OGH 6Ob141/11w

OGH6Ob141/11w14.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** H*****, 2. W***** C*****, beide vertreten durch Mag. Christian Leyroutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. A***** A*****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 87.898,10 EUR sA und 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Mai 2011, GZ 2 R 16/11g-74, womit das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. November 2010, GZ 29 Cg 209/06p-70, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Endurteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Endurteil des Erstgerichts einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von 7.898,08 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. 12. 2006 an die erstklagende Partei zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der erstklagenden Partei 87.898,08 EUR samt 10 % Zinsen aus 80.000 EUR seit 19. 6. 2005 und 4 % Zinsen aus 7.898,08 EUR seit 14. 12. 2006, der zweitklagenden Partei 70.000 EUR samt 10 % Zinsen seit 19. 6. 2005 zu zahlen und den klagenden Parteien die mit 25.387,92 EUR (davon 3.220,21 EUR Umsatzsteuer und 6.066,65 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Die Mehrbegehren von 0,02 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 1. 2006 und von 4 % Zinsen aus 6.653,12 EUR vom 9. 1. 2006 bis 13. 12. 2006 und aus 1.244,96 EUR vom 16. 5. 2006 bis 13. 12. 2006 werden abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 14.140,74 EUR (davon 998,84 EUR Umsatzsteuer und 8.147,70 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft. Sie verkauften diese mit Kaufvertrag vom 27. 5. 2004 an eine Gesellschaft mbH um den Preis von 800.000 EUR. Die einzige Urschrift des von einem öffentlichen Notar errichteten Vertrags sollte so lange in treuhändiger Verwahrung des Urkundenverfassers verbleiben, bis der gesamte Kaufpreis samt Verzugszinsen nachweislich geleistet worden war. Da es aus verschiedenen Gründen zu einer Anweisung des Kaufpreises nicht gekommen war, wurde am 18. 3. 2005 beim beklagten Notar ein Nachtrag zum Kaufvertrag vom 27. 5. 2004 geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass den Klägern für die Verzugsfolgen eine Zinsenabgeltung von 50.000 EUR zustehe, die zum bisherigen Kaufpreis von 800.000 EUR hinzugerechnet werde. Die erste Teilzahlung von 700.000 EUR sollte binnen 14 Tagen auf das Treuhandkonto des Beklagten gelangen. Der Restbetrag hätte binnen drei Monaten ab Unterfertigung des Nachtrags beim Beklagten hinterlegt und zwischenzeitig durch einen Wechsel des Geschäftsführers der Käuferin abgesichert werden sollen. Weiters wurde vereinbart, dass alle Bestimmungen des Kaufvertrags vom 27. 5. 2004 übernommen werden. Die Käuferin hinterlegte den ersten Teilbetrag von 700.000 EUR, der durch die Aufnahme eines Bankkredits finanziert wurde, beim Beklagten treuhändig. Der Restbetrag von 150.000 EUR wurde bisher nicht bezahlt. Mit Telefax vom 18. 11. 2005 untersagte der Klagevertreter dem Beklagten die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Käuferin und wies ihn darauf hin, die Einverleibung erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen. Am selben Tag brachten die Kläger beim Landesgericht Klagenfurt gegen die Liegenschaftskäuferin und den persönlich haftenden Geschäftsführer Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises ein. Darüber erging am 9. 1. 2006 ein Versäumungsurteil, das am 23. 2. 2006 in Rechtskraft erwuchs. Die Erstklägerin führte gegen die Verpflichteten Exekution über 80.000 EUR, die jedoch erfolglos blieb. Den Klägern entstanden für die Klagsführung Kosten von 6.653,12 EUR und im Rahmen des Exekutionsverfahrens solche von 1.244,96 EUR.

