Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Latchezar K***** gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 28.Feber 1994 (ON 8), mit welchem über den genannten Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt worden ist, nicht Folge gegeben und die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Entscheidung vom 28.Feber 1994 festgestellt (§ 179 Abs 6 StPO nF).
Der Beschluß des Gerichtshofes II.Instanz wurde dem Verteidiger nach dem vom Obersten Gerichtshof überprüften (§ 285 f StPO) Vorbringen in der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde am 22.März 1994 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 6.April 1994 verfaßt und an diesem Tag, dem fünfzehnten nach Beginn der vierzehntägigen Beschwerdefrist des § 4 Abs 1 GRBG, zur Post gegeben. Da die Voraussetzungen einer Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 6 Abs 2 StPO nicht vorliegen, ist die Grundrechtsbeschwerde verspätet. Sie war daher - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - zurückzuweisen.
Zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der rechtlichen Bedeutung einer gemäß §§ 179 Abs 4 Z 5, 181 Abs 1, 182 Abs 4 StPO (nF) in den Beschluß auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft aufzunehmenden Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftbeschluß wirksam sei, wird zur Klarstellung am Rande vermerkt:
Die in § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung (prozessuale) "Fristen" darstellen. Für diese Fristen sind von den Bestimmungen des § 6 StPO - der in erster Linie Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und andere fristgebundene Eingaben an das Gericht im Auge hat - allerdings nur jene des Abs 1 und Abs 2 von Bedeutung. Demnach können Haftfristen - von den im Gesetz ausdrücklich verfügten Fällen einer Haftfristverlängerung nach § 181 Abs 3 und Abs 4 StPO abgesehen - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (d.i. ab Festnahme bzw ab Beschlußfassung), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (§ 6 Abs 1 StPO). Eine Fristberechnung a momento ad momentum ist daher ausgeschlossen. Der Beginn und Lauf der Haftfristen wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und durch den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Haftfrist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen (§ 6 Abs 2 StPO).
Die gesetzlich (§ 181 Abs 2 StPO) bestimmte Dauer der Haftfristen (14 Tage, 1 Monat, 2 Monate) unterliegt - nach Maßgabe der eben erwähnten ausdrücklich normierten Ausnahmen (§§ 6 Abs 2, 181 Abs 3 und Abs 4 StPO) - aber nicht nur keiner Verlängerung; die Dauer der Haftfristen darf auch nicht verkürzt werden, denn das Gesetz räumt nach seinem klaren Wortlaut (arg. "Die Haftfrist beträgt ...") auch insoweit keinen Ermessensspielraum ein. Die Formulierung in § 181 Abs 1 StPO, wonach die Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft "längstens" für einen bestimmten Zeitraum (Haftfrist) wirksam sind, bringt nur zum Ausdruck, daß die Haftfrist einer früheren Enthaftung nicht entgegensteht (JAB 1157 BlgNR XVIII.GP, 13). Für die Normierung der Möglichkeit einer Fristverkürzung bestand damit keine Notwendigkeit.
Der solcherart gesetzlich eindeutig bestimmbare Ablauftag der jeweils aktuellen Haftfrist ist im Haftbeschluß anzuführen (§ 181 Abs 1 StPO). Aus dem vom Gesetz an anderer Stelle (§ 179 Abs 4 Z 5 StPO) verwendeten Ausdruck "Mitteilung" folgt, daß diesem Hinweis nur deklarative Bedeutung zukommt. Die unrichtige Anführung des Ablauftages im Haftbeschluß - sei es aus einem Versehen, sei es aus einem Rechtsirrtum - vermag daher in keiner Richtung eine Veränderung der konkret in Betracht kommenden gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit eines Haftbeschlusses (der Haftfrist) herbeizuführen (vgl 13 Os 51,80/92 in bezug auf den Hinweis nach § 270 Abs 3 StPO aF).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß - trotz der nach dem Vorgesagten verfehlten Mitteilung, die Wirksamkeit des Beschlusses des Untersuchungsrichters auf Verhängung der Untersuchungshaft über den am 27.Feber 1994 festgenommenen Beschwerdeführer dauere bis längstens 13.März 1994 (einem Sonntag) - die erst am darauffolgenden Montag, dem 14.März 1994, durchgeführte Haftverhandlung noch fristgerecht stattgefunden hat.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei weiters beigefügt:
Die in § 194 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StPO sowie in § 35 Abs 3 JGG angeführten Zeiträume sind - ungeachtet dessen, daß gelegentlich auch dafür der Ausdruck "Frist" verwendet wird (zB JAB 1157 BlgNR XVIII.GP, 15; Einführungserlaß des BMfJ zum StPÄG 1993, JMZ 578.012/41-II 3/93, S 23; Jesionek JGG 1988 Anm 3 und 4 zu § 35 Abs 3) - in Wahrheit keine Fristen im prozessualen Sinn (so andeutungsweise schon Faseth in RZ 1993,115 in bezug auf die Vorgängerbestimmungen des § 193 Abs 3 und Abs 4 StPO aF), für die begriffswesentlich wäre, daß bis zu deren Endtermin (u.U. bei sonstiger Präklusion) eine bestimmte Prozeßhandlung vorgenommen werden müßte (bei den Haftfristen des § 181 StPO ist dies die Haftverhandlung); vielmehr handelt es sich dabei um zeitliche Höchstgrenzen der zulässigen Dauer der Anhaltung in Untersuchungshaft (bzw in "neuerlicher Haft" gemäß § 194 Abs 4 StPO). Daß nach Erreichung dieser Höchstgrenzen der Beschuldigte jedenfalls zu enthaften ist (§ 194 Abs 2 StPO), das Gericht somit eine in der Prozeßordnung vorgesehene Verfügung zu treffen hat, macht diese zeitlichen Haftbeschränkungen noch nicht zu (vom Gesetz auch gar nicht so bezeichneten) prozessualen "Fristen", sondern ist lediglich eine zwingende Folge dieser Beschränkungen, auf die sonach die Fristbestimmungen des § 6 StPO nicht anzuwenden sind.
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