Rechtssatz
Die Fällung eines Zwischenurteiles über Teilansprüche ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände bezüglich dieser Teile geprüft worden sind.
7 Ob 739/81 | OGH | 05.11.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Dass der Sachverständige "eine Verunstaltung" für gegeben erachtete, kann die fehlende Feststellung der konkreten Verletzungsfolgen nicht ersetzen. (T1) |
6 Ob 187/05a | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T2) |
6 Ob 163/05x | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Hier: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T3) |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00686_7700000_004
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