Im Jänner 2006 wurde der Klagevertreter von einem befreundeten Rechtsanwalt darauf aufmerksam gemacht, die Eigentumsverhältnisse an der Kaufliegenschaft zu überprüfen. Er stellte fest, dass im Grundbuchsauszug eine Plombe eingetragen war. Er forderte den Beklagten mit Telefax vom 8. 2. 2006 zu einer sofortigen Stellungnahme auf. Erst am 15. 2. 2006 erfuhr er vom Beklagten, dass dieser schon am 18. 1. 2006 das Gesuch zur Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentums der Käuferin eingebracht hatte. Mit Telefax vom 23. 2. 2006 forderte der Klagevertreter den Beklagten auf, das Gesuch zurückzuziehen. Dieser teilte ihm am 27. 2. 2006 mit, dass seine Haftpflichtversicherung ihm aufgetragen habe, das Grundbuchsgesuch nicht zurückzuziehen.

Die Erstklägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten Zahlung von 87.898,10 EUR sA, der Zweitkläger Zahlung von 70.000 EUR sA. Die Treuhandschaft sei vom vertragserrichtenden Notar an den Beklagten übertragen worden. Sowohl im Kaufvertrag vom 27. 5. 2004 als auch im Nachtrag vom 18. 3. 2005 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts der Käuferin erst erfolgen solle, wenn der gesamte Kaufpreis für die Liegenschaft entrichtet worden sei. Am 31. 5. 2005 sei der kreditfinanzierte Teilkaufpreis von 700.000 EUR auf dem Treuhandkonto des Beklagten eingelangt. Die kreditfinanzierende Bank habe in weiterer Folge den Betrag vom Beklagten zurückgefordert. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten habe letztlich Zahlung an die Bank geleistet. Obwohl dem Beklagten die Einverleibung des Eigentumsrechts der Käuferin untersagt worden sei, habe er das Grundbuchsgesuch eingebracht und vertragswidrig gehandelt. Dadurch sei den Klägern ein Schaden insofern entstanden, als die Liegenschaft als Sicherungsinstrument weggefallen und der Kaufpreis von der Käuferin nicht mehr einbringlich zu machen sei. Der Beklagte habe auch die Kosten für die Erwirkung des Versäumungsurteils und für die Exekutionsführung zu ersetzen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei vereinbart worden, den Kaufvertrag unmittelbar nach der Hinterlegung der ersten Kaufpreisrate grundbücherlich durchzuführen. Als Absicherung für den restlichen Kaufpreis sei ein Wechsel vorgesehen gewesen. Trotz eingehender Aufklärung und ausdrücklicher Hinweise durch den Beklagten seien die Kläger das Risiko der Hinterlegung des restlichen Kaufpreises eingegangen. Darüber hinaus sei vereinbart worden, dass der erste Teilbetrag bereits vor Hinterlegung der zweiten Rate zur Abdeckung sonstiger Verbindlichkeiten der Kläger verwendet werden sollte. Der Beklagte habe daher nicht gegen die Treuhandvereinbarung verstoßen. Im Übrigen sei das ihm unterstellte Verhalten für einen allenfalls eingetretenen Schaden nicht kausal. Es sei nunmehr offenkundig, dass die Käuferin nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, den gesamten Kaufpreis zu bezahlen. Den Klägern wäre lediglich die Möglichkeit offen gestanden, vom Vertrag wegen Leistungsverzugs der Käuferin zurückzutreten und gleichzeitig Schadenersatzansprüche gegenüber der Käuferin geltend zu machen. Dabei sei davon auszugehen, dass mangels eines Vermögens der Käuferin diese Ansprüche nicht einmal in jenem Ausmaß hätten einbringlich gemacht werden können, in dem die Forderungen der Kläger bereits befriedigt worden seien. Dieser Betrag (700.000 EUR) sei nämlich nicht von der Käuferin, sondern von dritter Seite finanziert worden. Hinzu komme, dass der Wert der Liegenschaft weit unter dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis liege, sodass im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag einschließlich des Unterbleibens der grundbücherlichen Durchführung der entsprechende Betrag in einem (weiteren) Verkauf an einen Dritten nicht hätte erzielt werden können. Im Übrigen treffe die Kläger eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil sie es unterlassen hätten, ein exekutives Pfandrecht einverleiben zu lassen.

