Rechtssatz
Privatankläger und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO - auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung - nicht legitimiert.
15 Os 41/08f | OGH | 26.06.2008 |
Beisatz: Der Begriff des „Betroffenen" in § 363a Abs 1 und Abs 2 StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass Privatankläger und Antragsteller nach § 8a MedienG nicht darunter fallen. Das ergibt sich aus § 363b Abs 3 letzter Satz StPO, der für das erneuerte Verfahren die uneingeschränkte Geltung des - zwar explizit nur eine strengere Strafe, der Sache nach damit aber umso mehr auch einen Schuldspruch anstelle eines rechtskräftigen Freispruchs oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung verbietenden - Verschlechterungsverbots bestimmt. (T1)<br/>Beisatz: Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Auslegungsergebnis, denn das durch Art 13 MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde verlangt - wie auch Art 46 Abs 1 MRK - nicht zwingend die Aufhebung der durch eine Konventionsverletzung bedingten innerstaatlichen Entscheidung, sondern lässt den Ausgleich einer Grundrechtsverletzung - etwa (auch) des Privatanklägers oder Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG - durch anderweitige effektive Maßnahmen, etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu. (T2) |
13 Os 162/07h | OGH | 23.07.2008 |
Auch; Beisatz: Die mangelnde Antragslegitimation folgt aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO; § 38 Abs 3 StPO aF) tätig werden (§§ 49 Z 2, 57 bis 62 StPO). (T3)<br/>Beisatz: In Betreff erfolglos gebliebener Privatankläger und Antragsteller nach dem MedienG geht aus dem durch § 363b Abs 3 zweiter Satz StPO (§§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) erhellenden strikten Verschlechterungsverbot unzweifelhaft das Fehlen einer zu analoger Ausdehnung legitimierender Unterschriften auf solche von Vertretern nach § 73 StPO (§ 50 StPO aF) berechtigenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes hervor. (T4) |
15 Os 51/08a | OGH | 21.08.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch nach Entscheidung des EGMR, dass Art 8 MRK verletzt wurde (Pfeifer gegen Österreich, Urteil vom 15. November 2007, Nr. 12556/03). (T5) |
14 Os 160/07x | OGH | 05.08.2008 |
nur: Anklägern und Antragstellern nach dem MedienG kommt kein Recht zu, die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zu beantragen. (T6) |
13 Os 60/10p | OGH | 19.08.2010 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Antrag von Privatbeteiligten. (T8) |
15 Os 65/10p | OGH | 11.08.2010 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Anzeiger einer möglichen Straftat. (T9) |
11 Os 121/09t | OGH | 17.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Zur fehlenden Antragslegitimation von Anzeiger und Opfer siehe allgemein RS0126176. (T10) |
13 Os 130/10g | OGH | 16.12.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter (vgl bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person bedürfen. (T11) |
15 Os 52/10a | OGH | 04.05.2011 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten der Urteilsveröffentlichung. (T12) |
15 Os 132/11t | OGH | 16.11.2011 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten einer „Gegenmitteilung“ aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO zu einer dem Medieninhaber nach § 8a Abs 6 MedienG aufgetragenen Urteilsveröffentlichung. (T13) |
12 Os 59/19x | OGH | 15.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach § 77 Abs 1 StPO verweigert wurde, sind nicht legitimiert. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0150OS00041_08F0000_002
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