Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag hinsichtlich des Gasthofes W***** in S***** (im Zillertal) mit den versicherten Risken Feuer, Feuer- und Betriebsunterbrechung, Sturm, Leitungswasser, Betriebshaftpflicht und Glasbruch. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 1984), die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und die Besonderen Bedingungen Nr 2487 (Neuwertversicherung) zugrunde. Art 4 Abs 1 lit d AFB lautet:
„Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines drohenden Schadens oder eines eingetretenen Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, auf Verlangen jede hiezu dienliche Auskunft zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen."
Der Kläger hatte den Gasthofbetrieb im Jahr 1987 von seinem Vater übernommen und erweiterte ihn in der Folge. Für die Raiffeisenkasse S*****, die Hausbank des Klägers, ist auf der Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht über 7,8 Mio S einverleibt. Zum 29. 5. 2002 hafteten EUR 535.622 bei einem Durchschnittszinssatz von 5,797 % aus. Die Fälligstellung des Kredites wurde von der Bank Mitte März 2002 angedroht.
In der Nacht zum 25. 4. 2002 brannte der Gasthof infolge Brandstiftung zur Gänze nieder. Der Brand wurde mit Unterstützung von Benzin gelegt. Es verblieb nur eine Brandruine. Im Zeitpunkt des Brandes befand sich die Ehefrau des Klägers auf einer Reise nach Kroatien. Der Kläger war mit seinem Cousin Friedrich B***** auf einer Werbefahrt in Deutschland unterwegs. Die beiden hatten am 21. 4. 2002 mit dem PKW Mercedes des Klägers das Zillertal Richtung Frankfurt verlassen. Am 23. 4. 2002 riss beim PKW das Gasseil, sodass ihn der Kläger in eine Werkstätte in Frankfurt zur Reparatur brachte. Ob dem Kläger erklärt wurde, dass der Schaden kurzfristig repariert werden könne, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger mietete gegen 16.00 Uhr dieses Tages einen PKW an, der am 25. 4. 2002 gegen 14.30 Uhr retourniert wurde. Mit diesem Mietfahrzeug wurden 1.524 km zurückgelegt. Die unternommenen Fahrten fanden innerhalb Deutschlands statt. Zum Gasthaus „W*****" kehrten der Kläger und sein Cousin mit dem Mietauto nicht zurück.
Der Brand des Gasthauses wurde am 25. 4. 2002 gegen 4.55 Uhr über Notruf der Feuerwehr bekannt gegeben. Gegen den Kläger wurden Vorerhebungen wegen des Verdachtes nach § 169 Abs 1 StGB eingeleitet. Das Verfahren wurde aber gemäß § 90 StPO eingestellt. Am 25. 7. 2002 fand in den Räumlichkeiten der Beklagten eine Besprechung in Anwesenheit des Klägers, seines Rechtsvertreters und des Schadenreferenten der Beklagten statt. Die Angaben des Klägers bei dieser Besprechung entsprachen seinem damaligen Wissens- und Kenntnisstand und wurden, soweit er hierüber befragt wurde, wahrheitsgemäß gemacht.
