Rechtssatz
Eine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt ein Festhalten an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt, einen Vergleich dieses Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Bezeichnung jenes anderen Strafgesetzes voraus, dem die im Wahrspruch festgestellte Tat nach Ansicht des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre.
14 Os 103/07i | OGH | 02.10.2007 |
Beisatz: Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsirrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0130OS00044_8600000_001