OGH 1Ob587/90

OGH1Ob587/9011.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** F***T mbH, Wien 10., Favoritenstraße 146,

vertreten durch Dr.Gernot Hain, Dr.Martin Schober, Dr.Joachim Wagner, Dr.Georg Schober, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Walter N***, Zivilingenieur für Hochbau, Baden, Wienerstraße 91, vertreten durch Dr.Walter Lattenmayer, Dr.Andreas Lux, Dr.Michael Enzinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 412.936,22 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Dezember 1989, GZ 3 R 246/89-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 5.Juli 1989, GZ 3 Cg 511/88-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Die klagende Partei stellt Fassadenverkleidungen aus Aluminium-Trapezflächen her. Die dafür notwendigen statischen Berechnungen gab für sie ihr Angestellter Ing. Karl W*** in Auftrag. Er kannte von der Abwicklung des ersten größeren Vorhabens den Angestellten der Firma I*** mbH (im folgenden IBG) Dipl. Ing. Georg P***. Waren statische Berechnungen erforderlich, setzte sich Ing. Karl W*** mit Dipl. Ing. Georg P*** über Art und Durchführung dieser Berechnungen und das dafür zu leistende Entgelt ins Einvernehmen. Dipl. Ing. Georg P*** verrechnete für statische Berechnungen ein vereinbartes Entgelt zwischen S 460 und S 500 pro Stunde. Die statischen Berechnungen wurden von Dipl. Ing. Georg P*** durchgeführt. Er unterschrieb als "Aussteller". Der Beklagte, ein staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Hochbau unterfertigte diese Berechnungen und versah sie mit seinem Siegel. In einzelnen Fällen, so mit den Schreiben vom 6. 5. 1982, 21. 12. 1983 und 29. 12. 1983, legte der Beklagte an die klagende Partei bzw. an die Arbeitsgemeinschaft, deren Gesellschafter die klagende Partei war, Honorarnoten und ersuchte um Überweisung des Rechnungsbetrages mittels beiliegendem Erlagschein bzw. auf sein Konto. Im selben Haus, in dem der Beklagte seine Ziviltechnikerkanzlei betreibt, hat auch die IBG, deren Gesellschafter der Beklagte war, ihren Sitz.

Am 27. 10. 1983 richtete die klagende Partei an die "IBG-Industriebau GesmbH z.H. Hr. Ing. P*** - Wiener Straße 91, 2500 Baden" ein Schreiben, mit dem sie ihm die Unterlagen für das Bauvorhaben der Firma B*** in Wr. Neudorf übermittelte und um Bekanntgabe bzw. Dimensionierung der Befestigungsabstände ersuchte. Wie auch in anderen Fällen erfolgten über technische Details Besprechungen zwischen Dipl. Ing. Georg P*** und Ing. Karl W***. Die statischen Berechnungen wurden von Dipl. Ing. Georg P*** durchgeführt, der sie als "Aufsteller" abzeichnete. Auch hier unterfertigte der Beklagte als Ziviltechniker die statischen Berechnungen und versah sie mit seinem Siegel. Dieser Geschäftsfall fand in der Buchhaltung der IBG keinen Niederschlag. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 412.936,22 samt Anhang. Sie habe für das Projekt der Firma B*** in Wr. Neudorf den Beklagten, mit dem sie in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden sei, beauftragt, die notwendigen statischen Berechnungen durchzuführen. Diese wiesen schwerwiegende Mängel auf. Die Firma B*** habe gegen die klagende Partei zu 13 Cg 50/86 des Handelsgerichtes Wien eine Klage auf Zahlung des Betrages von S 744.043,20 samt Anhang eingebracht (Kosten der Sanierung und Erneuerung der Fassadenverkleidung, Kosten für die Intervention der Freiwilligen Feuerwehr Wr. Neudorf, Gutachtenskosten). Die klagende Partei habe daraufhin die Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß selbst durchgeführt. Im Rechtsstreit 13 Cg 50/86 des Handelsgerichtes Wien sei Ruhen des Verfahrens eingetreten. Im Rahmen der Schadensbehebung seien der klagenden Partei Kosten in der Höhe von S 688.060,38 entstanden, von denen vom Beklagten 60 % begehrt werden. Die IBG, deren Gesellschafter der Beklagte ist, habe für die klagende Partei niemals Leistungen erbracht oder Honorare verrechnet. Im übrigen hafte der Beklagte auch dann, wenn er nicht von der klagenden Partei beauftragt worden wäre. Der Beklagte sei wissentlich für die klagende Partei tätig geworden. Bei Erstellung der statischen Berechnungen sei dem Beklagten eindeutig erkennbar und bewußt gewesen, daß diese die Grundlage für die von der klagenden Partei durchzuführenden Fassadenverkleidungsarbeiten darstellten. Mit Erstellung dieses Gutachtens habe der Beklagte erkennbar gerade die Interessen der klagenden Partei verfolgt, sodaß ein Vertrag zugunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliege. Im übrigen hafte der Beklagte jedenfalls auf Grund der Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB. Der Beklagte habe seine Sachverständigentätigkeit für die klagende Partei verrichtet, sodaß er auch ohne direkte Beauftragung hafte. Der Beklagte habe auch gegen Belohnung gearbeitet, weil er jedenfalls im Zusammenhang mit der laufenden Beauftragung mit statischen Leistungen Gelder ins Verdienen gebracht habe.

