OGH 4Nd509/90

OGH4Nd509/9012.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Heinz Otmar L***, Rechtsanwaltsanwärter, Graz, Schanzelgasse 56/13, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte, wider die beklagte Partei A*** P***, 75 avenue de la Grande Armee, 75116 Paris, Frankreich, vertreten durch Dr. Peter H. Prettenhofer und Dr. Peter Jandl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 17.780 s.A, über den Delegierungsantrag des Klägers (§ 31 JN) folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag des Klägers, anstelle des Bezirksgerichtes Fünfhaus das Bezirksgericht für ZRS Graz zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt vom beklagten Automobilhersteller, der seinen Sitz in Paris hat, wegen eines Getriebeschadens, für den der Beklagte als Hersteller verantwortlich sei, den Ersatz der Verbesserungskosten und der Mangelfolgeschäden an seinem PKW; er stützt die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Fünfhaus auf § 99 ZPO. Am 15.März 1990 beantragte der Kläger gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für ZRS Graz, weil er in Graz seinen Wohnsitz habe und ihm durch die Zureise nach Wien erhebliche Mehrkosten entstünden, während der Beklagten durch die Übertragung der Zuständigkeit kein Mehraufwand erwachse. Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung ist immer dann zweckmäßig (§ 31 Abs. 1 JN), wenn die Übertragung der Zuständigkeit an das andere Gericht zu einer Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Eindeutig überwiegende, für eine Delegierung sprechende Zweckmäßigkeitsgründe sind aber im vorliegenden Fall derzeit nicht erkennbar. Die Beklagte wird durch ihre in Wien ansässigen Rechtsanwälte vertreten. Das Vermögen, auf das der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gestützt hat, besteht in (sämtlichen) Gesellschaftsanteilen der Beklagten an ihrer Österreichischen Tochtergesellschaft; auch diese hat ihren Sitz in Wien. Aus dem Schriftsatz ON 11 geht hervor, daß die Tochtergesellschaft der Beklagten an der Informationsaufnahme in dieser Streitsache mitwirkt. Von den bisher geführten Zeugen hat der eine seinen Wohnsitz in Ried im Innkreis; der andere wird unter der Anschrift der Tochtergesellschaft der Beklagten zu laden sein. Der Verbilligung der Prozeßkosten (Wegfall des doppelten Einheitssatzes) für den Kläger, welcher Konzipient in der Kanzlei der ihn in dieser Streitsache vertretenden Rechtsanwälte ist, stünde eine Erhöhung der Prozeßkosten (mindestens im selben Umfang) auf der Seite des Beklagten gegenüber. Überwiegende, für die Delegierung sprechende Umstände sind daher derzeit nicht gegeben; der Antrag ist somit abzuweisen.

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