OGH 3Nd507/90

OGH3Nd507/9027.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***-F*** G.m.b.H. & Co KG, Aspach 4, 4906 Eberschwang, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ing. Rainer G***, Truthühnerzüchter, Mollandser Straße 9, 3562 Schönberg am Kamp, vertreten durch Dr. Peter Fiegl und Dr. Frank Riel, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen S 812.145,85 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung des beim Kreisgericht Krems an der Donau zu AZ 4 Cg 53/90 anhängigen Rechtsstreites anstelle dieses Gerichtes das Kreisgericht Ried im Innkreis zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei erhob beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten die auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Futtermittel gerichtete Klage. Der Beklagte begehrt die Abweisung des Klagebegehrens, weil ihm durch Lieferung verseuchter Futtermittel Schäden entstanden seien und diese aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen den Kaufpreis überstiegen. Dem Antrag der klagenden Partei auf Delegierung des Prozesses an das Kreisgericht Ried im Innkreis, weil sich in dessen Sprengel ihre Erzeugungsstätte befinde, wo ein Ortsaugenschein vorzunehmen sein werde, und weil auch die von ihr geführten Zeugen dort wohnten, trat der Beklagte entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegation nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit verfügt werden. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens, einem erleichterten Gerichtszugang oder einer erheblichen Kostensenkung führt (Fasching, ZPR2 Rz 209). Die Möglichkeit der Kosteneinsparung durch die vom Erstrichter befürwortete Verbindung mit einem beim Kreisgericht Ried im Innkreis angeblich zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich; die Beweissicherung zählt nicht. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist nicht auszuschließen, daß der Sachbefund nicht bloß im Betrieb der klagenden Futtermittelherstellerin, sondern auch im Tierzuchtbetrieb des Beklagten aufzunehmen sein wird. Der Beklagte hat die Vernehmung mehrerer Zeugen beantragt, deren Zureise zum zuständigen Gericht rascher möglich ist, als zu dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll. Die Verkehrsverbindungen erlauben eine Zureise von Sachverständigen und Zeugen sowohl zu dem einen wie dem anderen Gericht. Sie ist bei dem hohen Wert des Streitgegenstandes auch zumutbar, so daß es an überwiegenden Gründen der Zweckmäßigkeit für die Delegation mangelt.

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