§ 9 AnfO ermöglicht dem Einzelanfechtungsgläubiger, der die Anfechtung mangels Vollstreckbarkeit seiner Forderung gegen seinen Schuldner noch nicht klageweise geltendmachen kann, sich vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist durch Erklärung an den späteren Anfechtungsgegner zu schützen. Gegenstand dieses Beitrages sind Voraussetzungen, Inhalt und Wirkung der Anfechtungsmitteilung nach § 9 AnfO. Ausgeklammert werden Fragen der Erstreckung der Anfechtungsfristen im nachfolgenden Konkurs des Schuldners.