Der Beklagte wendete ein, Vertragspartner der klagenden Partei sei nicht er, sondern die IBG gewesen. Er selbst habe im Auftrag des IBG die statischen Berechnungen durchgeführt. Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der klagenden Partei hätten nicht bestanden. Für die Durchführung der Berechnung, aus denen die klagende Partei ihre Schadenersatzansprüche ableite, habe der Beklagte der klagenden Partei auch niemals ein Honorar in Rechnung gestellt. Einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe er nicht abgeschlossen. Der von der klagenden Partei angestrebte Aufteilungsschlüssel sei nicht berechtigt, auch die Höhe des geltend gemachten Schadens werde bestritten.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, es werde festgestellt, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Auftragnehmer des Auftrages über die statische Berechnung des Objektes der Firma B*** in Wr. Neudorf (Auftragsnummer 144) der klagenden Partei als Auftraggeberin für allfällige Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Berechnungen hafte. Es stellte fest, Dipl. Ing. Georg P***, der die Berechnungen durchgeführt habe, habe nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt, er habe auch nicht die Haftung für die Richtigkeit seiner Berechnungen dem Auftraggeber und den Behörden gegenüber übernommen; Dipl. Ing. Georg P*** "sei nur die Stellung eines Angestellten der Firma IBG" zugekommen. Ing. Karl W*** sei am Beginn der Geschäftsbeziehungen davon ausgegangen, daß Dipl. Ing. Georg P*** für den Beklagten arbeite. Erst später habe er erfahren, daß Dipl. Ing. Georg P*** bei IBG beschäftigt und später gekündigt worden sei. Das Gericht gehe davon aus, daß der Beklagte den Auftrag übernommen habe. Er habe die ihm von Dipl. Ing. Georg P*** vorgelegten statischen Berechnungen übernommen, geprüft und durch Siegel und Fertigung die Haftung für die Richtigkeit gegenüber den Behörden und gegenüber der klagenden Partei übernommen.

