OGH 6Nd506/01

OGH6Nd506/019.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 7 C 2270/00z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herwig J*****, Rechtsanwalt, ***** gegen die beklagte Partei U***** AG, ***** vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.481,80 S, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der in Klagenfurt ansässige klagende Rechtsanwalt hat eine Versicherungsnehmerin der Beklagten in einem Strafverfahren erfolgreich vertreten. Ein Teil der Vertretungskosten wurde bereits bezahlt. Mit seiner zunächst beim Handelsgericht Wien eingebrachten, dann an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesenen Mahnklage begehrt der Kläger das nach den Autonomen Honorarrichtlinien zustehende Erfolgshonorar. Das beklagte Versicherungsunternehmen steht auf dem Standpunkt, dass nach den Honorar- und Haftpflichtversicherungsbedingungen Versicherungsschutz nur für die nach dem RATG abzurechnenden Kosten bestehe. Der Kläger beantragte zum Beweis seines Vorbringens seine Vernehmung und die der Versicherungsnehmerin als Zeugin. Diese wohnt im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt. Die Beklagte hat ihren Sitz in Wien. Die für den 31. 5. 2001 anberaumte Tagsatzung wurde verlegt, weil sich die Zeugin wegen beruflicher Unabkömmlichkeit und der Kläger wegen eines Auslandsaufenthalts entschuldigt hatten.

Mit dem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Delegierungsantrag beantragt der Kläger, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren. Die Delegierung sei im Hinblick auf den Wohnsitz der Zeugin und des Klägers zweckmäßig. Die Beklagte sprach sich unter Hinweis auf ihre in Wien gelegene Organisation gegen die Delegierung aus. Das Prozessgericht befürwortet die Delegation.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann gemäß § 31 JN ein anderes als das nach den Zuständigkeitsnormen zuständige Gericht zum Prozessgericht bestimmt werden. Delegationsgründe können in der Verfahrensverkürzung, der Verbilligung des Verfahrens oder der Erleichterung des Gerichtszuganges liegen (EFSlg 87.953). Die Delegierung soll aber nach Lehre und Rechtsprechung nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; EFSlg 87.954). Ein nicht allzu strenger Maßstab ist nur dann anzulegen, wenn beide Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen (Mayr aaO mwN). Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien bejaht werden kann und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (EFSlg 87.955). Dieser Fall liegt hier vor. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

Stichworte