Rechtssatz
Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat; der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist.
4 Ob 2017/96p | OGH | 26.03.1996 |
nur: Der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. (T1)<br/>Beisatz: Weiterhin müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruches erledigt sein. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/78 |
5 Ob 444/97y | OGH | 25.11.1997 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Alle Anspruchsvoraussetzungen müssen geklärt sein. (T3) |
1 Ob 378/98i | OGH | 19.01.1999 |
Auch; nur: Nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 kann ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. (T4) |
2 Ob 80/99z | OGH | 20.05.1999 |
Auch; Beisatz: Auch nach Ergänzung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 darf nämlich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst gefällt werden, wenn insoweit tatsächlich alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. (T5) |
1 Ob 148/99t | OGH | 05.08.1999 |
nur T4; Beisatz: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T6) |
2 Ob 285/99x | OGH | 21.10.1999 |
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch wenn der Kläger nur teilweise aktiv legitimiert ist, ist die Fällung eines Zwischenurteils zulässig. Dies kann aus dem durch die WGN 1989 angefügten letzten Halbsatz des § 393 Abs 1 ZPO abgeleitet werden. (T7) |
6 Ob 236/00z | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; nur: Nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 kann ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. (T8) |
7 Ob 200/00p | OGH | 27.06.2001 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/115 |
3 Ob 81/01k | OGH | 20.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ist erst dann möglich, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. (T9) |
3 Ob 131/03s | OGH | 26.09.2003 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 nur: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T10)<br/>Veröff: SZ 2003/112 |
6 Ob 163/05x | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Hier: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T11) |
7 Ob 45/06b | OGH | 21.06.2006 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO zu machen. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Fragen von den Parteien ausdrücklich zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags erhoben wurden, doch ist in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO zu fällen. Ein Grundurteil über das Bestehen einzelner rechtserheblicher Tatsachen - wie über die aktive Klagelegitimation - ist unzulässig. (T12)<br/>Beisatz: Die Frage der Zustimmung des Vinkulierungsberechtigten zur Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer betrifft den Grund des Anspruches des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und ist daher vor Fällung eines den Anspruchsgrund bejahenden Zwischenurteils zu klären. (T13)<br/>Veröff: SZ 2006/91 |
2 Ob 268/06k | OGH | 30.08.2007 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9 |
9 Ob 70/08x | OGH | 29.10.2008 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11 |
2 Ob 157/09s | OGH | 29.10.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Fehlt es in dieser Hinsicht an den entsprechenden Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist. (T14) |
2 Ob 112/10z | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Eine eingewendete Gegenforderung steht dem Zwischenurteil nicht entgegen. (T15) |
6 Ob 141/11w | OGH | 14.09.2011 |
nur: Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat. (T16)<br/>Beis wie T3 |
2 Ob 114/11w | OGH | 24.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Grobes Verschulden als Voraussetzung für den Ersatz eines subjektiv-konkret berechneten Interesses. (T17) |
1 Ob 58/13f | OGH | 21.05.2013 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
7 Ob 20/14p | OGH | 22.04.2014 |
Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können. (T18) |
7 Ob 117/15d | OGH | 16.10.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12 |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Beis nur wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0040OB02040_96W0000_001
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