Über Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Mit dem an die IBG gerichteten Schreiben vom 27.10.1983 habe die klagende Partei Dipl. Ing. Georg P*** um Bekanntgabe und Dimensionierung der Befestigungsabstände für die Unterkonstruktion der Lagerhalle ersucht. Der klagenden Partei sei spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, daß Dipl. Ing. Georg P*** nicht beim Beklagten, sondern bei IBG angestellt sei. Es wäre nun naheliegend, daß ein Auftrag zur Durchführung statischer Berechnungen entweder direkt an den Beklagten oder an dessen Ziviltechnikerbüro erteilt worden wäre. Da aber der klagenden Partei bekannt gewesen sei, daß Dipl. Ing. Georg P*** Angestellter der IBG und nicht des Beklagten gewesen sei, könne ausgeschlossen werden, daß sie den Beklagten zur Durchführung der statischen Berechnungen habe beauftragen wollen. Der Sachverhalt stelle sich vielmehr so dar, daß die klagende Partei um die mangelnde Berechtigung von Dipl. Ing. Georg P*** zur Erbringung von Statikerleistungen gewußt habe und sich offensichtlich aus finanziellen Erwägungen mit dessen Diensten begnügt habe. Durch die Unterfertigung der von Dipl. Ing. Georg P*** durchgeführten Berechnungen habe zwar der Beklagte die Haftung für deren Richtigkeit übernommen, dies allerdings nur gegenüber den Behörden bzw. gegenüber gutgläubigen Dritten, nicht aber auch gegenüber der klagenden Partei, die um die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere daß die Berechnungen von Dipl. Ing. Georg P*** durchgeführt worden seien, gewußt habe. Den Verfahrensergebnissen sei jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die klagende Partei Dipl. Ing. Georg P*** nur deshalb beauftragt habe, weil der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen habe. Bei diesem Sachverhalt könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte durch Übersendung von Honorarnoten in anderen Fällen ursprünglich vollmachtslos geschlossene Geschäfte durch Zuwendung des Vorteiles nachträglich genehmigt habe, weil jedenfalls bei diesem Auftrag an Dipl. Ing. Georg P*** eine solche Honorarnote nicht habe festgestellt werden können. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Beklagte durch Beifügen seines Siegels und seiner Unterschrift sowie Übersendung der Honorarnoten einen äußeren Tatbestand geschaffen hätte, nachdem die klagende Partei darauf habe vertrauen dürfen, daß Dipl. Ing. Georg P*** berechtigt gewesen sei, für den Beklagten Aufträge entgegenzunehmen, wäre daraus für die klagende Partei nichts gewonnen, weil sie im konkreten Fall das Auftragschreiben an IBG, also an eine vom Beklagten verschiedene juristische Person gerichtet habe. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, daß die klagende Partei von der mangelnden Berechtigung Dipl. Ing. Georg P*** zur selbständigen Durchführung von Statikerleistungen gewußt habe, diesen aber dennoch mit der Erbringung solcher Leistungen beauftragt habe und damit einverstanden gewesen sei, daß der Beklagte die Haftung gegenüber den Behörden, aber auch gegen Dritte übernommen habe. Daß sie bei diesem Sachverhalt auch der Meinung gewesen sein konnte, in einem Vertragsverhältnis zur Erbringung von Statikerleistungen mit dem Beklagten selbst zu stehen, könne aber nicht angenommen werden. Mangels vertraglicher Beziehungen sei die Haftung des Beklagten nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.

Die klagende Partei hat die Haftung des Beklagten nicht nur auf einen zwischen ihr und dem Beklagten, vertreten durch Dipl. Ing. Georg P*** als direkten Stellvertreter, abgeschlossenen Vertrag auf Erbringung von Ziviltechnikerleistungen gestützt, sondern, was das Berufungsgericht übersah, auch auf die Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB bzw. eine Verletzung von vertraglich geschützten Interessen Dritter. Die darauf gestützte grundsätzliche Haftung des Beklagten für die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens ist aber zu bejahen.