Die Feuerversicherung ist zugunsten der Hausbank des Klägers vinkuliert. Die Beklagte bestätigte am 9. 7. 1987, dass sie diese Bank vom Eintritt des Versicherungsfalles verständigen und einen Entschädigungsbetrag nur mit Zustimmung der Bank auszahlen werde. Der Kläger begehrte, die Beklagte zur Zahlung von Versicherungsleistungen aus diesem Schadensfall von insgesamt 1,758.828 EUR samt Zinsen an ihn zu verpflichten, wobei er den Klagebetrag wie folgt aufschlüsselte: „Gebäudeversicherungssumme Pol-Nr ***** bei Abschluss 922.945 EUR, durch Indexerhöhung 1,001.298 EUR; Versicherungssumme Inhalt bei Abschluss 486.908 EUR, durch Indexerhöhung 528.198 EUR; Versicherungssumme Waren, Vorräte und Betriebsmittel bei Abschluss 21.802 EUR, durch Indexerhöhung 23.650 EUR; Nebenkosten bei Abschluss 72.673 EUR, durch Indexerhöhung 78.835 EUR; gefährlicher Abfall bei Abschluss 21.802 EUR, durch Indexerhöhung 23.650 EUR; Feuer-Betriebsunterbrechung bei Abschluss 94.474,70 EUR, durch Indexerhöhung 101.182 EUR;
Elektrogeräteversicherung Pol-Nr ***** EDV-Anlage 2.015 EUR". Der Kläger behauptete, dass ein Totalschaden vorliege und die tatsächlich eingetretenen Schäden jeweils die angeführten „vollen" Versicherungssummen erreichten.
Die Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete primär Leistungsfreiheit deshalb ein, weil der Kläger das Feuer selbst gelegt habe. Weiters habe er seine Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheiten mit Täuschungsvorsatz verletzt. Es sei ihm zumindest darauf angekommen, bei Schilderung seines Alibis Lücken zu vermeiden. Der Kläger habe den Klageanspruch nicht aufgeschlüsselt. Er habe nicht Anspruch auf die einzelnen Versicherungssummen, sondern auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Schäden. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung sei (nur) der entgangene Deckungsbeitrag abzüglich ersparter Kosten zu ersetzen. Nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches wendete die Beklagte noch ein, dass die gesamte Versicherungsleistung zugunsten der Hausbank des Klägers vinkuliert sei. Das Objekt sei nicht wiederhergestellt und die Betriebseinrichtung nicht wiederbeschafft worden. Der Kläger replizierte, dass eine Einverständniserklärung der Hausbank zur Auszahlung vorliege. Das Erstgericht erließ ein Zwischenurteil und sprach aus, dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf noch nähere Feststellungen über die vom Kläger und von seinem Cousin mit dem Mietwagen unternommenen Fahrten und über den Aufenthalt der beiden im Dortmunder und Frankfurter Rotlichtmilieu am 24. 4. und in der Nacht zum 25. 4. 2002. Es nahm weiters als erwiesen an, dass sich der Kläger am Morgen des 25. 4. 2002 im Friseursalon „M*****" die Haare schneiden ließ und das sich sein Cousin währenddessen in einem in der Nähe gelegenen Lokal namens „N*****" aufhielt. Das Erstgericht führte aus, dass die Beklagte eine Brandstiftung des Klägers nicht beweisen habe können. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der Kläger nach dem Versicherungsfall Beweismittel unterdrückt oder sonst Aufklärungsobliegenheiten verletzt habe. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für einen Täuschungs- oder Schädigungsvorsatz. Daher bestehe der Anspruch dem Grunde nach zu Recht. Die Klage sei auch nicht mangels Aufschlüsselung der Höhe nach unschlüssig. Die Sperre „der Versicherungssumme" zugunsten der Hausbank ändere daran nichts, weil die Hausbank die Einwilligung zur Auszahlung an den Kläger erteilen könne.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es hielt daran fest, dass die Indizien zu schwach seien, um von einer Brandstiftung des Klägers ausgehen zu können. Es hielt auch die Angaben des Klägers betreffend sein Alibi im fraglichen Zeitraum für nicht widerlegbar, wobei es sich unter anderem ausführlich mit der Frage des Friseurbesuches des Klägers am 25. 4. 2002 befasste und darlegte, das keine Anhaltspunkte für falsche oder widersprüchliche Angaben bestünden. Zusammenfassend führte das Berufungsgericht aus, dass die Beweisrüge insgesamt unberechtigt sei.
