OGH 2Nd15/74 (RS0046134)

OGH2Nd15/7411.7.1974

Rechtssatz

Ein Delegierungsantrag kann nicht darauf gestützt werden, daß die Sache bei einem anderen Gericht beschleunigt durchgeführt werden könnte.

Normen

JN §31 I

2 Nd 15/74OGH11.07.1974

Veröff: RZ 1974/83 S 167

4 Ob 51/75OGH09.09.1975

Veröff: JBl 1976,385

3 Ob 102/86OGH19.11.1986
8 Nd 9/88OGH22.09.1988

Auch

7 Ob 702/88OGH23.11.1988
4 Nd 509/90OGH12.07.1990

Vgl aber; Beisatz: Eine Delegierung ist immer dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an das andere Gericht zu einer Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. (T1)

4 Nd 3/90OGH06.08.1990

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Dass bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, in welchem eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Vorfrage zu entscheiden ist, ist kein Zweckmäßigkeitsgrund im Sinne des § 31 JN. (T2)

3 Nd 507/90OGH27.08.1990

Vgl aber; Beis wie T1

1 Nd 17/90OGH09.10.1990

Vgl aber; Beis wie T1

4 Nd 1/91OGH18.06.1991

Vgl aber; Beis wie T1

5 Ob 506/92OGH10.03.1992

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 506/95OGH22.06.1995

Vgl aber; Beisatz: Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T3)

6 Nd 501/99OGH07.07.1999

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T4)

6 Nd 506/01OGH09.08.2001

Vgl aber

7 Nc 13/03aOGH06.05.2003

Vgl aber; Beis wie T1

7 Ob 152/15aOGH16.10.2015

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19740711_OGH0002_0020ND00015_7400000_001

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