OGH 8Nd9/88

OGH8Nd9/8822.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Konkurssache der H*** W*** Maschinenbau und Bestecke Gesellschaft mbH & Co KG, 4400 Steyr, Messererstraße 2, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Rudolf H***, Rosenau 18, 4600 Wels, über den Antrag auf Delegierung eines Gerichtes außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Antrag auf Delegierung eines anderen Gerichtes außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Delegierung dieser Konkurssache an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz. Ein Strafverfahren, das gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin beim Kreisgericht Wels anhängig sei, werde voraussichtlich an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz delegiert werden. Er habe keine Chance, daß seine Einwände "auch nur mit einem Wort behandelt" werden. Die Delegierung könne den Gläubigern zugemutet werden. Mit ihr sei keine Verschleppung verbunden, im Gegenteil, ein anderes Gericht würde im Sinne der KO verläßlich anders vorgehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Masseverwalter hat sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen, weil eine Delegierung unweigerlich einen erheblichen Mehraufwand bei den einzelnen Gläubigern bzw. deren Vertreter hervorrufen würde. Auch das Konkursgericht Wels stellt sich in seinem Vorlagebericht auf den Standpunkt, daß die Delegierung nicht zweckmäßig sei. Es werde nicht einmal angegeben, welches Gericht das Konkursverfahren zweckmäßiger und kostengünstiger abwickeln könne. Für eine Delegation dieser Konkurssache an ein Gericht außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichtes Linz gemäß § 31 JN fehlt es an den dazu erforderlichen Zweckmäßigkeitsgründen. Diese können nicht daraus abgeleitet werden, daß ein gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin anhängiges Strafverfahren allenfalls eine Delegierung erfährt. Auch unsubstantiierte Vorwürfe gegen das Erstgericht können keine Delegation nach § 31 JN rechtfertigen. Der lediglich auf Vermutungen basierenden Ansicht der Antragstellerin, daß ein anderes Gericht effektiver vorgehen werde, kann ebenfalls nicht näher getreten werden, weil selbst die unterschiedliche Leistungsfähigkeit einzelner Gerichte keinen gesetzlich anerkannten Grund zur Zuständigkeitsübertragung darstellt. Vielmehr ist der Darstellung des Masseverwalters und des Erstgerichtes zu folgen, daß es bei der Neubefassung eines anderen Gerichtes mit der bezogenen Konkurssache nur zu weiteren Verzögerungen käme. Dies ist aber zu vermeiden.

Dem Delegierungsantrag der Antragstellerin war daher mangels der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 JN nicht Folge zu geben.

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