Mit Urteil vom 18. 12. 2007 gab das Erstgericht der Klage statt.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es änderte das angefochtene Urteil in ein Zwischenurteil dahin ab, dass das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Erstklägerin 87.898,10 EUR und dem Zweitkläger 70.000 EUR zu zahlen, dem Grunde nach jeweils zu Recht bestehe. Der Beklagte habe durch die von ihm veranlasste Einverleibung des Eigentumsrechts der Käuferin seine Pflichten als Treuhänder verletzt, weil der Kaufpreisrest noch nicht bezahlt worden sei. Ihn treffe nach § 1012 ABGB die grundsätzliche Haftung für den durch ihn verursachten Schaden. Die Höhe des Schadens könne aber im Hinblick auf die vom Beklagten eingewendete Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Kläger aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Es sei daher relevant, wie sich die Befriedigungsaussicht der Kläger bei einem von ihnen erwirkten exekutiven Pfandrecht bzw bei einer beantragten Zwangsversteigerung der Liegenschaft dargestellt hätte. Es seien auch Feststellungen über die Belastung der Liegenschaft mit Pfandrechten und über die Höhe eines erzielbaren Meistbots zu treffen. Vom Erfüllungsanspruch von 150.000 EUR und den für die Kläger mit dessen exekutiver Verfolgung in die Liegenschaft verbundenen Kosten werde jener Betrag abzuziehen sein, der an sie nach der Zwangsversteigerung der Liegenschaft verteilt worden wäre. Der nach der exekutiven Verwertung der Liegenschaft allenfalls noch ungetilgte Teil ihrer Forderung aus dem betriebenen Erfüllungsanspruch stelle der Höhe nach den erlittenen Schaden dar, für den der Beklagte hafte.

Die vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. 7. 2008, 6 Ob 135/08h, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurück.

Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang mit Endurteil neuerlich im Sinn des jeweiligen Klagebegehrens. Neben dem eingangs wiedergegebenen, schon im Urteil des ersten Rechtsgangs festgestellten Sachverhalt stellte es noch fest:

Zum 23. 2. 2006 war zu Gunsten der den Kaufpreisteilbetrag finanzierenden Bank ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 700.000 EUR einverleibt. Aus der Einlösungsbestätigung vom 25. 1. 2006 geht hervor, dass das Pfandrecht im Betrag von 700.000 EUR zur Gänze ausgenützt war. Das Pfandrecht im Teilbetrag von 469.550,43 EUR ist ex lege aufgrund der Einlösung an die Haftpflichtversicherung des Beklagten übergegangen. Auch die Beträge von 109.680,99 EUR und 120.768,58 EUR sind ex lege infolge der Einlösung an die leistenden Zahler übergegangen. Die Liegenschaft war zum 23. 2. 2006 mit einem Pfandrecht im Höchstbetrag von 700.000 EUR belastet. Im Zwangsversteigerungsverfahren schätzte der Sachverständige den Wert der Liegenschaft mit Stichtag 9. 2. 2007 auf 691.000 EUR. Das geringste Gebot betrug 518.215 EUR. Das Vadium wurde mit 69.100 EUR festgesetzt. In der öffentlichen Versteigerung am 7. 2. 2009 war kein Kaufinteressent anwesend. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug zum 23. 2. 2006 516.800 EUR.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, im Hinblick darauf, dass Pfandrechte in Höhe von 700.000 EUR vorgelegen seien, weiters das gerichtliche Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren einen Grundwert von 691.000 EUR und das im Verfahren eingeholte Gutachten einen Verkehrswert von 516.800 EUR ergeben hätten, sei davon auszugehen, dass die Kläger auch bei Begründung eines exekutiven Pfandrechts in keiner Weise befriedigt worden wären. Die vom Beklagten eingewendete Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Kläger gehe daher ins Leere.

