Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die drei in Linz wohnenden Kläger begehren vom beklagten, in Wien domizilierten Reiseveranstalter wegen näher dargestellter Reisemängel in drei getrennten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren je 14.000 S und beantragen die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Linz.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien hält eine Delegierung nicht für zweckmäßig (§ 31 Abs 3 letzter Satz JN).
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (EFSlg 82.065 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Davon kann hier nicht gesprochen werden, stehen doch den drei in Linz wohnenden Klägern und fünf namhaft gemachten Zeugen (von denen vier in Linz wohnen und einer in Vorderweißenbach) drei in Wien wohnende, von der beklagten Partei namhaft gemachte Zeugen gegenüber. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, ist diese abzulehnen (Mayr aaO mwN).
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