Rechtssatz
Undeutlichkeit liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist.
13 Os 77/07h | OGH | 03.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht auch für den Beschwerdeführer unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (Beweiswürdigungsebene; WK-StPO § 281 Rz 419). (T1) |
14 Os 127/07v | OGH | 15.01.2008 |
Auch; Beisatz: Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist. (T2) |
15 Os 161/11g | OGH | 25.01.2012 |
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15 Os 67/22z | OGH | 29.06.2023 |
vgl; Beisatz: Undeutlich (Z 5 erster Fall) ist ein Urteil, wenn den Feststellungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nicht unzweifelhaft zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. (T3) |
15 Os 86/24x | OGH | 04.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960418_OGH0002_0150OS00041_9600000_001
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