OGH 1Ob148/99t

OGH1Ob148/99t5.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Otto A*****, vertreten durch Dr. Florence Burkhart, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Traunwieser, Dr. Herbert Hübel und Dr. Karin Kovarbasic, Rechtsanwälte in Salzburg, und die auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, 2. H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Dengg und Dr. Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St. Johann/Pongau, 3. Mag. Heinrich J*****, und 4. Mag. Gerhard U*****, beide ***** vertreten durch Dr. Raits, Dr. Ebner, Dr. Aichinger, Dr. Bleiziffer, Dr. Bräunlich, Mag. Leitner und Dr. Illichmann, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 500.000 sA infolge der Revisionen der beklagten Partei, der ersten und der zweiten Nebenintervenientin gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. März 1999, GZ 4 R 210/98z-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Juli 1998, GZ 2 Cg 279/95v-57, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Revisionen der beklagten Partei und der zweiten Nebenintervenientin wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die Revision der ersten Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in einem Kurort, auf der er einen Pensionsbetrieb führt. Unmittelbar benachbart ist eine Liegenschaft der beklagten Partei, auf der diese seit langem ein Hotel betreibt. Von September 1993 bis Dezember 1994 nahm die beklagte Partei Umbauarbeiten am Hotel und eine Erweiterung des Komplexes vor. Im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens verpflichtete sich die beklagte Partei dem Kläger gegenüber, die Bauarbeiten schonend, zügig, den Bescheidvorschreibungen, dem Gesetz und den ortspolizeilichen Verordnungen entsprechend durchzuführen und S 236.500 sowie weitere S 120.000 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an den Kläger zu bezahlen. Der Kläger und die beklagte Partei hielten in einer Vereinbarung fest, daß jenem bei Beachtung der oben angeführten Bestimmungen mit Ausnahme des Ersatzes allfälliger Bauschäden an seinem Objekt keinerlei Ansprüche auf Entschädigung für Beeinträchtigungen aufgrund des Baugeschehens zustünden.

Der Kläger begehrte Schadenersatz in Höhe von S 500.000 sA. Die beklagte Partei habe die ihr im Bauverfahren auferlegten tageszeitlichen Beschränkungen laut ortspolizeilicher Verordnung des Kurorts nicht eingehalten und die lärmerregenden Bauarbeiten in der Winterkurzeit und auch in der sommerlichen Hauptruhezeit trotz wiederholter Aufforderung seinerseits, die Überschreitungen abzustellen, fortgesetzt. Dadurch sei seine Liegenschaft erheblichen Lärm- und Staubimissionen ausgesetzt gewesen. Er habe daher ungeachtet seiner Verzichtserklärung, die unter der Voraussetzung, es würden sämtliche der beklagten Partei erteilten Auflagen beachtet werden, abgegeben worden sei, einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und Anspruch auf Ersatz des Verlusts, der ihm durch die imissionsbedingte Beeinträchtigung seines Pensionsbetriebs entstanden sei. Das Verhalten der von der beklagten Partei beauftragten Bauunternehmen und deren Subunternehmen sei der beklagten Partei aufgrund der von ihr mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen.

