Rechtssatz
Gegenstand der Tatsachenrüge kann nur Beweismaterial sein, das spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen ist.
11 Os 77/04 | OGH | 24.08.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen, Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätte und der Einsicht durch die Parteien rechtmäßig zugänglich wäre. (T1) |
15 Os 157/04 | OGH | 17.02.2005 |
Auch; Beisatz: Das Beweismittel, aus dem Bedenken im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO abgeleitet werden, muss zwar nicht als Urteilsgrundlage im Sinne des § 258 Abs 2 StPO herangezogen worden sein, es muss sich jedoch spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung bei den Akten befunden haben und der Einsicht durch den Beschwerdeführer zugänglich gewesen sein. (T2) |
14 Os 52/07i | OGH | 31.07.2007 |
Auch; Beisatz: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. (T3) |
12 Os 57/09p | OGH | 28.05.2009 |
Auch; Beisatz: Es muss auf Beweismittel Bezug genommen werden, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen. (T4) |
13 Os 9/12s | OGH | 30.08.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Als Aufklärungsrüge verlangt der Nichtigkeitsgrund Darlegungen darüber, aus welchem Grund der Beschwerdeführer an einer auf Durchführung der angesprochenen Beweisaufnahme gerichteten Antragstellung gehindert war. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20030401_OGH0002_0140OS00127_0200000_001
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