Rechtssatz
Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.
14 Os 107/12k | OGH | 05.03.2013 |
Beisatz: Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die möglichst wirtschaftliche Vorgangsweise zu suchen, sondern obliegt dies allein dem zur Kostentragung verpflichteten Angeklagten. (T1)<br/>Beisatz: Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder die nur von einem „zertifizierten“ Fachunternehmen durchführbare Löschung inkriminierter Dateien von den Festplatten oder - als kostengünstigere Variante oder im Fall der Unmöglichkeit einer unwiederbringlichen Löschung derselben - zumindest die Übertragung von weiterhin benötigten unbedenklichen Dateien auf einen neuen Datenträger zu veranlassen, enthält das Urteil jedoch nicht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Datenträger, auf denen pornographische Darstellungen Minderjähriger gespeichert waren. (T3) |
11 Os 21/23g | OGH | 13.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Verpackungsmaterial mit Suchtgiftanhaftungen (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0130OS00083_06I0000_003
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