Bei Behandlung der Rechtsrüge legte das Berufungsgericht zur Frage der Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten dar, dass die von der Beklagten behaupteten unrichtigen Angaben des Klägers keine wesentlichen Umstände beträfen, soweit diese Angaben überhaupt als unrichtig feststünden, wobei sich das Berufungsgericht unter anderem auf Details des Friseurbesuches des Klägers bezog. Der Kläger habe auch hinsichtlich der Anspruchshöhe ein hinreichend schlüssiges Vorbringen erstattet. Diesbezüglich offene Fragen seien dem Verfahren über die Anspruchshöhe vorbehalten.
Dem in der Berufung wiederholten Einwand, dass die Tatsache der Vinkulierung (Sperre) des versicherungsvertraglichen Anspruches zugunsten der Hausbank des Klägers eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung an den Kläger ausschließe, hielt das Berufungsgericht entgegen: Gemäß § 100 VersVG erstrecke sich das Pfandrecht an einem versicherten Gebäude auch auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. Dieses Pfandrecht an der Entschädigungsforderung erlösche erst, wenn das versicherte Gebäude wiederhergestellt oder dafür Ersatz beschafft sei. Der Versicherer könne die Entschädigungssumme mit Wirkung gegen den Pfandgläubiger an den Versicherungsnehmer erst dann zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens dem Pfandgläubiger angezeigt habe und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen sei, wobei der Pfandgläubiger innerhalb dieser Frist einer Auszahlung widersprechen könne. Habe der Hypothekargläubiger - wie hier die Hausbank des Klägers - seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so könne der Versicherer gemäß § 100 Abs 2 VersVG mit Wirkung gegen den Hypothekargläubiger an den Versicherungsnehmer nur dann zahlen, wenn der Hypothekargläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt habe. Die bereits im Jahr 1987 erfolgte Vinkulierung der Feuerversicherung entspreche daher der Gesetzeslage. Die §§ 100, 102 VersVG seien Ausnahmebestimmungen zum Schutz der Pfandgläubiger und müssten daher eng ausgelegt werden. Nach den Materialien zum VersVG sollten die gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Pfandgläubigers auf Gebäude beschränkt sein, weil eine Ausweitung des Schutzes auf bewegliche Sachen in den Augen des Gesetzgebers mit einer schweren Behelligung der Versicherungsunternehmung verbunden wäre. Es entspräche daher nicht dem Willen des Gesetzgebers, auch versichertes Zubehör den §§ 100 ff VersVG zu unterwerfen. Vielmehr handle es sich um ein Gebäudepfandrecht, das den Ersatzanspruch für den Sachwert ergreife, nicht jedoch etwa den Anspruch aus einer Betriebsstillstandversicherung oder dergleichen. Allerdings beinhalte das gesetzliche Pfandrecht des Hypothekargläubigers auch die Abbruch- und Aufräumungskosten. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung sei daher von der Vinkulierung nur die Feuerversicherung betreffend das Gebäude zuzüglich der Abbruch- und Aufräumungskosten umfasst, nicht jedoch die Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, die Elektrogeräteversicherung und die Versicherung des Mobiliars, der Waren und Vorräte sowie der Betriebsmittel. Die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung einer Zahlung an sich betreffe daher nur die Feuerversicherung bezüglich des Gebäudes einschließlich Abbruch- und Aufräumungskosten. Insoweit könne der Kläger, wenn er nicht bis zum Schluss der Verhandlung eine entsprechende schriftliche Zustimmungserklärung der Vinkulargläubigerin beibringe, nur die Zahlung an die aus der Vinkulierung Berechtigte verlangen. Diese Frage sei allerdings im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem über den Grund des geltend gemachten Anspruches abgesprochen werde, nicht näher zu prüfen, weil es genüge, wenn die Legitimierung des Klägers zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betreffend die Höhe seiner Ansprüche vorliege, wobei er sein Zahlungsbegehren auf Zahlung an die Bank einzuschränken haben werde, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Zustimmung der