European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00145.16I.0302.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Roland H***** des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 13. Februar 2016 in B***** in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, welche durch Trennungsabsichten seiner Ehegattin als Folge des langjährigen Nachbarschaftsstreits mit Erich und Regina Z***** ausgelöst wurde, dazu hinreißen lassen, Erich und Regina Z***** zu töten, indem er sie zuerst mit Schlägen und Fußtritten zu Boden brachte, anschließend „mit Stahlkappenschuhen bestückten Füßen“ gegen Köpfe und Körper der beiden trat und schließlich mit einer ein bis zwei Meter entfernt aus dem Erdreich gezogenen, zugespitzten und 12 Millimeter dicken Torstahlstange wiederholt mit beiden Händen und mit voller Wucht gegen die Köpfe der am Boden liegenden Opfer einstach, wodurch Erich und Regina Z***** infolge mehrfacher Gehirn‑Perforationsverletzungen starben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) strebt eine Tatbeurteilung nach § 75 StGB mit der Begründung an, die im Wahrspruch der Geschworenen beschriebene Affektlage des Angeklagten sei rechtlich verfehlt als „allgemein begreiflich“ im Sinn des § 76 StGB subsumiert worden.
Vorauszuschicken ist, dass eine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO ein Festhalten an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt, einen Vergleich dieses Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Bezeichnung jenes anderen Strafgesetzes voraussetzt, dem die im Wahrspruch festgestellte Tat nach Ansicht des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre (RIS‑Justiz RS0101527, RS0101089).
Indem die Beschwerdeführerin bloß urteilsfremde Spekulationen ins Treffen führt, wonach die Opfer lediglich einen „Bagatellanlass“ gesetzt hätten und sich die Gemütsbewegung des Angeklagten als eine „übersteigerte“ Reaktion darstelle, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungskriterien.
Bleibt anzumerken, dass die Rechtsmittelwerberin ihrem Standpunkt, wonach das Verfahren keine auf eine allgemeine Begreiflichkeit der Gemütsbewegung hindeutenden Beweisergebnisse hervorgebracht habe, prozessordnungskonform nur durch Anfechtung einer dennoch erfolgten Fragestellung in Richtung § 76 StGB aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO bei Einhaltung der sie gemäß § 345 Abs 4 StPO treffenden Rügeobliegenheit zum Durchbruch hätte verhelfen können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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