OGH 14Os57/94 (RS0097630)

OGH14Os57/9426.4.1994

Rechtssatz

Der Mitteilung im Haftbeschluss, bis zu welchem Tag er längstens wirksam sei, kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die unrichtige Anführung des Ablauftages im Haftbeschluss - sei es aus einem Versehen, sei es aus einem Rechtsirrtum - vermag in keiner Richtung eine Veränderung der konkret in Betracht kommenden gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit eines Haftbeschlusses (der Haftfrist) herbeizuführen.

Normen

StPO §179 Abs4 Z5
StPO §181 Abs1

14 Os 57/94OGH26.04.1994

Veröff: EvBl 1994/139 S 667 = SSt 62/12

15 Os 84/94OGH08.09.1994

Veröff: EvBl 1994/176 S 818

14 Os 149/94OGH04.10.1994

Vgl auch

13 Os 183/94OGH23.11.1994

Vgl auch

12 Os 77/95OGH01.05.1995

Vgl auch

14 Os 46/96OGH16.04.1996

Vgl auch

15 Os 92/98OGH29.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichtes (noch) nicht (wieder) in Haft, wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, dass die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise erst in dem (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluss des Untersuchungsrichters erfolgen kann, mit der die auf Fortsetzung lautende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert wird. (T1)

11 Os 105/07mOGH24.08.2007

Auch

15 Os 66/10kOGH17.06.2010

Auch

14 Os 7/11bOGH09.02.2011

nur: Der Mitteilung im Haftbeschluss, bis zu welchem Tag er längstens wirksam sei, kommt nur deklarative Bedeutung zu. (T2)

12 Os 14/12vOGH15.02.2012

nur T2

14 Os 156/13tOGH05.11.2013

Vgl; nur T2

12 Os 22/22kOGH02.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0140OS00057_9400000_003

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