Vinkulargläubigerin beibringen könne. Auf den Grund des Anspruches habe dies allerdings derzeit keinen Einfluss, zumal in die erstinstanzliche Entscheidung nur über den Grund des Anspruches gar nicht aufgenommen worden sei, an wen die Zahlung erfolgen solle. Grundsätzlich stehe dem Kläger der Anspruch auf Zahlung aus der Feuerversicherung betreffend das Gebäude zu, bei fehlender schriftlicher Zustimmung des Vinkulargläubigers allerdings nur an diesen und nicht zu eigenen Handen. Dies ändere allerdings grundsätzlich nichts am Anspruch des Klägers aus der Feuerversicherung. Hinsichtlich aller übrigen Versicherungssparten sei die Aktivlegitimation des Klägers jedenfalls gegeben und er könne diesbezüglich jedenfalls auch die Zahlung an sich begehren. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision lägen nicht vor, weil sich das Berufungsgericht an der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert habe und darüber hinaus nicht revisible Beweisfragen im Vordergrund gestanden seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen zulässig und im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteiles ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage. Die unrichtige Lösung einer solchen bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (RIS-Justiz RS0040918), die bei Verneinung durch das Berufungsgericht nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Bei der Frage, ob der Versicherungsnehmer vom Versicherer Zahlung an sich selbst begehren kann, obwohl die Versicherung zugunsten eines Dritten vinkuliert ist, geht es allerdings (zumindest auch) um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, deren rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen revisibel ist (vgl 6 Ob 187/05a). Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können (RIS-Justiz RS0102003). Ist bei Schluss der Verhandlung - sei es auch nach Einschränkung auf den Grund des Anspruchs - bereits geklärt, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen fehlt, ist nicht mit einem den Anspruchsgrund im Übrigen bejahenden Zwischenurteil, sondern mit einem die Klage abweisenden Urteil vorzugehen. Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteiles nach § 393 Abs 1 ZPO zu machen. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Fragen von den Parteien ausdrücklich zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages erhoben wurden, doch ist in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO zu fällen. Ein Grundurteil über das Bestehen einzelner rechtserheblicher Tatsachen - wie über die aktive Klagelegitimation - ist unzulässig. Durch ein Zwischenurteil werden alle den Grund des Anspruchs betreffende Rechtsgründe, Einwendungen, Angriffs- und Verteidigungsmittel abschließend erledigt. Im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Anspruches darf auf sie nicht mehr Bedacht genommen werden (Deixler-Hübner in Fasching, Komm2 III § 393 ZPO Rz 5 mwN). Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, dass der Kläger sein Begehren auf Zahlung an die Beklagte umzustellen hätte, falls er keine (schriftliche) Zustimmung seiner Bank zur Auszahlung der Versicherungssumme an ihn vorweisen könnte. Es hat auch die Rechtslage betreffend das gesetzliche Pfandrecht des Hypothekargläubigers (hier der Hausbank des Klägers) am Entschädigungsbetrag nach § 100 VersVG zutreffend dargestellt. Es hat aber daraus zu Unrecht abgeleitet, dass die Frage der Zustimmung des Hypothekargläubigers keine solche des Anspruchsgrundes sei, sondern dass der Kläger die Zustimmungserklärung im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens über die Anspruchshöhe noch nachbringen oder das Klagebegehren umstellen könne. Es ist zwar richtig, dass die Tatsache der Vinkulierung allein nicht ausschließt, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag - allerdings zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten, solange keine Zustimmungserklärung vorliegt - selbst einklagt (SZ 57/182). Hier hat aber der Kläger, obwohl die Frage (nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches) vor