Rechtssatz
Einem Beteiligten, der vom Erstgericht nach § 185 Abs 3 AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten.
Normen
AußStrG §10 A
AußStrG 2005 §17
AußStrG §185 Abs3
AußStrG 2005 §49 Abs2 B
1 Ob 693/79 | OGH | 03.09.1979 |
EFSlg 35130/2 |
5 Ob 597/83 | OGH | 03.05.1983 |
Auch |
4 Ob 555/91 | OGH | 10.09.1991 |
Auch; Beisatz: Der Aufforderung muss aber der Hinweis darauf<br/>beigegeben sein, dass das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen<br/>werde, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen<br/>entgegensetze. (T2) = ÖAmtsVmd 1992,59 |
4 Ob 134/03i | OGH | 24.06.2003 |
Auch; Beisatz: Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete. (T3) |
7 Ob 103/06g | OGH | 10.05.2006 |
Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 17 AußStrG 2005 nichts geändert. (T4) |
10 Ob 40/06i | OGH | 13.06.2006 |
Beisatz: Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat. (T5) |
1 Ob 98/08f | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nach Ablauf der Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG 2005, aber noch vor Beschlussfassung neu eingetretene Tatsache im Rekurs geltend gemacht werden kann. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19790903_OGH0002_0010OB00693_7900000_001
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