Das Berufungsgericht änderte das Endurteil dahin ab, dass es den Beklagten schuldig erkannte, der Erstklägerin 7.898,08 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. 12. 2006 zu zahlen, und die restlichen Klagebegehren abwies. Die Kläger hätten sich dafür entschieden, ihr Erfüllungsinteresse zu verfolgen; sie hätten die Käuferin auf Zahlung von 150.000 EUR geklagt und darüber ein Versäumungsurteil erwirkt. Wegen Vermögenslosigkeit der Käuferin sei die Einbringlichmachung selbst eines Teilbetrags von 80.000 EUR im Exekutionsweg gescheitert. Eine Beteiligung der Kläger am eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren hätte für sie schon allein deshalb keinen Erfolg gebracht, weil zum Versteigerungstermin kein Kaufinteressent erschienen sei. Die Kläger hätten durch die vom Beklagten rechtswidrig veranlasste Rechtfertigung des Eigentumsrechts ihr Eigentum an der Liegenschaft verloren. Hätte sich der Beklagte rechtmäßig verhalten, wären sie noch Eigentümer der Liegenschaft, für die ihnen vor der rechtswidrigen Handlung durch den Beklagten ein Teilbetrag von 700.000 EUR zugekommen sei. Auch wenn die Kläger Eigentümer der Liegenschaft geblieben wären, hätten sie von der Käuferin wegen deren Vermögenslosigkeit den restlichen Kaufpreis samt Verspätungsschaden nicht hereingebracht. Die Veranlassung der Rechtfertigung des Eigentumsrechts der Käuferin sei daher nicht ursächlich dafür, dass die Kläger gegenüber der Käuferin ihr Erfüllungsinteresse (bisher) nicht erfolgreich hätten verfolgen können. Das Zwischenurteil stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil noch immer die Schadenshöhe zu prüfen bleibe, für die die Kausalität des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens Voraussetzung sei. Mangels Kausalität des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten stünden den Klägern die Schadenersatzbeträge von 80.000 EUR bzw 70.000 EUR nicht zu. Hingegen hafte der Beklagte für die von der Erstklägerin geltend gemachten Kosten der Klagsführung gegen die Käuferin und des anschließenden Exekutionsverfahrens im festgestellten Gesamtbetrag von 7.898,08 EUR. Da eine frühere Fälligstellung nicht nachgewiesen worden sei, stünden gesetzliche Zinsen von 4 % erst ab Klagszustellung zu.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils erhobene Revision der Kläger ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch teilweise berechtigt.

Dass nach § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat. Es müssen auch beim Zwischenurteil alle Anspruchsvoraussetzungen bereits geklärt sein. Insbesondere ist ein Zwischenurteil (über einen verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist (6 Ob 163/05x mwN; RIS-Justiz RS0102003; RS0040990).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Beklagten durfte das Berufungsgericht im Hinblick auf das Zwischenurteil im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Schadenersatzanspruchs den im ersten Rechtsgang vom Beklagten erhobenen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Beklagten nicht mehr prüfen, wurde doch in diesem Rechtsgang der Einwand für nicht stichhaltig erachtet. Dies ergibt sich auch aus der Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil, in der mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens versucht wurde, das Zwischenurteil zu bekämpfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gehört der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zum Anspruchsgrund, sondern er betrifft die Schadenshöhe und steht daher der Fällung eines Zwischenurteils nicht entgegen (2 Ob 4/08i mwN; RIS-Justiz RS0040783; RS0106185). Die Beurteilung des Erstgerichts, dass den Klägern nach dem festgestellten Sachverhalt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorzuwerfen ist, ist zutreffend.

Die Revision führt gegen die Abweisung eines Begehrens der Erstklägerin von 0,02 EUR, weil dieser Betrag in den Feststellungen des Erstgerichts keine Deckung finde, und eines Zinsenmehrbegehrens nichts aus, sodass darauf nicht einzugehen ist.

In teilweiser Stattgebung der Revision war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 2 ZPO.

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