dem Erstgericht erörtert wurde, sein Klagebegehren, das auf Zahlung an ihn („... der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters ...") lautet, nicht entsprechend umgestellt. Dies war auch konsequent, hat er doch behauptet, dass ihm die Hausbank die Zustimmung zur Geltendmachung der Versicherungssumme erteilt hat. Das Begehren wäre daher abzuweisen gewesen, wenn dem Kläger der Nachweis (der schriftlichen) Zustimmung seiner Hausbank nicht gelungen wäre. Denn die fehlende Zustimmung hätte zur Folge, dass der Kläger für das konkret gestellte Begehren nicht legitimiert wäre (7 Ob 24/94). Die Bejahung eben dieses Begehrens dem Grunde nach wäre daher verfehlt. Daran ändert im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes auch die Formulierung des Zwischenurteiles, das nicht ausführt, an wen die Zahlung erfolgen soll, nichts. Der Spruch des Ersturteiles bejaht nämlich umfassend den Anspruchsgrund für das Klagebegehren, wie es hier konkret erhoben wurde. Eine Einschränkung dahin, dass das Klagebegehren nur insoweit dem Grunde nach zu Recht bestehe, als es nicht auf Zahlung an den Kläger selbst lautet, wurde nicht vorgenommen und wäre im Übrigen aus den bereits dargelegten Gründen (es kann nicht bloß über einen Teil der materiellen Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen werden) verfehlt. Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Revision weiters zu Recht geltend, dass die Einschränkung des Berufungsgerichtes, eine Zustimmung der Hausbank des Klägers zur Auszahlung der Versicherungssumme an ihn sei überhaupt nur hinsichtlich bestimmter von der Feuerversicherung umfasster Schäden erforderlich, das Vorbringen der Beklagten außer Acht lässt, dass die dem Klagebegehren zugrunde liegende Versicherung insgesamt zugunsten der Bank vinkuliert worden sei. Das Berufungsgericht hat lediglich die gesetzlichen Folgen einer Feuerversicherung für den Hypothekargläubiger, der am versicherten Gebäude ein Pfandrecht hat, bedacht, nicht aber die ungeachtet dieser gesetzlichen Regelungen bestehende Möglichkeit der Vereinbarung einer Vinkulierung einer Versicherung im Allgemeinen. Welchen Inhalt die Vinkulierung hat, hängt zwar von der jeweils getroffenen Vereinbarung ab. Nach herrschender Auffassung liegt der Mindestinhalt einer Vinkulierung aber jedenfalls in einer Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (RIS-Justiz RS0106149; RS0086331; vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 284 ff mwN). Es ist daher hier keineswegs auszuschließen, dass das vorliegende Begehren auf Zahlung der Versicherungssumme an den Kläger selbst wegen entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen der Beteiligten im Sinn einer Auszahlungssperre zugunsten der Bank (schon dem Grunde nach) insgesamt verfehlt ist.
Ob oder in wie weit der Klageanspruch dem Grunde nach zu bejahen ist, hängt daher einerseits davon ab, ob eine über die gesetzliche Anordnung der Sperre der Versicherungsleistung zugunsten der Bank als Hypothekargläubigerin hinausgehende Vinkulierungsvereinbarung mit der Bank vorliegt und andererseits davon, ob die Bank (schriftlich) der Auszahlung der betreffenden Versicherungsleistungen an den Kläger zugestimmt hat. Die Frage der Zustimmung der Bank blieb von den Vorinstanzen zur Gänze ungeprüft. Den Feststellungen des Erstgerichtes ist hiezu nichts zu entnehmen. Hinsichtlich des Umfanges der Vinkulierung stellte das Erstgericht zunächst fest, dass „die Feuerversicherung zu Polizze Nr *****" zugunsten der Hausbank gesperrt und dieser seitens der Beklagten zugesichert worden sei, dass sie vom Versicherungsfall verständigt und die Auszahlung des Entschädigungsbetrags nur mit ihrer Zustimmung erfolgen werde, während sich im Rahmen der rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes die Feststellung findet, dass „die Versicherungssumme" zugunsten der Hausbank gesperrt sei. Unklar bleibt nach diesen Ausführungen zumindest, ob auch hinsichtlich der Elektrogeräteversicherung mit der in der Klage angeführten Polizze Nr ***** eine Vinkulierungsvereinbarung getroffen wurde.