Die beklagte Partei wendete ein, die behördlich bewilligten Baumaßnahmen ordnungsgemäß und unter Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Auflagen sowie unter Beachtung der ortspolizeilichen Verordnungen ausgeführt zu haben. Es sei zu keinen Verstößen und auch nicht zu Emissionen zu Lasten des Klägers gekommen. Sie habe sich einer geeigneten Bauleitung und fachkundiger Professionisten bedient, diesen die bescheidmäßigen Auflagen zur Kenntnis gebracht, auf die Notwendigkeit der Einhaltung aller behördlichen Vorschreibungen hingewiesen und deren Einhaltung bedungen. Die allfällige vereinzelte Nichtbeachtung der behördlich verfügten Ruhezeiten habe sie weder veranlaßt noch zu vertreten. Mittels privatrechtlicher Vereinbarung seien dem Kläger allfällige Beeinträchtigungen aufgrund des Bauvorhabens der beklagten Partei abgegolten worden; auf weitere Ansprüche habe er verzichtet. Die Baumaßnahmen seien ortsüblich gewesen. Soweit das gewöhnliche Ausmaß nach den örtlichen Verhältnissen überschritten worden sei, sei dem Kläger das Abwehrrecht weder rechtlich noch faktisch genommen gewesen. Damit könne er sich auf eine analoge Anwendung von § 364a ABGB nicht berufen. Ein Schadenersatzanspruch sei schon deshalb nicht berechtigt, weil es an einem Verschulden der beklagten Partei mangle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, der Kläger habe sich mit den Baumaßnahmen der beklagten Partei ausdrücklich einverstanden erklärt. Er habe auch zugestimmt, daß die von der beklagten Partei errichtete Tiefgarage näher an seine Grundgrenze herangerückt werde. Sowohl dafür wie auch für die zu erwartenden Beeinträchtigungen habe die beklagte Partei eine Entschädigung von S 236.500 geleistet, S 200.000 hievon für die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden, wie immer gearteten Beeinträchtigungen. Auf jede weitere Anspruchsabgeltung (u.a. für Verdienstentgang) habe der Kläger verzichtet. Die der beklagten Partei erteilten behördlichen Bewilligungen hätten Auflagen vorgesehen, insbesondere hätten sie eine nach dem Kurortgesetz und einer ortspolizeilichen Verordnung zu beachtende Bauzeitenregelung enthalten. In diesem Sinne seien bestimmte Ruhezeiten einzuhalten gewesen. Die beklagte Partei habe mehrere Unternehmen mit der Durchführung der Baumaßnahmen beauftragt. Allen seien die bescheidmäßigen Auflagen zur Kenntnis gebracht und sie seien eindringlich auf deren Einhaltung aufmerksam gemacht worden. Trotz entsprechender Kontrolle habe es einzelne Verstöße gegen die Einhaltung der Ruhezeiten gegeben, insbesondere sei die Mittagsruhezeit (13,00 bis 15,00 Uhr) nicht immer eingehalten worden. Das Verbot, in der Kurhauptsaison (1. 5. bis 30. 9. bzw 20. 12. bis 31. 3.) störenden Lärm zu verursachen, um eine Beeinträchtigung des Kurbetriebs hintanzuhalten, sei nicht immer beachtet worden. Im Zuge der Bauarbeiten sei es (unvermeidbarerweise) zu einer Störung und Beeinträchtigung des Kur- und Pensionsbetriebs der Anrainer der beklagten Partei gekommen. Auch der Kläger habe sich durch die Bauarbeiten belästigt gefühlt. Er habe sich am 27. 1. 1994 beim Bauamtsleiter des Kurorts über den Lärm beschwert und die Einstellung der Arbeiten auf der Baustelle der beklagten Partei begehrt. Er habe auch Anträge auf Baueinstellung unter Hinweis auf die ortspolizeiliche Verordnung bei der Gemeinde einreichen lassen. Die Gemeinde habe diese Anträge an die zu deren Verhandlung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. Die Anträge des Klägers hätten kein Ergebnis gezeitigt, es sei zu keiner Baueinstellung gekommen. Nur vorübergehend sei eine Einstellung des Baus verfügt worden. Auch der Kläger habe im Sommer 1994 Bauarbeiten in seinem Haus durchgeführt, wodurch Lärm verursacht worden sei. Überdies sei zur Zeit der Bauarbeiten in geringer Entfernung vom Objekt der beklagten Partei ein weiteres großes, lärmintensives Bauprojekt eines nicht am Verfahren beteiligten Unternehmens abgewickelt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB seien nicht gegeben. Der Kläger habe mit der beklagten Partei privatrechtlich die Abgeltung allfälliger Beeinträchtigungen aus deren Bauführung vereinbart und auf jeden weiteren Anspruch verzichtet. Dadurch sei ihm aber für den Fall der Überschreitung der Ortsüblichkeit der vom Bauwerk der beklagten Partei ausgehenden Immissionen ein Abwehrrecht weder rechtlich noch faktisch genommen gewesen. Die baubedingten Immissionen seien grundsätzlich - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - als ortsüblich anzusehen. Jeder Nachbar müsse die mit einer solchen Bauführung verbundenen Einwirkungen hinnehmen. Auch in Kurorten könne auf bauliche Maßnahmen nicht zur Gänze verzichtet werden. Das Zuwiderhandeln gegen die Ruhezeitenregelung hätte der Kläger mit geeigneten Abwehrmaßnahmen bekämpfen müssen.

Das Berufungsgericht sprach mit Zwischenurteil aus, das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger S 500.000 sA zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht; die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der beklagten Partei (Einhaltung der Ruhezeiten aufgrund ortspolizeilicher Verordnung) seien Gegenstand der zwischen dem Kläger und der beklagten Partei getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung geworden. Nur für den Fall der Beachtung dieser Verpflichtungen habe der Kläger auf eine Entschädigung aus Beeinträchtigungen durch das Baugeschehen der beklagten Partei verzichtet. Diese hafte für das Verhalten der von ihr zur Durchführung des Bauvorhabens beigezogenen Gehilfen. Daß letztere in erster Linie zur Ausführung der Baumeisterarbeiten herangezogen worden seien und nicht zur Erfüllung der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung, stehe der rechtlichen Wertung der Bauunternehmen als Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei nicht entgegen, stehe doch "die Art und Weise, in der die Baumaßnahmen für die beklagte Partei durchgeführt worden seien", in engem Zusammenhang mit der Erfüllung der gegenüber dem Kläger eingegangenen vertraglichen Pflichten. Es sei zu einer Störung und Beeinträchtigung des Kur- und Pensionsbetriebs der Anrainer gekommen, und die ortspolizeilichen Verordnungen über die Ruhezeiten sei bei Durchführung des Bauvorhabens der beklagten Partei nicht eingehalten worden. Den Beweis mangelnden Verschuldens habe diese nicht erbracht. Da sie sich ungeachtet praktischer Schwierigkeiten dem Kläger gegenüber verpflichtet habe, die Bauarbeiten den Bescheidvorschreibungen, dem Gesetz und den ortspolizeilichen Verordnungen entsprechend durchzuführen, habe sie diese Pflichten ohne jede Relativierung durch allgemeine Verkehrserwartungen übernommen; dann sei sie aber auch zu deren Befolgung verpflichtet und könne das Verschulden ihrer Gehilfen nicht "im Hinblick auf praktische Probleme" verneint werden. Damit ergebe sich eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei, auch wenn der Kläger selbst in der Zeit vom 29. 8. bis 31. 10. 1994 Bauarbeiten in seinem Haus durchgeführt habe. "Das Ausbleiben von Gästen des Klägers zufolge seiner eigenen Bautätigkeit" betreffe die Höhe seines Anspruchs. Die Haftung der beklagten Partei für allfällige Schäden des Klägers aus der Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten sei nicht deshalb zu verneinen, weil er nicht auf Erfüllung gedrungen habe. Die Frage, ob auch ein nachbarrechtlicher Ersatzanspruch bestehen könne, müsse demnach nicht beantwortet werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der beklagten Partei und der zweiten Nebenintervenientin sind zulässig und berechtigt, die Revision der ersten Nebenintervenientin ist unzulässig.

