OGH 15Os155/93; 13Os45/00 (RS0079825)

OGH15Os155/93; 13Os45/0019.1.2023

Rechtssatz

§ 3g VerbotsG ist nicht als Erfolgsdelikt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn; nicht erforderlich ist hingegen eine Prüfung dahin, ob die Tat auch im Einzelfall geeignet war, andere Personen in der vom Täter angestrebten Weise zu beeinflussen. Demnach ist es unerheblich, ob Betätigungshandlungen im NS-Sinn konkret geeignet waren, bei den hievon betroffenen Adressaten auch tatsächlich den mit der Tat angestrebten Propagandaeffekt zu bewirken.

Normen

VerbotsG §3g

15 Os 155/93OGH09.12.1993

Veröff: EvBl 1994/84 S 389

13 Os 45/00OGH13.09.2000

nur: Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn. (T1); Beisatz: Unter dem Rechtsbegriff "Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" sind Handlungen zu verstehen, durch die irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben erweckt beziehungsweise durch die derartige Zielsetzungen propagiert und solcherart aktualisiert werden sollen. (T2); Beisatz: Die Aufklärung, wonach die strafbare Handlung eine "tätergewollte Betätigung im NS-Sinn sein muss", wurde den Geschworenen durch den Hinweis, dass der Täter mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handeln muss, sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichneten Weise "im nationalsozialistischen Sinn" beziehungsweise "im Sinn auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen" gegeben. (T3)

13 Os 28/04OGH14.07.2004

Auch; Beis wie T2

15 Os 20/06iOGH15.02.2007

Vgl auch

14 Os 64/08fOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Keine Voraussetzung ist daher auf der objektiven Tatseite der Eintritt des tätergewollten Erfolgs oder eine konkrete Gefährdung oder - wie §§ 3d und 3h VG - eine qualifizierte Publizitätswirkung. (T4)

14 Os 81/08fOGH05.08.2008

Auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und setzt demnach auf der objektiven Tatseite weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. (T5)

14 Os 31/10fOGH13.04.2010

Vgl auch; Beis wie T4

12 Os 14/11tOGH08.03.2011

Auch; Beis wie T5

15 Os 160/11kOGH30.05.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5

12 Os 92/12iOGH10.10.2012

Auch; Beis wie T5

14 Os 88/16xOGH29.11.2016

Auch; Beisatz: Es bedarf keiner qualifizierten Publizitätswirkung. (T6)

13 Os 63/18sOGH12.09.2018

Auch; Beis wie T5

13 Os 105/18tOGH10.10.2018

Auch; Beis wie T5

13 Os 130/18vOGH19.12.2018

Auch; Beis wie T5

14 Os 126/18pOGH11.12.2018

Auch; Beis wie T4

13 Os 93/19dOGH11.12.2019

Vgl; Beis wie T6

13 Os 134/21mOGH16.03.2022

Vgl; Beis nur wie T6

12 Os 134/22fOGH19.01.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19931209_OGH0002_0150OS00155_9300000_001

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