OGH 3Ob102/86

OGH3Ob102/8619.11.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hermann M***, Privater, 1030 Wien, Weißgerberlände 22, vertreten durch Dr.Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, und anderer beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei prot.Firma R***-E***- und V*** m.b.H in Liquidation, vertreten durch den gerichtlich bestellten Liquidator Dr.Friedrich Wilhelm K***, wegen 150.000 S und anderer betriebener Forderungen, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.Mai 1986, GZ.14 Nc 30/85-5, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In der vorliegenden Zwangsversteigerungssache beantragte die verpflichtete Partei, anstelle des zuständigen Bezirksgerichtes Hietzing das Exekutionsgericht Wien zur Durchführung des Exekutionsverfahrens zu bestimmen, weil bei diesem auf Exekutionssachen spezialisierten Gericht eine Verfahrensbeschleunigung zu erwarten sei.

Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag mit der Begründung ab, die vorgebrachten Umstände stellten keinen Delegierungsgrund dar.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Bewilligung der Delegierung abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht begründet.

Auf den ersten Blick betrachtet, mag die bisherige lange Verfahrensdauer sicher verwundern. Immerhin waren aber die Jahre 1979 bis 1984 abgesehen von verschiedenen Rechtsmittelvorlagen vor allem damit ausgefüllt, nach Nichterlag des Vorschusses für die Schätzung immer der jeweils nächstbeigetretenen betreibenden Partei einen Auftrag zur Einzahlung eines Kostenvorschusses zu erteilen, bis dann erstmals Hermann M*** (Beitrittsakt 4 E 47/80) den Vorschuß erlegte. Und in den Jahren 1984 bis 1986 erfolgte wieder die Behandlung verschiedener Rechtsmittel und nach Vornahme der Schätzung war über Einwendungen gegen den Schätzwert zu verhandeln. Dabei kann nicht übersehen werden, daß immer wieder auch unzulässige oder unberechtigte Verfahrensschritte der verpflichteten Partei zur Verzögerung beigetragen haben, sodaß der Hinweis der verpflichteten Partei auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Erledigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist nicht besonders überzeugt.

Was immer aber im konkreten Verfahren die Gründe der Verzögerung gewesen sein mögen, einen Anlaß zu einer Delegierung der Exekutionssache an ein nach der Behauptung der verpflichteten Partei sozusagen schlechthin schneller arbeitendes Spezialgericht kann dies nicht bilden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Delegierungsantrag nicht darauf gestützt werden kann, daß das zuständige Gericht wegen bei diesem selbst gelegener Umstände (z.B.Arbeitsbelastung, Personalprobleme u.dgl.) voraussichtlich länger für die Erledigung einer Rechtssache benötigt als irgend ein anderes Gericht (EvBl 1963/8, RZ 1974/83, JBl 1976,385). Und nichts anderes kann gelten, wenn ganz allgemein die Effizienz eines ganz bestimmten (zuständigen) Gerichtes mit derjenigen irgend eines anderen Gerichtes (an das delegiert werden soll) verglichen wird. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ist daher frei von Rechtsirrtum.

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