Im Übrigen sind die Revisionsausführungen jedoch unberechtigt. Soweit die Beklagte nach wie vor ihren Standpunkt aufrecht erhält, der Kläger habe durch falsche Angaben Aufklärungsobliegenheiten verletzt und damit im Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt und weiters eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen der AFB 1984 (Art 4) vermisst, versucht sie in Wahrheit, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Sie übersieht insbesondere die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Angaben des Klägers am 25. 7. 2002 seinem Wissensstand entsprechend wahrheitsgemäß waren. Die Revisionsausführungen lassen weiters die Tatsache außer Acht, dass das Berufungsgericht sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer ihm zutreffend erscheinenden Beweiswürdigung übernommen hat, sodass der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, nochmals zu prüfen, ob die Indizien nicht doch für eine Täterschaft des Klägers und seine - nach Ansicht der Beklagten damit im Zusammenhang stehenden - Handlungen (betreffend die PKW-Reparatur, die Automiete usw) und Angaben (Details des Friseurbesuches usw) für einen Verschleierungsvorsatz sprechen. Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen darlegte, dass die von der Beklagten erblickten Widersprüche im Verhalten und in den Angaben des Klägers im Übrigen für die Sachverhaltsklärung gar nicht von Bedeutung gewesen seien (Sitzposition beim Haarewaschen des Klägers usw), stellt bloß eine Hilfsbegründung dar, weil die diesbezüglichen Angaben des Klägers nach Ansicht der Vorinstanzen ohnehin richtig waren. Dass das Berufungsgericht diese Feststellungen in Wahrheit nicht übernommen hätte, lässt sich aus dieser Hilfsbegründung nicht ableiten. Die Revisionswerberin hat als Versicherer den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. Erst dann ist es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig noch mit dolus coloratus begangen hat (vgl RIS-Justiz RS0081313). Der Beweis einer Obliegenheitsverletzung ist der Beklagten nach den vorinstanzlichen Feststellungen jedenfalls nicht gelungen. Diese Beweiswürdigung ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0042207). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0041806, RS0043141). Davon kann aber keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge einer Prüfung unterzogen, ist aber letztlich der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt. Dies kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft oder aufgegriffen werden. Auch den Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass der begehrte Gesamtbetrag hinreichend schlüssig dargelegt wurde, vermag die Revision nichts überzeugendes entgegenzuhalten. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger ist den diesbezüglichen Einwänden der Beklagten mit einem hinreichend präzisen Vorbringen begegnet, warum er jeweils die Höchstsumme begehrt, wobei er insbesondere behauptete, dass die Schäden jeweils die Höhe der Höchstsummen erreicht oder überstiegen hätten. In der Revision wird hiezu im Wesentlichen zu begründen versucht, warum die Ansprüche keinesfalls in der geltend gemachten Höhe berechtigt seien. Diese Fragen betreffen jedoch nicht den Grund, sondern die Höhe des Klageanspruches und sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu klären.
Da zur Frage des Umfanges der Auszahlungssperre der begehrten Versicherungsleistungen und vor allem der (schriftlichen) Zustimmung der Hausbank zur Auszahlung an den Kläger sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, die vom Berufungsgericht aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen wurden und die eine abschließende Beurteilung, ob das den Anspruch dem Grunde nach bejahende Zwischenurteil zu Recht erlassen wurde, verhindern, ist mit einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und einer Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Klärung dieser Fragen vorzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird der Umfang der vertraglichen Vinkulierung und das - bisher nicht erstattete - Beweisanbot zur Behauptung des Klägers über die seitens der Hausbank erteilte Zustimmung zu erörtern sein. Die fehlenden Feststellungen werden nach ergänzender Beweisaufnahme nachzutragen sein.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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