Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Helmut P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. Oktober 2008 in A***** dem Johann M***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) dadurch absichtlich zuzufügen versucht, dass er ihm im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Tafelmesser einen Stich unter dem linken Auge versetzte, der eine Prellung und Rissquetschwunde im Gesicht links sowie eine Prellung der Nase zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der gegen die Annahme absichtlichen Handelns der Sache nach erhobene Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) streicht bloß die von den Tatrichtern angenommene Wissenskomponente des Angeklagten heraus und vermeint, aus dem Bewusstsein allein, ein Stich mit einem Tafelmesser in das Gesicht könne schwere Verletzungen zur Folge haben, dürfe auf Absicht nicht geschlossen werden, vernachlässigt demgegenüber jedoch die - wenngleich in der Rechtsmittelschrift teilweise wiedergegebenen - weiteren Erwägungen des Erstgerichts, wonach es dem Angeklagten darauf angekommen sei, sein Gegenüber gerade durch einen Stich in die sensible Kopfregion schwer zu verletzen (US 14) und die - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellte - mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen im Einklang stehende Überlegung, dass ein Stich mit einem Tafelmesser in das Gesicht, insbesondere in die sensible Augenregion, die angenommene Vorsatzform jedenfalls indiziere (US 15).
Dem weiteren Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Schöffengericht schon deshalb nicht verpflichtet, die Verantwortung des Angeklagten, das Messer nicht gezielt, sondern bloß irgendeinen gerade griffbereiten Gegenstand genommen und nur in Richtung des Opfers gestochen zu haben, wobei es ihm egal gewesen wäre, wie schwer er Johann M***** hätte verletzen können, gesondert zu erörtern, weil der Beschwerdeführer diese Einlassung im Rahmen behaupteter Notwehr wählte, die die Tatrichter jedoch mit eingehender Begründung (US 11 f) verworfen haben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Das Argument, bei der Beweiswürdigung sei zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt geblieben, dass dieser trotz behaupteten Würgens durch das Tatopfer nicht auf das Vorliegen einer entsprechenden - erst in der Hauptverhandlung behaupteten - Rötung untersucht worden sei, wird dem Erfordernis einer Tatsachenrüge (Z 5a) schon deshalb nicht gerecht, weil es auf keinerlei Beweismittel Bezug nimmt, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (vgl RIS-Justiz RS0117516). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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