OGH 4Ob2040/96w

OGH4Ob2040/96w16.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Julius Jeannee und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia unnd Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Feststellung und Leistung (Revisionsinteresse S 201.600), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1. Februar 1996, GZ 2 R 53/95-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß mit Zwischenurteil erst dann zu entscheiden ist, wenn "die Verhandlung ... in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist" (§ 393 Abs 1 ZPO). Bei Schadenersatzansprüchen ist ein Zwischenurteil daher erst dann zu fällen, wenn alle den Schadenersatz begründenden Voraussetzungen geklärt und bejaht sind, also neben Verschulden und Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der in der Klage behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt an sich feststehen muß (Fasching, LB2, Rz 1429; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu § 393; ZVR 1959/154 ua). Daß nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, daß ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, daß das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat; der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist (888 BlgNR 17. GP 20; Rechberger aaO Rz 7). Damit ist aber hier für die Beklagte nichts zu gewinnen:

Aus den - insoweit ungerügt gebliebenen - Feststellungen des Erstgerichtes geht hervor, daß die P***** GmbH vom selben Standort aus, an dem früher die Vertragspartnerin der Klägerin tätig war, ebenfalls Flüssiggas vertrieben und auch ehemalige Kunden der Klägerin beliefert hat (S. 195 f). Bei dieser Sachlage ist es denkunmöglich, daß der Klägerin durch das beanstandete Verhalten - nämlich die Beteiligung der Geschäftsführerin der Beklagten an einem Konkurrenzunternehmen - überhaupt kein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht hatte bei seinen Ausführungen zur Begründung der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung nur die Möglichkeit vor Augen, daß die Kunden auch aus einem nicht bei der Beklagten liegenden Umstand kein oder weniger Flüssiggas bei der Klägerin eingekauft haben; insoweit wäre dann die Mißachtung der Konkurrrenzklausel für den eingetretenen Schaden nicht kausal. Das Gericht zweiter Instanz hat damit aber nicht die Möglichkeit zum Ausdruck gebracht, daß überhaupt kein Kunde seine Käufe bei der Klägerin deshalb aufgegeben hätte, weil es nun die P***** GmbH gibt. Die Erlassung eines Zwischenurteils steht daher nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Soweit die Beklagte meint, der F***** GmbH & Co KG werde nur zur Last gelegt, daß eine ihrer Mitarbeiterinnen die Liegenschaft, auf der die KG für die Klägerin tätig gewesen ist, an die P***** GmbH vermietete, übersieht sie völlig, daß ihre Geschäftsführerin Edith N***** ab 2.1.1991 die Vertriebsstelle der P***** GmbH in K***** geleitet hat. Im übrigen hat sich die Vertragspartnerin der Klägerin in Punkt 4 des Vertriebsvertrages auch dazu verpflichtet, jede Handlung zu unterlassen, durch die der Vertrieb von Konkurrenzprodukten ermöglicht oder erleichtert wird; die Vermietung des Geschäftslokals an ein Konkurrenzunternehmen ist aber zweifellos geeignet, den Vertrieb von Konkurrenzprodukten zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Verpflichtung wurde ausdrücklich nicht nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses, sondern darüber hinaus bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Vertragsverhältnisses übernommen.

Diese Vertragsverpflichtung umfaßte nach ihrem Wortlaut auch die Mitarbeiter und Angestellten der F***** GmbH & Co KG, sohin auch die Geschäftsführerin der Beklagten, welche Komplementärin der KG ist.

Soweit das Berufungsgericht die Schadenersatzverpflichtung der KG - für welche die beklagte Komplementärin gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB haftet - bejaht hat, steht das mit den Grundsätzen der Vertragsauslegung in Einklang. Nach Punkt 5 des Vertrages hat die Klägerin Anspruch auf Schadenersatz bei Vertragsverletzung. Die Auffassung, daß sich die KG verpflichtet hat, daß auch ihre Mitarbeiter und Angestellten keine Konkurrenztätigkeit ausüben, widrigens sie schadensersatzpflichtig würde, begegnet jedenfalls insoweit keinen Bedenken, als diese Konkurrenzhandlungen von der Geschäftsführerin der Komplementärin selbst begangen werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung muß zum Ergebnis führen, daß sich die KG (und damit die Beklagte) Verstöße der Geschäftsführerin wie einen eigenen Verstoß gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot zurechnen lassen muß (vgl JBl 1983, 592). Wie weit die KG wirksam die einzelnen Mitarbeiter - als Dritte - verpflichten konnte, spieltfür die Frage der Schadenersatzpflicht der KG selbst keine Rolle.

Stichworte