1. Zu den Revisionen der beklagten Partei und der zweiten Nebenintervenientin:

Entgegen deren Ansicht haftet die beklagte Partei für das Fehlverhalten der von ihr beauftragten Bauunternehmungen gemäß § 1313a ABGB. Sie hat sich dem Kläger gegenüber - was in den Rechtsmitteln auch gar nicht bezweifelt wird - vertraglich verpflichtet, die Bauarbeiten unter Einhaltung der ortspolizeilichen Verordnungen, insbesondere unter Einhaltung der "Ruhezeiten" durchzuführen. Soweit sie zur Durchführung ihres Bauvorhabens Dritte heranzog, wurden diese auch in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrag tätig. Diese haben aber nach den Feststellungen der vertraglichen Verpflichtung der beklagten Partei zur Einhaltung der Ruhezeiten zuwidergehandelt, so daß letztere für deren Fehlverhalten einzustehen hat; nach herrschender Auffassung ist es für die Bejahung der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB ausschlaggebend, daß der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, daß er also in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (SZ 67/101). Daß die beauftragten Unternehmer in das auch durch die Vereinbarung zwischen den Streitteilen geprägte Interessenverfolgungsprogramm der beklagten Bauherrin eingebunden war, kann bei der gegebenen Sachlage nicht zweifelhaft sein.

Ob die beklagte Partei die Unternehmer sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, ist bei der Haftung für ihre Erfüllungsgehilfen unbeachtlich. Ob dem Kläger eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last fällt, hängt davon ab, ob er alle Schritte unternommen hat, die "von einem verständigen Durchschnittsmenschen" gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. Einen Prozeß mit zweifelhaften Erfolgsaussichten mußte er jedenfalls nicht führen; er war auch nicht verpflichtet, Schritte einzuleiten, die mit Kostenrisken verbunden gewesen wären (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 20 zu § 1304 mwN). Nach den Feststellungen hat der Kläger unter Hinweis auf die ortspolizeiliche Verordnung Ende Jänner 1994 die Baueinstellung bei der Gemeinde begehrt, die den Antrag an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterleitete. Damit ist er der ihm obliegenden Pflicht zur Minimierung des Schadens ausreichend nachgekommen.

Dennoch sind die beiden Revisionen berechtigt:

Es kann zwar seit der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann erlassen werden, wenn noch strittig ist, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Nach wie vor müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs erledigt sein. Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muß, geklärt und bejaht ist (1 Ob 378/98i; SZ 69/78; 4 Ob 2040/96w; Fasching Lehrbuch2 Rz 1429; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 9 zu § 393). Sowohl zum Kausalzusammenhang wie auch zu den behaupteten Schadensfolgen fehlen aber Feststellungen; das Erstgericht hat die Frage des Kausalzusammenhangs aus rechtlichen Erwägungen dahingestellt gelassen. Für die schadenersatzrechtliche Haftung der beklagten Partei sind diese Feststellungen unentbehrlich, sodaß - wie ausgeführt - die Fällung eines Zwischenurteils unzulässig war.

Die Urteile der Vorinstanzen sind somit in Stattgebung der Revision der beklagten Partei und der zweiten Nebenintervenientin zur Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

2. Zur Revision der ersten Nebenintervenientin:

Dieses Rechtsmittel ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Es steht fest, daß Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei gegen die "Ruhezeitverordnung" verstoßen haben. Das Ausmaß der Verstöße mag für die Kausalität des Schadens und auch für die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes bedeutsam sein, beides wird aber von der ersten Nebenintervenientin nicht releviert. Ob sie im Rückgriffsweg von der beklagten Partei in Anspruch genommen werden kann, ist für das gegen die beklagte Partei gerichtete Begehren bedeutungslos. Die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes - noch dazu den einer anderen Prozeßpartei - verstößt gegen § 506 Abs 1 Z 2 ZPO und ist unbeachtlich (ZVR 1993/137; 1 Ob 530/90 mwN). Die erste Nebenintervenientin zeigt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht auf.

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