Rechtssatz
Bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt.
13 Os 125/06s | OGH | 20.12.2006 |
Auch; nur: Bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich. (T1)<br/>Beisatz: Außer den Fällen des § 180 Abs 3 StPO. (T2) |
14 Os 54/13t | OGH | 25.04.2013 |
Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2 |
13 Os 93/14x | OGH | 11.09.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Haftbeschluss, der gegen die rechtliche Annahme eines Haftgrundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, ist ‑ außer den Fällen des § 173 Abs 3 StPO ‑ nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20060109_OGH0002_0140OS00141_05Z0000_001