin am 24.5.1991 eine Zahlungsvorschreibung", entbehren jeglicher Feststellungsgrundlage und führen dazu, daß insgesamt unklar ist, ob der klagenden Partei nun vor Zahlungsvorschreibung an Petronilla P***** nur die Tatsache der Erbschaft oder auch bereits die Tatsache der Schenkung an die Beklagte bekannt war. Ungeachtet der aufgezeigten Unvollständigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen über den maßgebenden Zeitpunkt der Kenntnis der klagenden Partei von der nunmehr angefochtenen Schenkung bedarf es hiezu aber keiner Verfahrensergänzung, weil die klagende Partei in ihrer Revision selbst behauptet, daß der von ihr urgierte Schenkungsvertrag am 19.3.1992 bei ihr eingelangt sei. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die klagende Partei knapp vor dem oder spätestens am 19.3.1992 von der anfechtbaren Rechtshandlung der Petronilla P*****, nämlich der Schenkung des Liegenschaftsanteiles an die Beklagte, erfuhr, wäre die Einbringung der Anfechtungsklage verfristet. Die klagende Partei hatte zu dieser Zeit bereits davon Kenntnis, daß ihre Pflegegebührenforderung im Nachlaß keine Deckung finden wird, weil der Beschluß, daß die Verlassenschaft durch Überlassung an die Gläubiger an Zahlungsstatt beendet worden sei, an sie nach ihrem eigenem Vorbringen am 7.1.1992 zugestellt worden war. Für ein weiteres Zuwarten, die Forderung gegen die Verlassenschaft im Rechtsweg oder im Verwaltungsweg durchzusetzen, bestand daher kein erkennbarer Anlaß. Wie die beklagte Partei ebenfalls in ihrer Revision einräumte, waren auch außergerichtliche Vergleichsgespräche spätestens Anfang April 1992 gescheitert.

Wie das Gericht zweiter Instanz insoweit zutreffend ausgeführt hat, war der am 10.4.1992 erlassene Bescheid nicht geeignet, das Erfordernis der unverzüglichen Einklagung im Sinn des § 9 AnfO zu erfüllen, auch wenn man diese Bestimmung analog auf den Fall anwendet, daß der gemäß § 8 AnfO für die Anfechtungsklage erforderliche vollstreckbare Titel gegen den Schuldner nicht im Rechtsweg, sondern im Verwaltungsweg zu schaffen ist. Die Erlassung des Bescheides gegen die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung längst verstorbene Petronilla P***** war wirkungslos, weil das Ziel, einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner zu erlangen, von vorneherein verfehlt wurde. Ebensowenig wie eine Klage, die zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Schuldner ungeeignet ist, einen Unterbrechungsgrund bildet (SZ 51/122), vermag ein wirkungsloser Bescheid die Anfechtungsfrist im Sinn des § 9 Abs 1 AnfO zu hemmen. Weder die Bescheiderlassung noch das Zuwarten der klagenden Partei bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel dagegen konnte daher eine Verjährungshemmung bewirken.

Ob der Rechtsweg für das Rückersatzbegehren gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P***** hinsichtlich der aufgelaufenen Pflegegebühren zulässig war (vgl § 32 (2) WSHG), kann dahingestellt bleiben. Die Klage hatte jedenfalls Erfolg und führte zu einem vollstreckbaren Titel gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 8 Abs 1 AnfO. Entscheidend ist daher die Frage, ob diese zur Schaffung des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner führende Klage "unverzüglich" im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 AnfO eingebracht wurde.

Die nunmehr geltende Fassung des § 9 Abs 1 Z 1 und 2 AnfO wurde durch die am 1.7.1968 in Kraft getretene Novelle BGBl 240/1968 eingeführt. Die Gesetzesmaterialien (812 BlgNr 11. GP 5) führen hiezu aus, daß der Gläubiger genötigt werden solle, seinen Anspruch unverzüglich durchzusetzen. Der Ausdruck "unverzüglich" verpflichte zum ehesten Handeln, sobald dafür die objektiven Voraussetzungen gegeben seien, etwa die notwendigen Beweise vorlägen. Hiezu wird auf die Verwendung dieses Ausdruckes in handelsrechtlichen Vorschriften, wie etwa in den §§ 362 Abs 1, 373 Abs 5, 376 Abs 4 und 377 Abs 1 HGB und § 83 Abs 1 und 2 AktienG 1965 verwiesen. Die Verlängerung der Anfechtungsfrist werde somit an das tätige Bemühen des Gläubigers gekoppelt und sichere damit, daß die Rechtsunsicherheit nicht länger als unbedingt notwendig bestehen bleibe.

Nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei ist davon auszugehen, daß ihr spätestens am 19.3.1992 alle Umstände bekannt waren, um einen vollstreckbaren Titel zu schaffen. Der erste zum Erfolg führende Schritt wurde aber erst am 30.12.1992 durch die Einbringung der Klage gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P***** gesetzt. Der Hinweis in den zitierten Gesetzesmaterialien auf die Bedeutung des Begriffes "unverzüglich" in den handelsrechtlichen Vorschriften, etwa bei der Antwortpflicht nach § 362 HGB oder bei der kaufmännischen Rügepflicht zur Wahrung der Gewährleistung beim Handelskauf machen deutlich, daß die Geltendmachung erst nach einer Frist von über 9 Monaten nicht dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung entspricht, das der Rechtssicherheit durch möglichst rasche Abklärung dienen soll. Die Rechtsprechung sieht etwa eine Mängelrüge, die nach mehr als einem Monat erhoben wird, in aller Regel bereits als verspätet an und führte insoweit auch aus, daß Schwierigkeiten des Käufers in bezug auf die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, die in seiner Person oder der seiner Leute liegen, grundsätzlich zu seinen Lasten gehen (vgl Kramer in Straube, HGB, Rz 38, 39 zu §§ 377, 378 HGB mwN). Es kann daher auch im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein, ob die interne Willensbildung der zur Klagsführung genötigten juristischen Person eines mehr oder weniger aufwendigen Verfahrens bedarf. Der Hinweis der klagenden Partei auf die oft komplizierte Art der Willensbildung innerhalb eines Behördenapparates vermag daher an der Fristversäumung nichts zu ändern.

Ob die Klage früher zu einem Exekutionstitel geführt hätte, wenn sie etwa schon im April 1992 (anstatt der Bescheiderlassung gegen Petronilla P*****) eingebracht worden wäre oder ob dies nicht der Fall gewesen wäre, weil erst ein Verlassenschaftskurator bestellt hätte werden müssen, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Frage der unverzüglichen Einklagung ohne Bedeutung.

Die klagsabweisende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz war daher selbst unter Zugrundelegung der Behauptung der klagenden Partei, daß ihr der Schenkungsvertrag erst am 19.3.1992 zugekommen sei und daß sie nicht bereits am 24.5.1991 von der Schenkung gewußt habe, zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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