OGH 14Os127/02 (RS0117516)

OGH14Os127/0214.9.2021

Rechtssatz

Gegenstand der Tatsachenrüge kann nur Beweismaterial sein, das spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen ist.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5a

14 Os 127/02OGH01.04.2003
11 Os 77/04OGH24.08.2004

Vgl aber; Beisatz: Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen, Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätte und der Einsicht durch die Parteien rechtmäßig zugänglich wäre. (T1)

15 Os 157/04OGH17.02.2005

Auch; Beisatz: Das Beweismittel, aus dem Bedenken im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO abgeleitet werden, muss zwar nicht als Urteilsgrundlage im Sinne des § 258 Abs 2 StPO herangezogen worden sein, es muss sich jedoch spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung bei den Akten befunden haben und der Einsicht durch den Beschwerdeführer zugänglich gewesen sein. (T2)

14 Os 52/07iOGH31.07.2007

Auch; Beisatz: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. (T3)

14 Os 174/07fOGH15.04.2008
12 Os 57/09pOGH28.05.2009

Auch; Beisatz: Es muss auf Beweismittel Bezug genommen werden, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen. (T4)

13 Os 9/12sOGH30.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Als Aufklärungsrüge verlangt der Nichtigkeitsgrund Darlegungen darüber, aus welchem Grund der Beschwerdeführer an einer auf Durchführung der angesprochenen Beweisaufnahme gerichteten Antragstellung gehindert war. (T5)

13 Os 112/14sOGH18.12.2014

Auch

13 Os 64/14gOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T4

13 Os 45/15iOGH10.06.2015

Auch; Beis ähnlich wie T4

13 Os 81/15hOGH23.09.2015

Auch

13 Os 107/15gOGH28.10.2015

Auch

13 Os 3/16iOGH09.03.2016

Beis wie T4

13 Os 25/16zOGH13.04.2016

Auch

13 Os 16/16aOGH18.05.2016

Auch

13 Os 38/16mOGH06.09.2016

Auch

13 Os 90/16hOGH12.10.2016
13 Os 131/16pOGH25.01.2017

Auch

13 Os 115/16kOGH17.05.2017

Auch

13 Os 13/17mOGH28.06.2017

Auch

13 Os 59/17aOGH06.09.2017

Auch

13 Os 130/17tOGH06.12.2017

Auch

13 Os 127/17aOGH06.12.2017

Auch

12 Os 134/17yOGH14.12.2017
13 Os 138/17vOGH31.01.2018

Auch

13 Os 115/17mOGH09.05.2018

Auch

13 Os 100/18gOGH10.10.2018

Auch

13 Os 84/19fOGH20.05.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5

11 Os 105/21gOGH14.09.2021

Vgl; Beis insbesondere T1; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20030401_OGH0002_0140OS00127_0200000_001

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