OGH 6Nd501/99

OGH6Nd501/997.7.1999

1Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Wolfgang H*****, 2. Mag. Alfred S*****, und 3. Thomas F*****, alle vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen je 14.000 S, AZ 5 C 240/99a des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien, über den Antrag der klagenden Parteien auf Delegierung der Rechtssachen an das Bezirksgericht Linz in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die drei in Linz wohnenden Kläger begehren vom beklagten, in Wien domizilierten Reiseveranstalter wegen näher dargestellter Reisemängel in drei getrennten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren je 14.000 S und beantragen die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Linz.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien hält eine Delegierung nicht für zweckmäßig (§ 31 Abs 3 letzter Satz JN).

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (EFSlg 82.065 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Davon kann hier nicht gesprochen werden, stehen doch den drei in Linz wohnenden Klägern und fünf namhaft gemachten Zeugen (von denen vier in Linz wohnen und einer in Vorderweißenbach) drei in Wien wohnende, von der beklagten Partei namhaft gemachte Zeugen gegenüber. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, ist diese abzulehnen (Mayr aaO mwN).

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