European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00003.16I.0309.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Erika M***** und Iuliu V***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden, soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Interesse, Erika M***** und Iuliu V***** jeweils des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 1, 2 und 3, 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.
Danach haben sie am 23. August 2015 in F***** und an anderen Orten im einverständlichen Zusammenwirken mit Flavius K*****, Attila K***** und Imre B***** gewerbsmäßig als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von 34 afghanischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gefördert, wobei sie die Tat durch den Transport von Ungarn nach Österreich in einem Kastenwagen mit einem nur 8 m 2 großen Laderaum, der weder mit Sitzen noch mit Anhaltemöglichkeiten ausgestattet war, auf eine Art und Weise begingen, durch welche die Fremden längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StGB erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erika M***** und Iuliu V***** gehen fehl.
Die Tatsachenrüge wird großteils schon deswegen nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, weil sie ihre Argumentation nicht aus konkret bezeichneten, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO) oder aus solchem (ebenso konkret zu bezeichnenden) Beweismaterial entwickelt, das so rechtzeitig zum Akt gekommen ist, dass es in der Hauptverhandlung noch hätte vorkommen können und rechtens hätte vorkommen dürfen (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS‑Justiz RS0117516, RS0117749 und RS0119310).
Soweit die Beschwerde einen Teil der Aussage des Angeklagten Imre B***** wiedergibt und hieraus anhand eigener Beweiswerterwägungen für die Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Sollte der Einwand, die Feststellungen des Erstgerichts seien durch „keinerlei Beweisergebnisse“ gedeckt, im Sinn des Vorwurfs offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu verstehen sein, genügt der Hinweis auf die äußert eingehende, den Gesetzen logischen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 13 bis 26).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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