Nach § 6 Abs 1 ZivTG 1957 sind die von einem Zivilingenieur innerhalb seines Berechtigungsumfanges in der vorgeschriebenen Form über die von ihm vollzogenen Akte errichteten Urkunden öffentliche Urkunden. Dieses Beurkundungsrecht geht auf § 5 der Staatsministerialverordnung vom 11.Dezember 1860, Zl 36.413 (Anhang zur Ziviltechnikerverordnung RGBl 1913/77) zurück (RV 229 BlgNR VIII. GP 5.; Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht 18). Die Ausübung ihrer Befugnisse erfolgt, ebenso wie die ähnliche Tätigkeit von Notaren, nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit von Ziviltechnikern unterscheidet sich auch dort, wo sie öffentliche Urkunden herstellen, nicht von der privater Sachverständiger (Schragel AHG2 56 ff; vgl. Wagner, Notariatsordnung3 115). Aus § 18 Abs 1 ZivTG ergibt sich, daß Zivilingenieure zur gewissenhaften Führung in Angelegenheiten ihrer Betätigung verpflichtet sind. Gemäß § 20 Abs 1 ZivTG haben Zivilingenieure ihre Befugnis persönlich auszuüben. Sie sind allerdings berechtigt, fachlich geeignete Hilfskräfte unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung zu beschäftigen. Die klagende Partei behauptet, der Beklagte habe gegen diese ihm auferlegten Verpflichtungen bei Errichtung einer öffentlichen Urkunde verstoßen und ihr dadurch einen Schaden zugefügt, den sie ersetzt begehrt.

Eine verantwortliche Rat-(Auskunfts-)Erteilung nach § 1300 ABGB ist immer dann anzunehmen, wenn sie im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erfolgte (SZ 34/167; RZ 1959, 52; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 184; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 7 zu § 1300; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 1300). Ob der einzelne Rat (die einzelne Auskunft) gesondert honoriert wurde, ist dann unbeachtlich (vgl. JBl 1985, 38; SZ 54/41; NZ 1965, 137; Harrer aaO; Lorenz in FS Larenz 1973, 595). Wesentlich ist nur, daß Auskunft und Rat nicht selbstlos erfolgten (Reischauer aaO).

Gleichgültig ist es dann aber, ob dieser ständige Auskunftskontakt auf Grund der in Form öffentlicher Urkunden abgegebenen Gutachten des Beklagten zur klagenden Partei oder zu Dipl. Ing. Georg P***, einem Angestellten jener Gesellschaft, deren Gesellschafter der Beklagte war, bestand. Ginge man mit dem Berufungsgericht von der letzteren Annahme aus, so war für den Beklagten klar ersichtlich, daß Dipl. Ing. Georg P*** die statischen Berechnungen nicht für sich durchgeführt wissen wollte, sondern, wie sich schon aus der Verkehrsübung ergibt, im Interesse bestimmter Dritter, nämlich des Bauführers und/oder des Bauherren tätig wurde. In diesem Fall ist der Sachverständige, auch wenn ihm diese Dritten namentlich nicht bekannt sein sollten (2 Ob 515/78) dem geschädigten Dritten gegenüber haftbar (vgl. RdW 1985, 306; SZ 57/122; 1 Ob 603/86; Reischauer aaO Rz 9). Es liegt eine Parallele zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor (vgl. Koziol aaO 190; Harrer aaO, Rz 5). Der Beklagte bestreitet nicht, daß die statische Berechnung fehlerhaft war. Sein Vorbringen (AS 25), hätte er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die statische Berechnung durchgeführt, hätte er sicherlich eine strengere Prüfung der Berechnung vorgenommen, insbesondere hätte er die Lastenangaben genauer und konkreter überprüft und durchgeführt, kann wohl nur dahin verstanden werden, daß ihn wegen mangelnder Überprüfung der von einem anderen vorgenommenen statischen Berechnungen ein Verschulden trifft.

Trotzdem kann aber das Zwischenurteil der ersten Instanz nicht wiederhergestellt werden, weil der Beklagte nicht nur die gesamte Höhe des der klagenden Partei entstandenen Schadens bestritt, sondern auch die von der klagenden Partei wegen eigener Fehler vorgenommene Aufteilung ihrer Regreßforderungen im Verhältnis 60 : 40 nicht anerkannte. Um dies beurteilen zu können, fehlt es an jeglicher Feststellung. Solange der Aufteilungsschlüssel aber nicht geklärt ist, kann ein stattgebendes Zwischenurteil nicht gefällt werden (Fasching Lehrbuch2 Rz 1430).

Der Revision ist Folge zugeben. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.

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