Rechtssatz
Wird Mitverschulden des Klägers eingewendet, so kann ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird.
8 Ob 182/66 | OGH | 12.07.1966 |
Veröff: JBl 1967,369 |
1 Ob 587/90 | OGH | 11.07.1990 |
Veröff: SZ 63/129 = NZ 1992,110 |
2 Ob 2343/96i | OGH | 18.12.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Enthält das im Verfahren erster Instanz erstattete Vorbringen der beklagten Partei den Vorwurf eines Mitverschuldens der klagenden Partei am Zustandekommen des Schadens, so ist ein solcher Vorwurf schon bei Beurteilung der Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach zu beurteilen. (T1) |
9 ObA 135/00v | OGH | 12.07.2000 |
Auch; Beisatz: Im Verfahren über den Grund des Anspruches, ist auch über die Frage des Mitverschuldens zu entscheiden. (T2) |
1 Ob 270/04v | OGH | 24.05.2005 |
Beisatz: Fehlen in einem Zwischenurteil Feststellungen über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel. (T3)<br/>Beisatz: Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht gehört dagegen nicht zum Anspruchsgrund, sondern betrifft die Schadenshöhe und steht daher der Fällung eines Zwischenurteils nicht entgegen. (T4) |
2 Ob 192/12t | OGH | 25.04.2013 |
Vgl; Beisatz: Die des eingewandten Mitverschuldens gehört zum Grund des Anspruchs. (T5); Veröff: SZ 2013/43 |
6 Ob 62/13f | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/88 |
2 Ob 18/18p | OGH | 25.04.2018 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2018/30 |
Dokumentnummer
JJR_19480218_OGH0002_0020OB00043_4800000_001
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